Bundesgesetz, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird
§ 1. (1) Fremde, denen auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukam oder die auf Grund der Verordnung BGBl. II Nr. 215/1997 zum Aufenthalt berechtigt sind, ist - sofern sie vor dem 1. Oktober 1997 nach Österreich eingereist sind, sich hier ständig aufhalten und die Voraussetzungen der §§ 5 bis 16 des Fremdengesetzes 1997 (FrG) BGBl. I Nr. 75/1997, bei ihnen bis auf weiteres gesichert scheinen - für die Niederlassung auf Dauer auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung (§ 23 FrG) zu erteilen und zwar, wenn
für sie eine Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen oder eine vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975) ausgenommene unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen oder erlaubt selbständig erwerbstätig sind, eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck;
sie Angehörige im Sinne des § 47 Abs. 3 FrG eines Fremden gemäß Z 1 oder eines Fremden sind, der über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügt, eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit;
sie keine Erwerbsabsicht haben, eine Niederlassungsbewilligung für Private.
(2) Fremde gemäß Abs. 1, die für den weiteren Aufenthalt gemäß § 7 Abs. 4 FrG eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, können diese im Inland beantragen.
§ 2. (1) Der Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortübliche Unterkunft gilt für Fremde gemäß § 1 als erbracht, solange sie die ihnen am 1. Jänner 1998 zur Verfügung stehende Unterkunft bewohnen. Fremde, denen eine weitere Niederlassungsbewilligung gemäß § 1 Abs. 1 erteilt wird, sind mit der Erteilung auf Dauer niedergelassen.
(2) Der Zeitraum des § 21 Abs. 4 und des § 24 Z 1 FrG beginnt bei Fremden gemäß § 1 Abs. 1 mit der Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung zu laufen.
§ 3. (1) Fremden, die auf Grund des § 1 Abs. 2 Z 2, 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 215/1997 zum Aufenthalt berechtigt sind, die sich hier ständig aufhalten und denen eine endgültige Rückkehr in ihre Heimat aus humanitären Gründen noch nicht zuzumuten ist, kann die Behörde (§ 88 Abs. 1 FrG) auf Antrag ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht von jeweils sechs Monaten im Bundesgebiet gewähren und im Reisepaß ersichtlich machen. Ist bei solchen Fremden mangelnde Rückkehrbereitschaft gegeben, weil sie ein entsprechendes Reintegrationsangebot, das ihnen nachweislich gemacht worden ist, nicht angenommen haben, obwohl ihnen dies zumutbar gewesen wäre, so hat die Behörde das vorübergehende Aufenthaltsrecht auf den für die Vorbereitung der Ausreise notwendigen Zeitraum zu beschränken.
(2) Ist wahrscheinlich, daß Fremden, die auf Grund des § 1 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 215/1997 zum Aufenthalt berechtigt sind, eine Rückkehr in ihre Heimat aus humanitären Gründen auf Dauer nicht zuzumuten ist, so kann ihnen, sofern die Mittel für ihren Unterhalt gesichert erscheinen, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG mit der erforderlichen Gültigkeitsdauer erteilt werden.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1998 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.
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