Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Errichtung einer Veterinärgrenzkontrollstelle Rábafüzes/Heiligenkreuz auf ungarischem Staatsgebiet

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1998-05-01
Status Aufgehoben · 2004-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Ungarns zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 100/2004).

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Ungarns zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 100/2004).

MAGYAR KÖZTARSASAG NAGYKÖVETSEGE

BOTSCHAFT DER REPUBLIK UNGARN

1010 Wien, Bankgasse 4-6, Tel.: 533 26 31

13/Y/62/1998

Verbalnote

Die Botschaft der Republik Ungarn bringt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Hochachtung zum Ausdruck und schlägt vor, mit Bezugnahme auf den Artikel 2 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr 1) vom 15. Mai 1992 und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Österreichischen Bundesregierung zur Ergänzung der Vereinbarung vom 11. Oktober 1993 zur Durchführung des Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr 2) vom 30. November 1994, im Auftrag ihrer Regierung eine Veterinärgrenzkontrollstelle Rabafüzes/Heiligenkreuz auf ungarischem Staatsgebiet unter den folgenden Bedingungen zu errichten:

1.

Die Republik Ungarn stimmt zu, daß Grenztierärzte der Republik Österreich auf der auf ungarischem Staatsgebiet gelegenen Grenzkontrollstelle Rabafüzes/Heiligenkreuz in Durchführung der einschlägigen österreichischen und EU-rechtlichen Bestimmungen hoheitlich tätig werden.

2.

Die Grenzkontrollstelle Rabafüzes/Heiligenkreuz dient vorbehaltlich der diesbezüglichen EU-Entscheidung der grenztierärztlichen Kontrolle der nachstehend angeführten Arten von kontrollpflichtigen Sendungen, die über die österreichische Staatsgrenze gebracht und

a)

direkt oder über Mitgliedstaaten der EU nach Österreich eingeführt oder

b)

durch Österreich in einen anderen Mitgliedsstaat der EU eingeführt oder

c)

durch das Gebiet der EU durchgeführt

Diese Aufgaben werden durch österreichische Grenztierärzte an Werktagen (Montag bis Samstag) in einem mit der Veterinärgrenzkontrollstelle Kophaza/Deutschkreutz vergleichbaren zeitlichen Rahmen besorgt.

3.

Die Republik Ungarn stellt sicher, daß zur Unterstützung der

a)

das Gebäude zur veterinärbehördlichen Kontrolle sowie Büro- und Sozialräume für den österreichischen grenztierärztlichen Dienst mit Infrastruktur für Ver- und Entsorgung;

b)

Durchführung von Instandhaltungsarbeiten;

c)

Bedienung und Wartung der Heiz- und Kühlanlagen sowie sonstiger technischer Anlagen, zB Andock-Vorrichtung;

d)

Reinigung und Desinfektion gemäß Anordnung des österreichischen Grenztierarztes der Gebäude- und Außenanlagen, Schneeräumung, Streudienste im Bereich der Zugänge und Rampen, Bereitstellung der für die Wartung und Instandhaltung erforderlichen Ersatzteile und Verbrauchsgüter;

e)

Bereitstellung der für die Objektbetreuung erforderlichen Geräte (Reinigungsgeräte, Palettenfahrgeräte, Elektrostapler, Leitern, usw.);

f)

Assistenzdienstleistungen durch Personal: Ausladung, Zwischenlagerung, Aufbereitung und Wiederaufladung von Sendungen (Verpflichtung zur Anwesenheit manuellen Hilfspersonals zu bestimmten Öffnungszeiten).

4.

Die Republik Österreich trägt für ihren grenztierärztlichen

5.

In der Republik Ungarn werden an der Veterinärgrenzkontrollstelle Rabafüzes/Heiligenkreuz Grenzbetriebsgebühren in einer solchen Höhe eingehoben, daß es nicht durch stark unterschiedliche Grenzbetriebsgebühren zu einer unangemessenen Verlagerung kontrollpflichtiger Sendungen zur Grenzkontrollstelle Rabafüzes/Heiligenkreuz kommt.

6.

Die beiden Vertragsparteien werden ein Jahr nach Inkrafttreten

7.

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann

8.

Die beiden Vertragsparteien ergreifen die notwendigen

Falls die Österreichische Bundesregierung mit dem angeführten Vorschlag der Regierung der Republik Ungarn einverstanden ist, beehrt sich die ungarische Seite der österreichischen Seite vorzuschlagen, daß diese Verbalnote und die entsprechende Antwortnote des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Österreichischen Bundesregierung bilden werden, welches mit dem ersten Tag des ersten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem dieser Notenwechsel stattfand.

Die Botschaft der Republik Ungarn in Wien benützt auch diesen Anlaß, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre vorzügliche Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 1. April 1998

L. S.

An das Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Wien

Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten

GZ 222.140/0003e-III.4/98

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Ungarn seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang ihrer Note zu bestätigen, welche wie folgt lautet:

„Die Botschaft der Republik Ungarn ... (es folgt der weitere Text

der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) ... Hochachtung zu

erneuern.”

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich beehrt sich zu bestätigen, daß die Österreichische Bundesregierung mit den oben angeführten Bestimmungen sowie damit, daß die Note der Botschaft der Republik Ungarn und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Errichtung einer Veterinärgrenzkontrollstelle Rabafüzes-Heiligenkreuz auf ungarischem Staatsgebiet bilden, welches mit dem ersten Tag des ersten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem dieser Notenwechsel stattfand, einverstanden ist.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich benützt diesen Anlaß der Botschaft der Republik Ungarn die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 1. April 1998

L. S.

An die Ungarische Botschaft

Wien


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 794/1992

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 29/1995

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.