Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) samt Anhang und Erklärungen; rotokoll auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt Erklärung und Erklärung der Republik Österreich

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1998-10-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-18
Status Aufgehoben · 2007-03-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 89
Änderungshistorie JSON API

Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Direktors von Europol mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder Regeln über den Zugang von Unionsbürgern sowie natürlicher oder juristischer Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat zu Europol-Dokumenten fest und berücksichtigt hierbei die Grundsätze und Grenzen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die auf der Grundlage von Artikel 255 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angenommen wurde.

Artikel 33

Sprachen

(1) Berichte und alle anderen Unterlagen und Dokumente, die dem Verwaltungsrat zur Kenntnis gegeben werden, sind in allen Amtssprachen der Europäischen Union vorzulegen; Arbeitssprachen des Verwaltungsrates sind die Amtssprachen der Europäischen Union.

(2) Die für die Arbeit von Europol erforderlichen Übersetzungsdienste werden von dem Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union sichergestellt.

Artikel 34

Unterrichtung des Europäischen Parlaments

(1) Der Vorsitz übermittelt dem Europäischen Parlament jährlich einen Sonderbericht über die von Europol durchgeführten Arbeiten. Das Europäische Parlament wird zu einer etwaigen Änderung dieses Übereinkommens gehört.

(2) Der Vorsitz des Rates oder der vom Vorsitz benannte Vertreter trägt gegenüber dem Europäischen Parlament der Verschwiegenheitspflicht und der Geheimhaltungspflicht Rechnung.

(3) Diese Pflichten lassen die Rechte der nationalen Parlamente, Artikel K.6 des Vertrags über die Europäische Union und die allgemeinen Grundsätze, die für die Beziehungen zum Europäischen Parlament im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union gelten, unberührt.

Artikel 34

Unterrichtung des Europäischen Parlaments

(1) Der Rat konsultiert das Europäische Parlament im Einklang mit dem im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Konsultationsverfahren zu jedweder Initiative eines Mitgliedstaates oder zu allen Vorschlägen der Kommission hinsichtlich des Erlasses einer Maßnahme im Sinne von Artikel 10 Absätze 1 und 4, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 7, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 oder im Falle einer Änderung dieses Übereinkommens oder von dessen Anhang.

(2) Der Vorsitz des Rates oder dessen Vertreter können an Sitzungen des Europäischen Parlaments zur Erörterung von allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit Europol teilnehmen. Der Vorsitz des Rates oder dessen Vertreter können vom Direktor von Europol unterstützt werden. Der Vorsitz des Rates oder dessen Vertreter tragen hinsichtlich des Europäischen Parlaments den Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten Rechnung.

(3) Die Pflichten nach diesem Artikel lassen die Rechte der nationalen Parlamente und die allgemeinen Grundsätze, die für die Beziehungen zum Europäischen Parlament im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union gelten, unberührt.

Artikel 35

Haushalt

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben von Europol einschließlich aller Kosten der gemeinsamen Kontrollinstanz und des von ihr errichteten Sekretariats nach Artikel 24 werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt; dem Haushaltsplan wird ein Stellenplan beigefügt. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

Zusammen mit dem Haushaltsplan wird ein fünfjähriger Finanzplan aufgestellt.

(2) Der Haushalt wird durch die Beiträge der Mitgliedstaaten und andere gelegentliche Einnahmen finanziert. Der zu leistende Finanzierungsbeitrag der einzelnen Mitgliedstaaten richtet sich nach dem Anteil ihres Bruttosozialprodukts an der Summe der Bruttosozialprodukte der Mitgliedstaaten in dem Jahr, das dem Jahr vorangeht, in dem die Haushaltsaufstellung erfolgt. Bruttosozialprodukt im Sinne dieses Absatzes ist das Bruttosozialprodukt nach der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen.

(3) Der Direktor stellt die Entwürfe des Haushaltsplans und des Stellenplans für das folgende Haushaltsjahr bis spätestens 31. März jeden Jahres auf und legt sie nach Prüfung durch den Haushaltsausschuß dem Verwaltungsrat zusammen mit dem Entwurf des fünfjährigen Finanzplans vor.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt über den fünfjährigen Finanzplan. Der Beschluß des Verwaltungsrates wird einstimmig gefaßt.

(5) Der Rat stellt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan von Europol nach Stellungnahme des Verwaltungsrats bis spätestens zum 30. Juni des Jahres fest, das dem Haushaltsjahr vorangeht. Der Rat faßt seinen Beschluß einstimmig. Das gleiche gilt sinngemäß auch für den Fall eines Ergänzungs- oder Nachtragshaushalts. Die Annahme des Haushaltsplans durch den Rat enthält die Verpflichtung für jeden Mitgliedstaat, die auf ihn entfallenden Finanzierungsbeiträge fristgerecht zur Verfügung zu stellen.

(6) Der Direktor führt den Haushaltsplan nach der in Absatz 9 genannten Finanzordnung aus.

