Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 2 060 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland .............. 40, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Kärnten ................. 35
Niederösterreich ........ 60, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich .......... 55
Salzburg ................ 650
Steiermark .............. 170, davon 15 für Schaustellerbetriebe
Tirol ................... 830
Vorarlberg .............. 100
Wien .................... 120, davon 50 für Schaustellerbetriebe
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 1999 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 1999 außer Kraft.
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