Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 1999 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 1999 - NLV 1999)
Abkürzung
NLV 1999
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 18, 25 und 113 Abs. 10 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
Quotenpflichtige Aufenthaltstitel
§ 1. (1) Im Jahr 1999 dürfen höchstens 8 670 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß der §§ 18 Abs. 1 und 4 sowie 113 Abs. 10 FrG erteilt werden.
(2) Im Jahr 1999 dürfen höchstens 100 quotenpflichtige Aufenthaltserlaubnisse für Pendler gemäß § 25 FrG erteilt werden.
Abkürzung
NLV 1999
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).
Quotenpflichtige Aufenthaltstitel
§ 1. (1) Im Jahr 1999 dürfen höchstens 9 565 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß der §§ 18 Abs. 1 und 4 sowie 113 Abs. 10 FrG erteilt werden.
(2) Im Jahr 1999 dürfen höchstens 100 quotenpflichtige Aufenthaltserlaubnisse für Pendler gemäß § 25 FrG erteilt werden.
Abkürzung
NLV 1999
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).
Saisonarbeitskräfte
§ 2. Im Jahr 1999 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 9 FrG bis zu 5 500 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.
Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
§ 3. (1) Im Jahr 1999 dürfen im Burgenland höchstens 340 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
180 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(2) Im Jahr 1999 dürfen in Kärnten höchstens 350 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(3) Im Jahr 1999 dürfen in Niederösterreich höchstens 1 500 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
150 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
950 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
150 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(4) Im Jahr 1999 dürfen in Oberösterreich höchstens 950 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
830 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(5) Im Jahr 1999 dürfen in Salzburg höchstens 530 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
100 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(6) Im Jahr 1999 dürfen in der Steiermark höchstens 730 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
100 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(7) Im Jahr 1999 dürfen in Tirol höchstens 500 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(8) Im Jahr 1999 dürfen in Vorarlberg höchstens 320 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(9) Im Jahr 1999 dürfen in Wien höchstens 2 900 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
550 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
350 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
1 800 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
200 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
Abkürzung
NLV 1999
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).
Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
§ 3. (1) Im Jahr 1999 dürfen im Burgenland höchstens 365 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
180 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
25 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.
(2) Im Jahr 1999 dürfen in Kärnten höchstens 375 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
25 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.
(3) Im Jahr 1999 dürfen in Niederösterreich höchstens 1 700 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
150 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
950 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
150 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
200 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.
(4) Im Jahr 1999 dürfen in Oberösterreich höchstens 1 250 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
830 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
300 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.
(5) Im Jahr 1999 dürfen in Salzburg höchstens 600 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
100 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
70 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.
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