(7) Die Kontrolle über die Bindung und die Zahlung der Ausgaben sowie die Kontrolle über die Feststellung und die Einziehung der Einnahmen werden von einem Finanzkontrolleur wahrgenommen, der vom Verwaltungsrat einstimmig ernannt wird und diesem verantwortlich ist. Die Finanzordnung kann vorsehen, daß für bestimmte Einnahmen oder Ausgaben die Kontrolle durch den Finanzkontrolleur nachträglich erfolgt.

(8) Der Haushaltsausschuß setzt sich aus einem mit Haushaltsfragen vertrauten Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Er hat die Aufgabe, die Beratungen in Haushalts- und Finanzfragen vorzubereiten.

(9) Der Rat legt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig die Finanzordnung fest, in der insbesondere die Einzelheiten der Aufstellung, Änderung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans und die Art und Weise der Zahlung der Finanzierungsbeiträge durch die Mitgliedstaaten bestimmt werden.

Artikel 35

Haushalt

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben von Europol einschließlich aller Kosten der gemeinsamen Kontrollinstanz und des von ihr errichteten Sekretariats nach Artikel 24 werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt; dem Haushaltsplan wird ein Stellenplan beigefügt. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

Zusammen mit dem Haushaltsplan wird ein fünfjähriger Finanzplan aufgestellt.

(2) Der Haushalt wird durch die Beiträge der Mitgliedstaaten und andere gelegentliche Einnahmen finanziert. Der zu leistende Finanzierungsbeitrag der einzelnen Mitgliedstaaten richtet sich nach dem Anteil ihres Bruttosozialprodukts an der Summe der Bruttosozialprodukte der Mitgliedstaaten in dem Jahr, das dem Jahr vorangeht, in dem die Haushaltsaufstellung erfolgt. Bruttosozialprodukt im Sinne dieses Absatzes ist das Bruttosozialprodukt nach der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen.

(3) Der Direktor stellt die Entwürfe des Haushaltsplans und des Stellenplans für das folgende Haushaltsjahr bis spätestens 31. März jeden Jahres auf und legt sie nach Prüfung durch den Haushaltsausschuß dem Verwaltungsrat zusammen mit dem Entwurf des fünfjährigen Finanzplans vor.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt über den fünfjährigen Finanzplan. Der Beschluß des Verwaltungsrates wird einstimmig gefaßt. Der fünfjährige Finanzplan wird dem Rat übermittelt. Er wird vom Rat auch an das Europäische Parlament zur Unterrichtung weitergeleitet.

(5) Der Rat stellt den Haushaltsplan von Europol nach Stellungnahme des Verwaltungsrats bis spätestens zum 30. Juni des Jahres fest, das dem Haushaltsjahr vorangeht. Der Rat faßt seinen Beschluß einstimmig. Das gleiche gilt sinngemäß auch für den Fall eines Ergänzungs- oder Nachtragshaushalts. Die Annahme des Haushaltsplans durch den Rat enthält die Verpflichtung für jeden Mitgliedstaat, die auf ihn entfallenden Finanzierungsbeiträge fristgerecht zur Verfügung zu stellen.

(6) Der Direktor führt den Haushaltsplan nach der in Absatz 9 genannten Finanzordnung aus.

(7) Die Kontrolle über die Bindung und die Zahlung der Ausgaben sowie die Kontrolle über die Feststellung und die Einziehung der Einnahmen werden von einem Finanzkontrolleur wahrgenommen, der vom Verwaltungsrat einstimmig ernannt wird und diesem verantwortlich ist. Die Finanzordnung kann vorsehen, daß für bestimmte Einnahmen oder Ausgaben die Kontrolle durch den Finanzkontrolleur nachträglich erfolgt.

(8) Der Haushaltsausschuß setzt sich aus einem mit Haushaltsfragen vertrauten Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Er hat die Aufgabe, die Beratungen in Haushalts- und Finanzfragen vorzubereiten.

(9) Der Rat legt einstimmig die Finanzordnung fest, in der insbesondere die Einzelheiten der Aufstellung, Änderung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans und die Art und Weise der Zahlung der Finanzierungsbeiträge durch die Mitgliedstaaten bestimmt werden.

Artikel 36

Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungen über alle im Haushalt ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva von Europol werden nach Maßgabe der Finanzordnung einer jährlichen Prüfung unterzogen. Hierzu legt der Direktor bis spätestens 31. Mai des Folgejahres einen Bericht über den Jahresabschluß vor.

(2) Die Rechnungsprüfung wird von einem gemeinsamen Prüfungsausschuß vorgenommen, der sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, die vom Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften auf Vorschlag seines Präsidenten ernannt werden. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre; hierbei wechseln sich die Mitglieder in der Weise ab, daß jährlich das Mitglied ersetzt wird, das bereits drei Jahre in dem Prüfungsausschluß vertreten war. Abweichend von Satz 2 wird für die erste Zusammensetzung des gemeinsamen Prüfungsausschusses nach Beginn der Tätigkeit von Europol das Mandat des Mitglieds, das durch Losentscheid

– an erster Stelle steht, auf zwei Jahre,

– an zweiter Stelle steht, auf drei Jahre,

– an dritter Stelle steht, auf vier Jahre

festgesetzt.

