(Übersetzung)Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1998-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Albanien III 106/2000 Armenien III 77/1999 Aserbaidschan III 149/2001 Bosnien-Herzegowina III 106/2000 Bulgarien III 106/2000 Dänemark III 120/1998 Deutschland III 120/1998 Estland III 120/1998 Finnland III 120/1998 Georgien III 81/2013 Irland III 106/2000 Italien III 120/1998 Jugoslawien/BR III 149/2001 Kroatien III 120/1998 Lettland III 81/2013 Liechtenstein III 120/1998 Litauen III 106/2000 Malta III 120/1998 Moldau III 120/1998 Niederlande III 81/2013 Nordmazedonien III 120/1998 Norwegen III 106/2000 Polen III 149/2001 Portugal III 81/2013 Rumänien III 120/1998 Russische F III 77/1999, III 18/2024 K San Marino III 120/1998 Schweden III 106/2000 Schweiz III 77/1999 Slowakei III 120/1998 Slowenien III 120/1998 Spanien III 120/1998 Tschechische R III 120/1998 Ukraine III 120/1998 Ungarn III 120/1998 Vereinigtes Königreich III 120/1998 *Zypern III 120/1998

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 81/2013)

(Übersetzung)

Erklärung

Die Republik Österreich erklärt, daß für sie unter dem Begriff „nationale Minderheiten” im Sinne des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten, vom Anwendungsbereich des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, erfaßten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum zu verstehen sind.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. März 1998 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Rahmenübereinkommen tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 für Österreich mit 1. Juli 1998 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Rahmenübereinkommen ratifiziert: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldova, Rumänien, San Marino, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 157]:

Lettland, Niederlande

Aserbaidschan

Aserbaidschan erklärt unter Bekräftigung der Beachtung der universellen Werte sowie der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dass die Ratifikation des Rahmenübereinkommens und die Umsetzung seiner Bestimmungen kein Recht implizieren, Maßnahmen zu setzen, die die territoriale Integrität und Souveränität oder die innere und internationale Sicherheit Aserbaidschans verletzen.

Bulgarien

Im Bekenntnis zu den Werten des Europarates und im Bestreben der Integration Bulgariens in die europäischen Strukturen, verpflichtet einer Politik zum Schutz der Menschenrechte und Toleranz gegenüber den Minderheiten und deren voller Integration in die bulgarische Gesellschaft, erklärt die Nationalversammlung der Republik Bulgariens, dass die Ratifikation und Umsetzung der Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten kein Recht impliziert, Maßnahmen zu setzen, die die territoriale Integrität und Souveränität des einheitlichen bulgarischen Staates sowie die innere und äußere Sicherheit verletzen.

Dänemark

Dänemark erklärt, daß das Rahmenübereinkommen auf die deutsche Minderheit in Süd-Jütland des Königreichs Dänemark Anwendung findet.

Deutschland

Das Rahmenübereinkommen enthält keine Definition des Begriffs der nationalen Minderheiten. Es ist deshalb Sache der einzelnen Vertragsstaaten zu bestimmen, auf welche Gruppen es nach der Ratifizierung Anwendung findet. Nationale Minderheiten in der Bundesrepublik Deutschland sind die Dänen deutscher Staatsangehörigkeit und die Angehörigen des sorbischen Volkes mit deutscher Staatsangehörigkeit. Das Rahmenübereinkommen wird auch auf die Angehörigen der traditionell in Deutschland heimischen Volksgruppen der Friesen deutscher Staatsangehörigkeit und der Sinti und Roma deutscher Staatsangehörigkeit angewendet.

Estland

Estland versteht unter dem Begriff „nationale Minderheiten”, der im Rahmenübereinkommen nicht definiert wird, folgendes: als „nationale Minderheit” werden diejenigen Bürger Estlands erachtet, die

Liechtenstein

Liechtenstein erklärt, daß insbesondere die Art. 24 und 25 des Rahmenübereinkommens unter Berücksichtigung der Tatsache zu verstehen sind, daß es im Fürstentum Liechtenstein keine nationalen Minderheiten im Sinne des Rahmenübereinkommens gibt.

