Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-05-27
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1998-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1 005 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland: ................. 100, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Kärnten: .................... 100, davon 6 für Schaustellerbetriebe

Niederösterreich: ........... 120, davon 25 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: ............. 100, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: ................... 105, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Steiermark: ................. 80, davon 18 für Schaustellerbetriebe

Tirol: ...................... 150

Vorarlberg: ................. 25

Wien: ....................... 225, davon 77 für Schaustellerbetriebe

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 1998 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1998 außer Kraft.

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