Die etwaigen Kosten für die Rechnungsprüfung werden dem Haushalt nach Artikel 35 angelastet.

(3) Der gemeinsame Prüfungsausschuß legt dem Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einen Prüfungsbericht über den Jahresabschluß vor; zuvor erhalten der Direktor und der Finanzkontrolleur Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Prüfungsbericht und wird dieser Bericht im Verwaltungsrat erörtert.

(4) Der Direktor erteilt den Mitgliedern des gemeinsamen Prüfungsausschusses alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe bedürfen.

(5) Der Rat erteilt dem Direktor nach Prüfung des Berichts über den Jahresabschluß Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr.

(6) Die Einzelheiten der Rechnungsprüfung regelt die Finanzordnung.

Artikel 36

Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungen über alle im Haushalt ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva von Europol werden nach Maßgabe der Finanzordnung einer jährlichen Prüfung unterzogen. Hierzu legt der Direktor bis spätestens 31. Mai des Folgejahres einen Bericht über den Jahresabschluß vor.

(2) Die Rechnungsprüfung wird von einem gemeinsamen Prüfungsausschuß vorgenommen, der sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, die vom Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften auf Vorschlag seines Präsidenten ernannt werden. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre; hierbei wechseln sich die Mitglieder in der Weise ab, daß jährlich das Mitglied ersetzt wird, das bereits drei Jahre in dem Prüfungsausschluß vertreten war. Abweichend von Satz 2 wird für die erste Zusammensetzung des gemeinsamen Prüfungsausschusses nach Beginn der Tätigkeit von Europol das Mandat des Mitglieds, das durch Losentscheid

– an erster Stelle steht, auf zwei Jahre,

– an zweiter Stelle steht, auf drei Jahre,

– an dritter Stelle steht, auf vier Jahre

festgesetzt.

Die etwaigen Kosten für die Rechnungsprüfung werden dem Haushalt nach Artikel 35 angelastet.

(3) Der gemeinsame Prüfungsausschuß legt dem Rat einen Prüfungsbericht über den Jahresabschluß vor; zuvor erhalten der Direktor und der Finanzkontrolleur Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Prüfungsbericht und wird dieser Bericht im Verwaltungsrat erörtert.

(4) Der Direktor erteilt den Mitgliedern des gemeinsamen Prüfungsausschusses alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe bedürfen.

(5) Der Rat erteilt dem Direktor nach Prüfung des Berichts über den Jahresabschluß Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr.

(6) Die Einzelheiten der Rechnungsprüfung regelt die Finanzordnung.

Artikel 37

Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung von Europol im Sitzstaat und über die Leistungen, die vom Sitzstaat zu erbringen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzstaat von Europol für die Mitglieder seiner Organe, seine stellvertretenden Direktoren, seine Bediensteten und deren Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach einstimmiger Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen Europol und dem Königreich der Niederlande geschlossen wird.

TITEL VI

HAFTUNG UND RECHTSSCHUTZ

Artikel 38

Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung

(1) Jeder Mitgliedstaat haftet gemäß seinem nationalen Recht für den einer Person entstandenen Schaden, der durch in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht fehlerhafte Daten, die von Europol gespeichert oder bearbeitet wurden, verursacht worden ist. Der Geschädigte kann eine Schadensersatzklage nur gegen den Mitgliedstaat erheben, in dem der Schadensfall eingetreten ist, und wendet sich hierzu an die nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats zuständigen Gerichte. Im Rahmen seiner Haftung nach Maßgabe des nationalen Rechts kann ein Mitgliedstaat sich im Verhältnis zu dem Geschädigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, daß ein anderer Mitgliedstaat oder Europol unrichtige Daten übermittelt hat.

(2) Haben sich diese in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht fehlerhaften Daten aufgrund einer fehlerhaften Übertragung oder einer Verletzung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Pflichten seitens eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder einer unzulässigen oder unrichtigen Speicherung oder Bearbeitung durch Europol ergeben, so sind Europol oder der oder die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichtet, die Schadensersatzzahlungen auf einen entsprechenden Antrag hin zu erstatten, es sei denn, daß der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Schadensfall eingetreten ist, die Daten unter Verletzung dieses Übereinkommens verwendet hat.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem Mitgliedstaat und Europol oder einem anderen Mitgliedstaat über den Grundsatz oder den Betrag dieser Erstattung ist der Verwaltungsrat zu befassen, der mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.

Artikel 39

Sonstige Haftung

(1) Die vertragliche Haftung von Europol bestimmt sich nach dem Recht, das auf den entsprechenden Vertrag anzuwenden ist.

(2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ist Europol unabhängig von einer Haftung nach Artikel 38 verpflichtet, den durch Verschulden seiner Organe, stellvertretenden Direktoren oder Bediensteten in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden in dem Maße zu ersetzen, wie er diesen zuzurechnen ist. Die vorstehende Bestimmung schließt andere Schadensersatzansprüche nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht aus.

(3) Der Geschädigte hat gegenüber Europol einen Anspruch auf Unterlassung einer Handlung oder auf Widerruf.