Liechtenstein betrachtet seine Ratifikation des Rahmenübereinkommens als einen Akt der Solidarität im Hinblick auf die Ziele des Übereinkommens.

Malta

Malta behält sich das Recht vor, an die Bestimmungen des Art. 15 nicht gebunden zu sein, insoweit diese dazu berechtigen, entweder für die Wahl ins Parlament oder die Gemeinden zu stimmen oder zu kandidieren.

Malta erklärt, daß insbesondere die Art. 24 und 25 des Rahmenübereinkommens unter Berücksichtigung der Tatsache zu verstehen sind, daß es in Malta keine nationalen Minderheiten im Sinne des Rahmenübereinkommens gibt.

Malta betrachtet seine Ratifikation des Rahmenübereinkommens als einen Akt der Solidarität im Hinblick auf die Ziele des Übereinkommens.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien)

Die Republik Mazedonien erklärt:

1.

Der Begriff „nationale Minderheiten”, der im Rahmenübereinkommen verwendet wird, wird als identisch mit dem in der Verfassung und in den Gesetzen der Republik Mazedonien verwendeten Begriff „Nationalitäten”, erachtet.

2.

Die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens finden auf die im Gebiet der Republik Mazedonien lebenden nationalen Minderheiten von Albanern, Türken, Walachen, Roma und Serben Anwendung.

Polen

In Anbetracht dessen, dass das Rahmenübereinkommen keine Definition des Begriffs der nationalen Minderheiten enthält, erklärt Polen, dass es diesen Begriff für nationale Minderheiten, die ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet Polens haben und deren Mitglieder gleichzeitig polnische Staatsbürger sind, versteht.

Polen wird das Rahmenübereinkommen gemäß Art. 18 durch Abschluss von in diesem Artikel erwähnten internationalen Übereinkünften mit dem Ziel umsetzen, nationale Minderheiten in Polen und Minderheiten oder Gruppen von Polen in anderen Staaten zu schützen.

Russische Föderation

Die Russische Föderation ist der Auffassung, daß niemand berechtigt ist, in die bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten vorgebrachten Vorbehalte und Erklärungen einseitig eine Definition des Begriffs „nationale Minderheit“ einzuführen, die im Rahmenübereinkommen nicht enthalten ist. Nach Ansicht der Russischen Föderation stehen Versuche, Personen von dem Anwendungsbereich des Rahmenübereinkommens auszuschließen, die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens ihren ständigen Wohnsitz haben und denen die Staatszugehörigkeit, die sie zuvor besaßen, willkürlich entzogen wurde, im Widerspruch zu den Zielen des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten.

Schweden

Nationale Minderheiten in Schweden sind Sami, Schwedische Finnen, Tornedal Finnen, Roma und Juden.

Schweiz

Die Schweiz erklärt, daß als nationale Minderheiten im Sinne des vorliegenden Rahmenübereinkommens in der Schweiz diejenigen Gruppen von Personen gelten, die zahlenmäßig kleiner als der Rest der Bevölkerung des Landes oder eines Kantons sind, deren Angehörige die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen, alte solide und dauerhafte Bindungen zur Schweiz unterhalten und vom Willen getragen werden, gemeinsam zu bewahren, was ihre Identität ausmacht, insbesondere ihre Kultur, ihre Traditionen, ihre Religion oder ihre Sprache.

Die Schweiz erklärt, daß die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens über den Gebrauch der Sprachen im Verkehr zwischen Privatpersonen und Verwaltungsbehörden anwendbar sind, ohne die Grundsätze, welche die Eidgenossenschaft und die Kantone für die Festlegung der Amtssprachen befolgen, zu beeinträchtigen.

