Zweite Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV)
Abkürzung
WaffV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des ersten, zweiten, vierten und elften Abschnittes des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, wird verordnet:
Abkürzung
WaffV
Zum Inkrafttreten vgl. § 8 Abs. 1 und 2.
Informationsfluß
§ 1. (1) Die Behörde (§ 48 WaffG) hat dafür Sorge zu tragen, daß den für sie Exekutivdienst versehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grunddatensatz (§ 55 Abs. 1 WaffG) des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung, der seinen Hauptwohnsitz in ihrem Sprengel hat, die Art der Berechtigung samt deren Kenndaten, ein allenfalls bestehendes vorläufiges Waffenverbot (§ 13 Abs. 4 WaffG) sowie Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer aller ihm bewilligter (§§ 17 und 18 WaffG) oder aller als ihm überlassen angezeigter (§ 28 WaffG) Schußwaffen seines aktuellen Besitzstandes zur Verfügung stehen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erforderlich scheint.
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WaffV
Verständigungspflicht
§ 2. (1) Jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verläßlichkeit gewinnt, hat, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 WaffG obliegt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen.
(2) Als solche Anhaltspunkte gelten insbesondere:
ein Verhalten, das ein Einschreiten nach dem Sicherheitspolizeigesetz, der Strafprozeßordnung 1975 oder dem Waffengesetz 1996 erforderlich gemacht hat und auf Gewaltbereitschaft schließen läßt;
ein Verhalten hinsichtlich dessen der Behörde eine Mitteilung gemäß § 39b Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 155/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1997, erstattet wurde;
das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 Promille oder mehr oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr;
Übertretungen oder Vergehen nach dem Waffengesetz, insbesondere wenn die Tat mit einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen einhergeht.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Behörde, für die sie Exekutivdienst versehen, von Zweifeln an der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung unverzüglich in Kenntnis zu setzen; als solche gelten insbesondere Umstände, die auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft schließen lassen.
Sichere Verwahrung
§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
(3) Verwahrt der Besitzer einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verläßlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.
Abkürzung
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Sichere Verwahrung
§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
(3) Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verläßlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.
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Überprüfung der Verwahrung
§ 4. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (§ 3 Abs. 2) sicher verwahrt.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, die Behörde zu verständigen.
(3) Im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.
(4) Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.
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WaffV
Sachgemäßer Umgang mit Waffen
§ 5. (1) Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG).
(2) Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im – praktischen – Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.
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WaffV
Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen
§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.
Verzicht auf genehmigungspflichtige Schußwaffen
§ 7. (1) Übergibt der Eigentümer einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe, deren Erwerb seinerzeit angezeigt wurde, diese Waffe der Behörde und erklärt er schriftlich und unwiderruflich auf sein Eigentum zugunsten der Republik Österreich zu verzichten, so hat die Behörde die Waffe zu übernehmen und hierüber dem bisherigen Eigentümer unverzüglich eine Bestätigung auszufolgen.
(2) Die Verzichtserklärung ist jener Behörde zur Kenntnis zu bringen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte ausgestellt hat; dies gilt als Meldung gemäß § 28 Abs. 7 WaffG.
Abkürzung
WaffV
Verzicht auf genehmigungspflichtige Schußwaffen
§ 7. (1) Übergibt der Eigentümer einer Schusswaffe der Kategorie B, deren Erwerb seinerzeit angezeigt wurde, diese Waffe der Behörde und erklärt er schriftlich und unwiderruflich auf sein Eigentum zugunsten der Republik Österreich zu verzichten, so hat die Behörde die Waffe zu übernehmen und hierüber dem bisherigen Eigentümer unverzüglich eine Bestätigung auszufolgen.
(2) Die Verzichtserklärung ist jener Behörde zur Kenntnis zu bringen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte ausgestellt hat; dies gilt als Meldung gemäß § 28 Abs. 7 WaffG.
Inkrafttreten
§ 8. (1) § 1 tritt für Bundespolizeidirektionen mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Für andere Behörden tritt § 1 in Kraft, sobald der zuständige Landeshauptmann dem Bundesminister für Inneres mitteilt, daß für diese Behörden die technischen Voraussetzungen zur Verarbeitung der Daten gemäß § 1 Abs. 1 im zentralen Waffenregister des Bundesministers für Inneres geschaffen wurden, spätestens jedoch am 1. Jänner 2000.
(3) § 5 tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
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Pflichten ermächtigter Gewerbetreibender
§ 8. (1) Gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ermächtigte Gewerbetreibende sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres unverzüglich die Endigung, das Ruhen, die Zurücklegung oder die Entziehung der Gewerbeberechtigung bekannt zu geben.