(4) Die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten, die für Streitigkeiten, die die Haftung von Europol nach diesem Artikel betreffen, zuständig sind, werden unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch spätere Beitrittsübereinkommen geänderten Fassung bestimmt.

Artikel 39

Sonstige Haftung

(1) Die vertragliche Haftung von Europol bestimmt sich nach dem Recht, das auf den entsprechenden Vertrag anzuwenden ist.

(2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ist Europol unabhängig von einer Haftung nach Artikel 38 verpflichtet, den durch Verschulden seiner Organe, stellvertretenden Direktoren oder Bediensteten in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden in dem Maße zu ersetzen, wie er diesen zuzurechnen ist. Die vorstehende Bestimmung schließt andere Schadensersatzansprüche nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht aus.

(3) Der Geschädigte hat gegenüber Europol einen Anspruch auf Unterlassung einer Handlung oder auf Widerruf.

(4) Die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten, die für Streitigkeiten, die die Haftung von Europol nach diesem Artikel betreffen, zuständig sind, werden unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch spätere Beitrittsübereinkommen geänderten Fassung bestimmt.

Artikel 39a

Haftung bei Teilnahme von Europol an gemeinsamen Ermittlungsgruppen

(1) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet Europol-Bedienstete, die nach Artikel 3a in diesem Mitgliedstaat im Einsatz sind, bei ihrer Mitwirkung an operativen Maßnahmen Schaden verursacht haben, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten.

(2) Sofern der betroffene Mitgliedstaat nichts anderes vereinbart, erstattet Europol diesem Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den dieser wegen eines Schadens nach Absatz 1 an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat. Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem Mitgliedstaat und Europol über den Grundsatz oder den Betrag dieser Erstattung sind an den Verwaltungsrat zu verweisen, der mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.

Artikel 40

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden zunächst im Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.

(2) Ist die Streitigkeit binnen sechs Monaten nicht beigelegt, so legen die daran beteiligten Mitgliedstaaten einvernehmlich die Modalitäten fest, nach denen die strittige Frage geregelt werden soll.

(3) Hinsichtlich der Rechtsbehelfe, die von den Europol-Bediensteten eingelegt werden können, finden die Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten auf Zeit und die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Anwendung.

Artikel 40

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden zunächst im Rat mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.

(2) Ist die Streitigkeit binnen sechs Monaten nicht beigelegt, so legen die daran beteiligten Mitgliedstaaten einvernehmlich die Modalitäten fest, nach denen die strittige Frage geregelt werden soll.

(3) Hinsichtlich der Rechtsbehelfe, die von den Europol-Bediensteten eingelegt werden können, finden die Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten auf Zeit und die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Anwendung.

Artikel 41

Vorrechte und Immunitäten

(1) Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol genießen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe eines Protokolls, das die in allen Mitgliedstaaten anzuwendenden Regelungen enthält.

(2) Das Königreich der Niederlande und die anderen Mitgliedstaaten vereinbaren gleichlautend für die von den anderen Mitgliedstaaten entsandten Verbindungsbeamten sowie für deren Familienangehörige die Vorrechte und Immunitäten, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Verbindungsbeamten im Rahmen von Europol erforderlich sind.

(3) Das Protokoll nach Absatz 1 wird vom Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig beschlossen und von den Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen.

Artikel 41

Vorrechte und Immunitäten

(1) Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol genießen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe eines Protokolls, das die in allen Mitgliedstaaten anzuwendenden Regelungen enthält.

(2) Das Königreich der Niederlande und die anderen Mitgliedstaaten vereinbaren gleichlautend für die von den anderen Mitgliedstaaten entsandten Verbindungsbeamten sowie für deren Familienangehörige die Vorrechte und Immunitäten, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Verbindungsbeamten im Rahmen von Europol erforderlich sind.

(3) Das Protokoll nach Absatz 1 wird vom Rat einstimmig beschlossen und von den Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen.

TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen

(1) Soweit dies zur Erfüllung der in Artikel 3 festgelegten Aufgaben zweckdienlich ist, begründet und unterhält Europol zu Drittstellen im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 Nummern 1 bis 3 Kooperationsbeziehungen. Der Verwaltungsrat stellt für diese Beziehungen einstimmig Regeln auf. Artikel 10 Absätze 4 und 5 sowie

Artikel 18 Absatz 2 bleiben unberührt; ein Austausch personenbezogener Daten findet nur nach den Bestimmungen der Titel II bis IV dieses Übereinkommens statt.

(2) Soweit dies zur Erfüllung der in Artikel 3 festgelegten Aufgaben erforderlich ist, kann Europol außerdem Beziehungen zu Drittstaaten und anderen Drittstellen im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 Nummern 4 bis 7 begründen und unterhalten. Für die in Satz 1 genannten Beziehungen stellt der Rat nach Stellungnahme des Verwaltungsrates im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig Regeln auf. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen

(1) Soweit dies zur Erfüllung der in Artikel 3 festgelegten Aufgaben zweckdienlich ist, begründet und unterhält Europol zu Drittstellen im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 Nummern 1 bis 3 Kooperationsbeziehungen. Der Verwaltungsrat stellt für diese Beziehungen einstimmig Regeln auf. Artikel 10 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 18 Absatz 2 bleiben unberührt; ein Austausch personenbezogener Daten findet nur nach den Bestimmungen der Titel II bis IV dieses Übereinkommens statt.

