Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) samt Anhang und Erklärungen; rotokoll auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt Erklärung und Erklärung der Republik Österreich
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien
Estland III 15/2006 P2, III 16/2006 Ü, III 18/2006 P1 Lettland III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2 Litauen III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2 Malta III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2 Polen III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2 Slowakei III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2 Slowenien III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2 Tschechische R III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2 Ungarn III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2 Zypern III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 45 Abs. 2 des Übereinkommens und gemäß Art. 4 Abs. 2 des Protokolls wurde am 30. Jänner 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Nach Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Übereinkommen gemäß seinem Art. 45 Abs. 3 mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 2 des Protokolls auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung
– Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b und
– die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Europol-Übereinkommens in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Vertragswerks wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird das vorliegende Vertragswerk dadurch kundgemacht, daß dessen Fassungen in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache – mit Ausnahme der nur in deutscher Sprache vorliegenden Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 des EuGH-Protokolls – zur Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
ANHANG
ÜBEREINKOMMEN
aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind -
UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995, IN DEM BEWUSSTSEIN der dringenden Probleme, die sich aus dem Terrorismus, dem illegalen Drogenhandel und sonstigen schwerwiegenden Formen der internationalen Kriminalität ergeben, IM HINBLICK DARAUF, daß Fortschritte bei der Solidarität und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erforderlich sind; hierzu bedarf es insbesondere einer Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, IN DER ERWÄGUNG, daß die entsprechenden Fortschritte es ermöglichen sollen, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weiter zu verbessern,
IN ANBETRACHT DESSEN, daß in dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol) vereinbart worden ist,
IN KENNTNIS des Beschlusses des Europäischen Rates vom 29. Oktober 1993, nach dem Europol in den Niederlanden eingerichtet wird und seinen Sitz in Den Haag erhält,
EINGEDENK des gemeinsamen Ziels, eine Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit im Bereich des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität durch einen ständigen, zuverlässigen und intensiven Informationsaustausch zwischen Europol und den nationalen Stellen der Mitgliedstaaten herbeizuführen, DAVON AUSGEHEND, daß die in diesem Übereinkommen festgelegten Formen der Zusammenarbeit andere Formen der zwei- oder mehrseitigen Zusammenarbeit nicht berühren dürfen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dem Schutz der Rechte des einzelnen, insbesondere dem Schutz personenbezogener Daten, auch im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit zuteil werden muß,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Tätigkeit von Europol nach diesem Übereinkommen die Befugnisse der Europäischen Gemeinschaften unberührt läßt, und in der Erwägung, daß Europol und die Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Europäischen Union ein gemeinsames Interesse daran haben, Formen der Zusammenarbeit einzurichten, die beiden eine möglichst wirkungsvolle Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ermöglichen -
HABEN SICH auf die nachstehenden Bestimmungen GEEINIGT:
| INHALT | |
|---|---|
| TITEL I | ERRICHTUNG UND AUFGABENBESCHREIBUNG |
| Artikel 1 | Errichtung |
| Artikel 2 | Ziele |
| Artikel 3 | Aufgaben |
| Artikel 4 | Nationale Stellen |
| Artikel 5 | Verbindungsbeamte |
| Artikel 6 | Automatisierte Informationssammlungen |
| TITEL II | INFORMATIONSSYSTEM |
| Artikel 7 | Errichtung des Informationssystems |
| Artikel 8 | Inhalt des Informationssystems |
| Artikel 9 | Berechtigung zum Zugriff auf das Informationssystem |
| TITEL III | ARBEITSDATEIEN ZU ANALYSEZWECKEN |
| Artikel 10 | Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten |
| Artikel 11 | Indexsystem |
| Artikel 12 | Errichtungsanordnung |
| TITEL IV | GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUR INFORMATIONSVERARBEITUNG |
| Artikel 13 | Unterrichtungspflicht |
| Artikel 14 | Datenschutzstandard |
| Artikel 15 | Datenschutzrechtliche Verantwortung |
| Artikel 16 | Protokollierungsregelung |
| Artikel 17 | Verwendungsregelung |
| Artikel 18 | Datenübermittlung an Drittstaaten und Drittstellen |
| Artikel 19 | Auskunftsanspruch |
| Artikel 20 | Berichtigung und Löschung von Daten |
| Artikel 21 | Speicherungs- und Löschungsfristen für Dateien |
| Artikel 22 | Berichtigung und Aufbewahrung von Daten in Akten (Anm.: Aufbewahrung und Berichtigung von Daten in Akten) |
| Artikel 23 | Nationale Kontrollinstanz |
| Artikel 24 | Gemeinsame Kontrollinstanz |
| Artikel 25 | Datensicherheit |
| TITEL V | RECHTSSTATUS, ORGANISATION UND FINANZBESTIMMUNGEN |
| Artikel 26 | Rechtsfähigkeit |