Slowenien

In Anbetracht, daß das Rahmenübereinkommen keine Definition des Begriffs der nationalen Minderheiten enthält und es daher Sache der einzelnen Vertragsstaaten ist, zu bestimmen, auf welche Gruppen es Anwendung findet, erklärt Slowenien gemäß seiner Verfassung und seinen Gesetzen, daß dies die beheimateten italienischen und ungarischen nationalen Minderheiten sind. Gemäß der Verfassung und den Gesetzen Sloweniens findet das Rahmenübereinkommen auch auf die Mitglieder der Gemeinschaft der Roma, die in der Republik Slowenien leben, Anwendung.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarates und die anderen Staaten, die dieses Rahmenübereinkommen unterzeichnen -

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;

in der Erwägung, daß eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles in der Wahrung und in der Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht;

in dem Wunsch, die Wiener Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarates vom 9. Oktober 1993 in die Tat umzusetzen;

entschlossen, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet das Bestehen nationaler Minderheiten zu schützen;

in der Erwägung, daß die geschichtlichen Umwälzungen in Europa gezeigt haben, daß der Schutz nationaler Minderheiten für Stabilität, demokratische Sicherheit und Frieden auf diesem Kontinent wesentlich ist;

in der Erwägung, daß eine pluralistische und wahrhaft demokratische Gesellschaft nicht die ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität aller Angehörigen einer nationalen Minderheit achten, sondern auch geeignete Bedingungen schaffen sollte, die es ihnen ermöglichen, diese Identität zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und zu entwickeln;

in der Erwägung, daß es notwendig ist, ein Klima der Toleranz und des Dialogs zu schaffen, damit sich die kulturelle Vielfalt für jede Gesellschaft als Quelle und Faktor nicht der Teilung, sondern der Bereicherung erweisen kann;

in der Erwägung, daß die Entwicklung eines toleranten und blühenden Europas nicht allein von der Zusammenarbeit zwischen den Staaten abhängt, sondern auch der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unter Achtung der Verfassung und der territorialen Unversehrtheit eines jeden Staates bedarf;

im Hinblick auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Protokolle dazu;

im Hinblick auf die den Schutz nationaler Minderheiten betreffenden Verpflichtungen, die in Übereinkommen und Erklärungen der Vereinten Nationen und in den Dokumenten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, insbesondere dem Kopenhagener Dokument vom 29. Juni 1990, enthalten sind;

entschlossen, die zu achtenden Grundsätze und die sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen festzulegen, um in den Mitgliedstaaten und in den anderen Staaten, die Vertragsparteien dieser Übereinkunft werden, den wirksamen Schutz nationaler Minderheiten sowie der Rechte und Freiheiten der Angehörigen dieser Minderheiten unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der territorialen Unversehrtheit und der nationalen Souveränität der Staaten zu gewährleisten;

gewillt, die in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze mittels innerstaatlicher Rechtsvorschriften und geeigneter Regierungspolitik zu verwirklichen -

sind wie folgt übereingekommen:

Abschnitt I

Artikel 1

Der Schutz nationaler Minderheiten und der Rechte und Freiheiten von Angehörigen dieser Minderheiten ist Bestandteil des internationalen Schutzes der Menschenrechte und stellt als solcher einen Bereich internationaler Zusammenarbeit dar.

Artikel 2

Dieses Rahmenübereinkommen ist nach Treu und Glauben, im Geist der Verständigung und Toleranz und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten anzuwenden.

Artikel 3

(1) Jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, hat das Recht, frei zu entscheiden, ob sie als solche behandelt werden möchte oder nicht; aus dieser Entscheidung oder der Ausübung der mit dieser Entscheidung verbundenen Rechte dürfen ihr keine Nachteile erwachsen.

(2) Angehörige nationaler Minderheiten können die Rechte und Freiheiten, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen ergeben, einzeln sowie in Gemeinschaft mit anderen ausüben und genießen.