(2) Soweit dies zur Erfüllung der in Artikel 3 festgelegten Aufgaben erforderlich ist, kann Europol außerdem Beziehungen zu Drittstaaten und anderen Drittstellen im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 Nummern 4 bis 7 begründen und unterhalten. Für die in Satz 1 genannten Beziehungen stellt der Rat nach Stellungnahme des Verwaltungsrates einstimmig Regeln auf. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Europol begründet und unterhält eine enge Zusammenarbeit mit Eurojust, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben von Europol und für die Verwirklichung seiner Ziele sachdienlich ist, wobei dem Erfordernis der Vermeidung von Doppelarbeit Rechnung zu tragen ist. Die wesentlichen Bestandteile dieser Zusammenarbeit werden durch eine Vereinbarung geregelt, die gemäß diesem Übereinkommen und den Durchführungsmaßnahmen zu diesem Übereinkommen zu treffen ist.

Artikel 43

Änderung des Übereinkommens

(1) Der Rat beschließt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Stellungnahme des Verwaltungsrates im Rahmen des Artikels K.1 Nummer 9 des Vertrags über die Europäische Union einstimmig Änderungen dieses Übereinkommens, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.

(2) Die Änderungen treten nach Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens in Kraft.

(3) Der Rat kann jedoch auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Prüfung durch den Verwaltungsrat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig beschließen, die Definitionen der im Anhang aufgeführten Kriminalitätsformen zu erweitern, zu ändern oder zu ergänzen. Er kann ferner beschließen, neue Definitionen für diese Kriminalitätsformen einzuführen.

(4) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert allen Mitgliedstaaten das Datum des Inkrafttretens der Änderungen.

Artikel 43

Änderung des Übereinkommens

(1) Der Rat beschließt auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Stellungnahme des Verwaltungsrates im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union einstimmig Änderungen dieses Übereinkommens, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.

(2) Die Änderungen treten nach Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens in Kraft.

(3) Der Rat kann jedoch nach Prüfung durch den Verwaltungsrat einstimmig beschließen, den Anhang dieses Übereinkommens dahin gehend zu ändern, dass er sonstige Formen der schweren internationalen Kriminalität in den Anhang aufnimmt oder die darin enthaltenen Definitionen ändert.

(4) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert allen Mitgliedstaaten das Datum des Inkrafttretens der Änderungen.

Artikel 44

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 45

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat folgt, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Übereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.

(4) Europol nimmt unbeschadet des Absatzes 2 seine Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens erst auf, wenn der letzte der nach Artikel 5 Absatz 7, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 7, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 9, Artikel 37 und Artikel 41 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Rechtsakte in Kraft tritt.

(5) Mit der Tätigkeitsaufnahme durch Europol endet die Tätigkeit der Europol-Drogenstelle entsprechend der vom Rat am 10. März 1995 beschlossenen Gemeinsamen Maßnahme bezüglich der Europol-Drogenstelle. Gleichzeitig erhält Europol sämtliche Ausstattungsgegenstände, die aus dem gemeinsamen Haushalt der Europol-Drogenstelle finanziert, von der Europol-Drogenstelle entwickelt oder hergestellt oder ihr von dein Sitzstaat zur dauernden, unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung gestellt worden sind, sowie ihre sämtlichen Archive und eigenständig verwalteten Datenbestände als Eigentum.

(6) Die Mitgliedstaaten treffen vom Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts betreffend dieses Übereinkommen durch den Rat an im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts einzeln oder gemeinsam alle vorbereitenden Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Europol seine Tätigkeit aufnehmen kann.

Artikel 46

Beitritt neuer Mitgliedstaaten

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt wird, ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Übereinkommen tritt für den beitretenden Mitgliedstaat am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgt, oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums noch nicht in Kraft ist.

Artikel 47

Verwahrer

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

(2) Urkunden, Notifizierungen oder Mitteilungen betreffend dieses Übereinkommen werden vom Verwahrer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

ANHANG

Betreffend Artikel 2

Liste sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität, mit denen sich Europol ergänzend zu den bereits in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen unter Wahrung der Ziele von Europol im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 befassen könnte

Straftaten gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit:

– Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

– illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,

– Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

– Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;

Straftaten gegen fremdes Vermögen und staatliches Eigentum sowie Betrug:

– organisierter Diebstahl,

– illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,

– Betrugsdelikte,

– Erpressung und Schutzgelderpressung,

– Nachahmung und Produktpiraterie,

– Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

– Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln,

– Computerkriminalität,

– Korruption;

Illegaler Handel und Straftaten gegen die Umwelt:

– illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

– illegaler Handel mit bedrohten Tierarten,

– illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

– Umweltkriminalität,

– illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern.

Der Umstand, daß Europol nach Artikel 2 Absatz 2 beauftragt werden kann, sich mit einer der oben aufgeführten Kriminalitätsformen zu befassen, impliziert außerdem, daß Europol auch für die damit verbundenen Geldwäschehandlungen und die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten zuständig ist.