| Artikel 27 | Organe und Europol (Anm.: Organe von Europol) |
| Artikel 28 | Verwaltungsrat |
| Artikel 29 | Direktor |
| Artikel 30 | Personal |
| Artikel 31 | Geheimhaltung |
| Artikel 32 | Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung |
| Artikel 33 | Sprachen |
| Artikel 34 | Unterrichtung des Europäischen Parlaments |
| Artikel 35 | Haushalt |
| Artikel 36 | Rechnungsprüfung |
| Artikel 37 | Sitzabkommen |
| TITEL VI | HAFTUNG UND RECHTSSCHUTZ |
| Artikel 38 | Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung |
| Artikel 39 | Sonstige Haftung |
| Artikel 40 | Beilegung von Streitigkeiten |
| Artikel 41 | Vorrechte und Immunitäten |
| TITEL VII | SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
| Artikel 42 | Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen |
| Artikel 43 | Änderung der Übereinkommens (Anm.: Änderung des Übereinkommens) |
| Artikel 44 | Vorbehalte |
| Artikel 45 | Inkrafttreten |
| Artikel 46 | Beitritt neuer Mitgliedstaaten |
| Artikel 47 | Verwahrer |
| Anhang | Betreffend Artikel 2 |
| Erklärungen | |
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien
Belgien III 120/2007, III 121/2007 Bulgarien III 120/2007, III 121/2007 Dänemark III 120/2007, III 121/2007 Deutschland III 120/2007, III 121/2007 Estland III 15/2006 P2, III 16/2006 Ü, III 18/2006 P1, III 120/2007, III 121/2007 Finnland III 120/2007, III 121/2007 Frankreich III 120/2007, III 121/2007 Griechenland III 120/2007, III 121/2007 Irland III 120/2007, III 121/2007 Italien III 120/2007, III 121/2007 Lettland III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007 Litauen III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007 Luxemburg III 120/2007, III 121/2007 Malta III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007 Niederlande III 120/2007, III 121/2007 Polen III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007 Portugal III 120/2007, III 121/2007 Rumänien III 120/2007, III 121/2007 Schweden III 120/2007, III 121/2007 Slowakei III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007 Slowenien III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007 Spanien III 120/2007, III 121/2007 Tschechische R III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007 Ungarn III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007 Vereinigtes Königreich III 120/2007, III 121/2007 Zypern III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 45 Abs. 2 des Übereinkommens und gemäß Art. 4 Abs. 2 des Protokolls wurde am 30. Jänner 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Nach Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Übereinkommen gemäß seinem Art. 45 Abs. 3 mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 2 des Protokolls auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung
– Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b und
– die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Europol-Übereinkommens in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Vertragswerks wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird das vorliegende Vertragswerk dadurch kundgemacht, daß dessen Fassungen in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache – mit Ausnahme der nur in deutscher Sprache vorliegenden Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 des EuGH-Protokolls – zur Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
ANHANG
ÜBEREINKOMMEN
aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind -
UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995, IN DEM BEWUSSTSEIN der dringenden Probleme, die sich aus dem Terrorismus, dem illegalen Drogenhandel und sonstigen schwerwiegenden Formen der internationalen Kriminalität ergeben, IM HINBLICK DARAUF, daß Fortschritte bei der Solidarität und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erforderlich sind; hierzu bedarf es insbesondere einer Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, IN DER ERWÄGUNG, daß die entsprechenden Fortschritte es ermöglichen sollen, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weiter zu verbessern,
IN ANBETRACHT DESSEN, daß in dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol) vereinbart worden ist,
IN KENNTNIS des Beschlusses des Europäischen Rates vom 29. Oktober 1993, nach dem Europol in den Niederlanden eingerichtet wird und seinen Sitz in Den Haag erhält,
EINGEDENK des gemeinsamen Ziels, eine Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit im Bereich des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität durch einen ständigen, zuverlässigen und intensiven Informationsaustausch zwischen Europol und den nationalen Stellen der Mitgliedstaaten herbeizuführen, DAVON AUSGEHEND, daß die in diesem Übereinkommen festgelegten Formen der Zusammenarbeit andere Formen der zwei- oder mehrseitigen Zusammenarbeit nicht berühren dürfen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dem Schutz der Rechte des einzelnen, insbesondere dem Schutz personenbezogener Daten, auch im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit zuteil werden muß,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Tätigkeit von Europol nach diesem Übereinkommen die Befugnisse der Europäischen Gemeinschaften unberührt läßt, und in der Erwägung, daß Europol und die Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Europäischen Union ein gemeinsames Interesse daran haben, Formen der Zusammenarbeit einzurichten, die beiden eine möglichst wirkungsvolle Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ermöglichen -
HABEN SICH auf die nachstehenden Bestimmungen GEEINIGT:
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