Abschnitt II

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jeder Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf gleichen Schutz durch das Gesetz zu gewährleisten. In dieser Hinsicht ist jede Diskriminierung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit verboten.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um in allen Bereichen des wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Lebens die vollständige und tatsächliche Gleichheit zwischen den Angehörigen einer nationalen Minderheit und den Angehörigen der Mehrheit zu fördern. In dieser Hinsicht berücksichtigen sie in gebührender Weise die besonderen Bedingungen der Angehörigen nationaler Minderheiten.

(3) Die in Übereinstimmung mit Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen werden nicht als Diskriminierung angesehen.

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bedingungen zu fördern, die es Angehörigen nationaler Minderheiten ermöglichen, ihre Kultur zu pflegen und weiterzuentwickeln und die wesentlichen Bestandteile ihrer Identität, nämlich ihre Religion, ihre Sprache, ihre Traditionen und ihr kulturelles Erbe, zu bewahren.

(2) Unbeschadet der Maßnahmen, die im Rahmen ihrer allgemeinen Integrationspolitik getroffen werden, sehen die Vertragsparteien von Zielsetzungen oder Praktiken ab, die auf die Assimilierung von Angehörigen nationaler Minderheiten gegen deren Willen gerichtet sind, und schützen diese Personen vor jeder auf eine solche Assimilierung gerichteten Maßnahme.

Artikel 6

(1) Die Vertragsparteien fördern den Geist der Toleranz und des interkulturellen Dialogs und treffen wirksame Maßnahmen zur Förderung der gegenseitigen Achtung und des gegenseitigen Verständnisses sowie der Zusammenarbeit zwischen allen in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Menschen unabhängig von deren ethnischer, kultureller, sprachlicher oder religiöser Identität, und zwar insbesondere in den Bereichen Bildung, Kultur und Medien.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen zu schützen, die wegen ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität diskriminierenden, feindseligen oder gewalttätigen Handlungen oder der Androhung solcher Handlungen ausgesetzt sein können.

Artikel 7

Die Vertragsparteien stellen sicher, daß das Recht aller Angehörigen einer nationalen Minderheit, sich friedlich zu versammeln und sich frei zusammenzuschließen, sowie ihr Anspruch auf freie Meinungsäußerung und auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geachtet werden.

Artikel 8

Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihre Religion oder Weltanschauung zu bekunden sowie religiöse Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen zu gründen.

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß das Recht jeder Person, die einer nationalen Minderheit angehört, auf freie Meinungsäußerung, die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen in der Minderheitensprache ohne Eigriffe öffentlicher Stellen und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen einschließt. Die Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer Rechtsordnung sicher, daß Angehörige einer nationalen Minderheit in bezug auf ihren Zugang zu den Medien nicht diskriminiert werden.

(2) Absatz 1 schließt nicht aus, daß die Vertragsparteien Hörfunk-, Fernseh- oder Lichtspielunternehmen einem Genehmigungsverfahren ohne Diskriminierung und auf der Grundlage objektiver Kriterien unterwerfen.

(3) Die Vertragsparteien hindern Angehörige nationaler Minderheiten nicht daran, Printmedien zu schaffen und zu nutzen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmen für Hörfunk und Fernsehen stellen sie soweit wie möglich und unter Berücksichtigung des Absatzes 1 sicher, daß Angehörigen nationaler Minderheiten die Möglichkeit gewährt wird, eigene Medien zu schaffen und zu nutzen.

(4) Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer Rechtsordnung angemessene Maßnahmen, um Angehörigen nationaler Minderheiten den Zugang zu den Medien zu erleichtern sowie Toleranz zu fördern und kulturellen Pluralismus zu ermöglichen.

Artikel 10

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihre Minderheitensprache privat und in der Öffentlichkeit mündlich und schriftlich frei und ungehindert zu gebrauchen.

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