Was die in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens aufgeführten Formen der Kriminalität betrifft, so bedeutet

– Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen: Straftaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 des am 3. März 1980 in Wien und New York unterzeichneten Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial 1) , die nukleare und/oder radioaktive Substanzen im Sinne von Artikel 197 EAG-Vertrag und der Richtlinie 80/836/Euratom vom 15. Juli 1980 betreffen;

– Schleuserkriminalität: Aktionen, die vorsätzlich und zu Erwerbszwecken durchgeführt werden, um die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Aufenthalt oder die Arbeitsaufnahme dort entgegen den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und Bedingungen zu erleichtern;

– Menschenhandel: tatsächliche und rechtswidrige Unterwerfung einer Person unter den Willen anderer Personen mittels Gewalt, Drohung oder Täuschung oder unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses insbesondere mit folgendem Ziel:

Ausbeutung der Prostitution, Ausbeutung von Minderjährigen, sexuelle Gewalt gegenüber Minderjährigen oder Handel im Zusammenhang mit Kindesaussetzung;

– Kraftfahrzeugkriminalität: Diebstahl oder Verschiebung von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Sattelschleppern, Omnibussen, Krafträdern, Wohnwagen, landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen, Baustellenfahrzeugen, Ladungen von Lastkraftwagen oder Sattelschleppern und Einzelteilen von Kraftfahrzeugen sowie Hehlerei an diesen Sachen;

– Geldwäschehandlungen: Straftaten nach Artikel 6 Absätze 1 bis 3 des am 8. November 1990 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten 2) .

Die in Artikel 2 und im Anhang aufgeführten Kriminalitätsformen werden von den zuständigen nationalen Behörden nach den Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Staaten beurteilt.


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989

2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 153/1997

ANHANG

Betreffend Artikel 2

Liste sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität, mit denen sich Europol ergänzend zu den bereits in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen unter Wahrung der Ziele von Europol im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 befassen könnte

Straftaten gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit:

– Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

– illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,

– Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

– Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;

Straftaten gegen fremdes Vermögen und staatliches Eigentum sowie Betrug:

– organisierter Diebstahl,

– illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,

– Betrugsdelikte,

– Erpressung und Schutzgelderpressung,

– Nachahmung und Produktpiraterie,

– Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

– Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln,

– Computerkriminalität,

– Korruption;

Illegaler Handel und Straftaten gegen die Umwelt:

– illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

– illegaler Handel mit bedrohten Tierarten,

– illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

– Umweltkriminalität,

– illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern.

Der Umstand, daß Europol nach Artikel 2 Absatz 2 beauftragt werden kann, sich mit einer der oben aufgeführten Kriminalitätsformen zu befassen, impliziert außerdem, daß Europol auch für die damit verbundenen Geldwäschehandlungen und die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten zuständig ist.

Was die in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens aufgeführten Formen der Kriminalität betrifft, so bedeutet

– Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen: Straftaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 des am 3. März 1980 in Wien und New York unterzeichneten Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmateriat 1) , die nukleare und/oder radioaktive Substanzen im Sinne von Artikel 197 EAG-Vertrag und der Richtlinie 80/836/Euratom vom 15. Juli 1980 betreffen;

– Schleuserkriminalität: Aktionen, die vorsätzlich und zu Erwerbszwecken durchgeführt werden, um die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Aufenthalt oder die Arbeitsaufnahme dort entgegen den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und Bedingungen zu erleichtern;

– Menschenhandel: tatsächliche und rechtswidrige Unterwerfung einer Person unter den Willen anderer Personen mittels Gewalt, Drohung oder Täuschung oder unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses insbesondere mit folgendem Ziel:

Ausbeutung der Prostitution, Ausbeutung von Minderjährigen, sexuelle Gewalt gegenüber Minderjährigen oder Handel im Zusammenhang mit Kindesaussetzung. Diese Formen der Ausbeutung umfassen auch die Herstellung, den Verkauf und die Verbreitung von kinderpornographischem Material;

– Kraftfahrzeugkriminalität: Diebstahl oder Verschiebung von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Sattelschleppern, Omnibussen, Krafträdern, Wohnwagen, landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen, Baustellenfahrzeugen, Ladungen von Lastkraftwagen oder Sattelschleppern und Einzelteilen von Kraftfahrzeugen sowie Hehlerei an diesen Sachen;

– Geldwäschehandlungen: Straftaten nach Artikel 6 Absätze 1 bis 3 des am 8. November 1990 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten 2) .

Die in Artikel 2 und im Anhang aufgeführten Kriminalitätsformen werden von den zuständigen nationalen Behörden nach den Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Staaten beurteilt.