(2) Der gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ermächtigte Gewerbetreibende darf für die Vornahme der Registrierung nur solche Mitarbeiter als Benutzer heranziehen, die sich ihm gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, verpflichtet haben. Benutzer sind von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZWR (Zentrales Waffenregister) maßgeblichen Bestimmungen verwenden.
(3) Benutzer haben vor einer Eingabe ins ZWR einen Bezug zu einem bestimmten Registrierungsvorgang anzugeben. Bei jedem Zugriff auf das ZWR durch Benutzer sind die Daten des Lichtbildausweises des Betroffenen (Art, Nummer, ausstellende Behörde) in das System einzugeben.
(4) Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZWR nur erfolgen, wenn die Benutzer über die Bestimmungen gemäß § 15 DSG 2000 und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.
(5) Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die, sofern gesetzlich nichts anderes angeordnet ist, mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.
(6) Der Gewerbetreibende trägt – sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt – für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Waffenbehörden und der Betreiber sämtliche Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflichten nach dem DSG 2000 innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen können.
(7) Der Gewerbetreibende darf weitere Dienstleister nur mit Billigung des Betreibers und der Waffenbehörden heranziehen und hat deshalb den Betreiber und die Waffenbehörden von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, dass diese dies allenfalls untersagen können.
(8) Der Gewerbetreibende wird den Waffenbehörden und dem Betreiber auf deren Verlangen jederzeit jene Informationen zur Verfügung stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen notwendig sind.
(9) Findet in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR Geschäftsverkehr statt, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZWR durch Dritte nicht möglich ist.
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WaffV
Pflichten ermächtigter Gewerbetreibender
§ 8. (1) Gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ermächtigte Gewerbetreibende sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres unverzüglich die Endigung, das Ruhen, die Zurücklegung oder die Entziehung der Gewerbeberechtigung bekannt zu geben.
(2) Der gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ermächtigte Gewerbetreibende darf für die Vornahme der Registrierung nur solche Mitarbeiter als Benutzer heranziehen, die sich ihm gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verpflichtet haben. Benutzer sind von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZWR (Zentrales Waffenregister) maßgeblichen Bestimmungen verarbeiten.
(3) Benutzer haben vor einer Eingabe ins ZWR einen Bezug zu einem bestimmten Registrierungsvorgang anzugeben. Bei jedem Zugriff auf das ZWR durch Benutzer sind die Daten des Lichtbildausweises des Betroffenen (Art, Nummer, ausstellende Behörde) in das System einzugeben.
(4) Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZWR nur erfolgen, wenn die Benutzer über die Bestimmungen gemäß § 6 DSG und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.
(5) Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die, sofern gesetzlich nichts anderes angeordnet ist, mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.
(6) Der Gewerbetreibende trägt – sofern dies nach der Art seiner Mitwirkung bei der Vollziehung des WaffG in Frage kommt – für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Waffenbehörden sämtliche Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen können.
(7) Der Gewerbetreibende darf Auftragsverarbeiter nur mit Billigung des Bundesministers für Inneres heranziehen und hat deshalb den Bundesminister für Inneres von der beabsichtigten Heranziehung eines Auftragsverarbeiters so rechtzeitig zu verständigen, dass dieser dies allenfalls untersagen kann.
(8) Der Gewerbetreibende wird den Waffenbehörden und dem Bundesminister für Inneres auf deren Verlangen jederzeit jene Informationen übermitteln, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen notwendig sind.
(9) Findet in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR Geschäftsverkehr statt, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZWR durch dritte Personen nicht möglich ist.
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Zutritt zu Räumen
§ 9. Mitgliedern der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates, den Organen der Waffenbehörden sowie Mitarbeitern des Betreibers ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR zu gewähren, sofern diese im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind für deren Aufgabenerfüllung erforderliche Auskünfte zu erteilen.
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WaffV
Zutritt zu Räumen
§ 9. Mitgliedern der Datenschutzbehörde und des Datenschutzrates, den Organen der Waffenbehörden sowie Mitarbeitern des Bundesministers für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR zu gewähren, sofern diese im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind für deren Aufgabenerfüllung erforderliche Auskünfte zu erteilen.
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Technische Vorkehrungen
§ 10. (1) Für den Verbindungsaufbau zum ZWR ist von den Gewerbetreibenden das Unternehmensserviceportal nach dem Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, in Anspruch zu nehmen. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.
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