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989

2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 153/1997

ANHANG

Betreffend Artikel 2

Liste sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität, mit denen sich Europol ergänzend zu den bereits in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen unter Wahrung der Ziele von Europol im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 befassen könnte

Straftaten gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit:

– Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

– illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,

– Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

– Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;

Straftaten gegen fremdes Vermögen und staatliches Eigentum sowie Betrug:

– organisierter Diebstahl,

– illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,

– Betrugsdelikte,

– Erpressung und Schutzgelderpressung,

– Nachahmung und Produktpiraterie,

– Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

– Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln,

– Computerkriminalität,

– Korruption;

Illegaler Handel und Straftaten gegen die Umwelt:

– illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

– illegaler Handel mit bedrohten Tierarten,

– illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

– Umweltkriminalität,

– illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern.

Der Umstand, dass Europol nach Artikel 2 Absatz 2 beauftragt werden kann, sich mit einer der oben aufgeführten Kriminalitätsformen zu befassen, impliziert außerdem, dass Europol auch für die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten zuständig ist.

Was die in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens aufgeführten Formen der Kriminalität betrifft, so bedeutet

– Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen: Straftaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 des am 3. März 1980 in Wien und New York unterzeichneten Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial 1) , die nukleare und/oder radioaktive Substanzen im Sinne von Artikel 197 EAG-Vertrag und der Richtlinie 80/836/Euratom vom 15. Juli 1980 betreffen;

– Schleuserkriminalität: Aktionen, die vorsätzlich und zu Erwerbszwecken durchgeführt werden, um die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Aufenthalt oder die Arbeitsaufnahme dort entgegen den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und Bedingungen zu erleichtern;

– Menschenhandel: tatsächliche und rechtswidrige Unterwerfung einer Person unter den Willen anderer Personen mittels Gewalt, Drohung oder Täuschung oder unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses insbesondere mit folgendem Ziel:

Ausbeutung der Prostitution, Ausbeutung von Minderjährigen, sexuelle Gewalt gegenüber Minderjährigen oder Handel im Zusammenhang mit Kindesaussetzung. Diese Formen der Ausbeutung umfassen auch die Herstellung, den Verkauf und die Verbreitung von kinderpornographischem Material;

– Kraftfahrzeugkriminalität: Diebstahl oder Verschiebung von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Sattelschleppern, Omnibussen, Krafträdern, Wohnwagen, landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen, Baustellenfahrzeugen, Ladungen von Lastkraftwagen oder Sattelschleppern und Einzelteilen von Kraftfahrzeugen sowie Hehlerei an diesen Sachen;

– Geldwäschehandlungen: Straftaten nach Artikel 6 Absätze 1 bis 3 des am 8. November 1990 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten 2) .

Die in Artikel 2 und im Anhang aufgeführten Kriminalitätsformen werden von den zuständigen nationalen Behörden nach den Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Staaten beurteilt.


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989

2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 153/1997

ANHANG

Betreffend Artikel 2

Liste sonstiger Formen der schweren internationalen Kriminalität, mit denen sich Europol ergänzend zu den bereits in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Formen der Kriminalität unter Wahrung des Ziels von Europol im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst:

Straftaten gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit:

– Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

– illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,

– Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

– Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;

Straftaten gegen fremdes Vermögen und staatliches Eigentum sowie Betrug:

– organisierter Diebstahl,

– illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,

– Betrugsdelikte,

– Erpressung und Schutzgelderpressung,

– Nachahmung und Produktpiraterie,

– Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

– Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln,

– Computerkriminalität,

– Korruption;

Illegaler Handel und Straftaten gegen die Umwelt:

– illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

– illegaler Handel mit bedrohten Tierarten,

– illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

– Umweltkriminalität,

– illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern.

Was die in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens aufgeführten Formen der Kriminalität betrifft, so bedeutet

– Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen: Straftaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 des am 3. März 1980 in Wien und New York unterzeichneten Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial 1 ), die nukleare und/oder radioaktive Substanzen im Sinne von Artikel 197 EAG-Vertrag und der Richtlinie 80/836/Euratom vom 15. Juli 1980 betreffen;

– Schleuserkriminalität: Aktionen, die vorsätzlich und zu Erwerbszwecken durchgeführt werden, um die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Aufenthalt oder die Arbeitsaufnahme dort entgegen den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und Bedingungen zu erleichtern;

– Menschenhandel: tatsächliche und rechtswidrige Unterwerfung einer Person unter den Willen anderer Personen mittels Gewalt, Drohung oder Täuschung oder unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses insbesondere mit folgendem Ziel:

Ausbeutung der Prostitution, Ausbeutung von Minderjährigen, sexuelle Gewalt gegenüber Minderjährigen oder Handel im Zusammenhang mit Kindesaussetzung. Diese Formen der Ausbeutung umfassen auch die Herstellung, den Verkauf und die Verbreitung von kinderpornographischem Material;

– Kraftfahrzeugkriminalität: Diebstahl oder Verschiebung von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Sattelschleppern, Omnibussen, Krafträdern, Wohnwagen, landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen, Baustellenfahrzeugen, Ladungen von Lastkraftwagen oder Sattelschleppern und Einzelteilen von Kraftfahrzeugen sowie Hehlerei an diesen Sachen;

– Geldwäschehandlungen: Straftaten nach Artikel 6 Absätze 1 bis 3 des am 8. November 1990 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten 2 ).

– „illegaler Drogenhandel“ bedeutet die Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und in den jenes Übereinkommen ändernden oder ersetzenden Bestimmungen aufgeführt sind.

Die in Artikel 2 und im Anhang aufgeführten Kriminalitätsformen werden von den zuständigen nationalen Behörden nach den Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Staaten beurteilt.


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989

2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 153/1997

Erklärungen

Zu Art. 10 Abs. 1:

„Bei der Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen zu Art. 10 Abs. 1 werden die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich weiterhin dafür Sorge tragen, daß folgender Grundsatz bekräftigt wird:

Daten über Personen nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, die über den Umfang von Art. 8 Abs. 2 und 3 hinausgehen, dürfen nur dann gespeichert werden, wenn wegen der Art oder der Ausführung der Tat oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß gegen diese Personen Strafverfahren zu Straftaten zu führen sind, für die Europol nach Art. 2 zuständig ist.“

Zu Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 15 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 8:

1.

„Die Datenübermittlung im Rahmen dieses Übereinkommens erfolgt durch die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich und das Königreich der Niederlande in der Erwartung, daß Europol und die Mitgliedstaaten bei der nichtautomatisierten Verarbeitung und Nutzung dieser Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Übereinkommens sinngemäß anwenden.“

2.

„Der Rat erklärt im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 15 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 8 des Übereinkommens, daß Europol zur Frage der Beachtung des Datenschutzstandards beim Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Europol hinsichtlich der nichtautomatisierten Datenverarbeitung drei Jahre nach seiner Tätigkeitsaufnahme einen Bericht erstellt, an dessen Ausarbeitung die gemeinsame Kontrollinstanz sowie die nationalen Kontrollinstanzen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten beteiligt werden; dieser Bericht wird nach Vorbereitung durch den Verwaltungsrat vom Rat geprüft.“

Zu Art. 40 Abs. 2:

„Folgende Mitgliedstaaten kommen überein, die Streitigkeit in einem solchen Fall systematisch dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen:

– Königreich Belgien

– Königreich Dänemark

– Bundesrepublik Deutschland

– Griechische Republik

– Königreich Spanien

– Französische Republik

– Irland

– Italienische Republik

– Großherzogtum Luxemburg

– Königreich der Niederlande

– Republik Österreich

– Portugiesische Republik

– Republik Finnland

– Königreich Schweden.“

Zu Art. 42:

„Der Rat erklärt, daß Europol vorrangig Beziehungen zu den zuständigen Behörden der Staaten aufnehmen sollte, mit denen die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einen strukturierten Dialog unterhalten.“

zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 193/1998

PROTOKOLL AUF GRUND VON ART. K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE ERRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN POLIZEIAMTS DURCH DEN GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG

Die Hohen Vertragsparteien

haben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt, die dem Übereinkommen als Anhang beigefügt werden:

Artikel 1

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet nach Maßgabe dieses Protokolls im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts, im folgenden „Europol-Übereinkommen“ genannt.

Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung dieses Protokolls oder zu jedwedem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung des Europol-Übereinkommens im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von Abs. 2 Buchstabe a oder b anerkennen.

(2) Jeder Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Abs. 1 abgibt, kann angeben, daß

a)

entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Europol-Übereinkommens bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält,

b)

oder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Europol-Übereinkommens bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.

Artikel 3

(1) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind anwendbar.

(2) Im Einklang mit der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann jeder Mitgliedstaat, unabhängig davon, ob er eine Erklärung gemäß Art. 2 abgegeben hat oder nicht, in Rechtssachen nach Art. 1 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

Artikel 4

(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Protokolls erforderlich sind, sowie alle gemäß Art. 2 abgegebenen Erklärungen.

(3) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung gemäß Abs. 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft. Es tritt jedoch frühestens zur gleichen Zeit wie das Europol-Übereinkommen in Kraft.

Artikel 5

(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(3) Der Wortlaut dieses Protokolls, das vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt wird, ist verbindlich.

(4) Dieses Protokoll tritt für den beitretenden Mitgliedstaat neunzig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn es bei Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft ist.

Artikel 6

Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird und der dem Europol-Übereinkommen gemäß dessen Art. 46 beitritt, muß die Bestimmungen dieses Protkolls annehmen.

Artikel 7

(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Änderungsanträge sind dem Verwahrer zu übermitteln, der sie an den Rat weiterleitet.

(2) Die Änderungen werden vom Rat erlassen, der sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.

(3) Auf diese Weise erlassene Änderungen treten gemäß den Bestimmungen des Art. 4 in Kraft.

Artikel 8

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Protokolls.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht die Urkunden, Notifizierungen oder Mitteilungen betreffend dieses Protokoll im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Erklärung

zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung

Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rechtsakts über die Fertigstellung des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung,

in dem Wunsch, eine möglichst wirksame und einheitliche Auslegung des genannten Übereinkommens von dessen Inkrafttreten an sicherzustellen

erklären sich bereit, geeignete Schritte zu unternehmen, damit die innerstaatlichen Verfahren für die Annahme des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens gleichzeitig und möglichst bald abgeschlossen werden.

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