Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der statistische Erhebungen über den Gütereinsatz im produzierenden Bereich angeordnet werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-12-18
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Berichtsjahr und Erhebungsform

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat ab dem Berichtsjahr 1997 jährlich statistische Erhebungen über den Gütereinsatz in den im § 2 genannten Bereichen durchzuführen.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Erhebungseinheiten und Erhebungsbereich

§ 2. (1) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle Unternehmen, Arbeitsgemeinschaften gemäß Abs. 3 und fachlichen Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe), die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß dem Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 761/93, ABl. Nr. L 83 vom 3. April 1993 S 1 *1), folgenden Abschnitten zuzuordnen sind:

1.

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (ÖNACE 1995 - Abschnitt C)

2.

Sachgütererzeugung (ÖNACE 1995 - Abschnitt D)

3.

Energie- und Wasserversorgung (ÖNACE 1995 - Abschnitt E)

4.

Bauwesen (ÖNACE 1995 - Abschnitt F)

(2) Ein Unternehmen sowie eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene (Betrieb) sind jene Beobachtungseinheiten, wie sie in dem im Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993 S 1, genannten, im Anhang angeschlossenen Verzeichnis der statistischen Einheiten der Wirtschaft in der Gemeinschaft festgelegt sind.

(3) Eine Arbeitsgemeinschaft ist eine einmalige oder auf gewisse Dauer zur gemeinsamen Durchführung größerer Bauvorhaben eingegangene vertragliche Bindung mehrerer Unternehmen, deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt, welches eine Tätigkeit ausübt, die dem Abschnitt F „Bauwesen'' des Abs. 1 Z 4 zuzuordnen ist.


*1) In Verbindung mit der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten -

ÖNACE 1995 -, Hrsg.: Österreichisches Statistisches Zentralamt,

Verlag: Österreichische Staatsdruckerei AG.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Geltungsbereich

§ 3. (1) Die Erhebungen haben sich auf alle Einheiten mit 20 und mehr Beschäftigten zu beziehen, die eine Tätigkeit ausüben, die den im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist und eine wirtschaftliche Gesamtproduktion von 100 Millionen Schilling und mehr erbringen.

(2) Die Meldepflicht nach Abs. 1 ist jeweils für ein Kalenderjahr gegeben und wird durch die im Berichtsjahr entsprechende durchschnittliche Zahl von Beschäftigten sowie durch die Höhe der im Berichtsjahr erbrachten wirtschaftlichen Gesamtproduktion ermittelt.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Allgemeine Erhebungsmerkmale

§ 4. (1) Für alle im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Abschnitte der ÖNACE 1995 sind die folgenden Merkmale zu erheben:

1.

Name und Standort des Unternehmens oder des Betriebs;

2.

Tätigkeit des Unternehmens oder des Betriebs;

3.

Berichtszeitraum, sofern sich die Meldung auf ein vom Wirtschaftsjahr abweichendes Kalenderjahr bezieht;

4.

Menge und Wert des Einsatzes an Energieträgern im Berichtszeitraum;

5.

Menge und Wert der Lagerbestandsveränderungen an Energieträgern am Ende des Berichtszeitraumes;

6.

Menge und Wert des Einsatzes an Betriebsstoffen, Roh-, Grund- und Hilfsstoffen sowie sonstigen fremdbezogenen Vorprodukten im Berichtszeitraum;

7.

Menge und Wert der Lagerbestandsveränderungen an Betriebsstoffen, Roh-, Grund- und Hilfsstoffen sowie sonstigen fremdbezogenen Vorprodukten am Ende des Berichtszeitraumes.

(2) Sind Angaben über den Einsatz gemäß Abs. 1 Z 4 und 6 nicht möglich, ist der Bezug laut Faktura anzugeben.

(3) Die Energieträger sowie die Betriebsstoffe, Roh-, Grund- und Hilfsstoffe sowie sonstige fremdbezogene Vorprodukte sind gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, ABl. Nr. L 342 vom 31. Dezember 1993 S 1, in Verbindung mit der österreichischen statistischen Güterklassifikation (ÖCPA 1996) *1) anzugeben.

(4) Sind die Angaben nach Abs. 3 nicht möglich, so ist die Verwendung von anderen durch europäische Rechtsnormen festgelegten statistischen Güterklassifikationen sowie handelsüblichen Bezeichnungen zulässig.


*1) In Verbindung mit der Grundsystematik der Güter-ÖCPA 1996, Hrsg.:

Österreichisches Statistisches Zentralamt, Verlag: Österreichische Staatsdruckerei AG.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Auskunftspflicht

§ 5. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsunterlagen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an alle meldepflichtigen Unternehmen zu sorgen. Die Zustellung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine der im § 2 angeführten Einheiten im eigenen Namen betreiben, wenn diese Einheiten vom Österreichischen Statistischen Zentralamt gemäß § 3 für diese Erhebung ausgewählt worden sind. Die Auskunftspflichtigen haben die Angaben gemäß § 4 vollständig und sorgfältig in die amtlichen Erhebungsunterlagen einzutragen, diese firmenmäßig zu zeichnen und bis zu dem in den Erhebungsunterlagen angegebenen Termin dem Österreichischen Statistischen Zentralamt an die in der Erhebungsunterlage angeführte Adresse zu übermitteln. Im Falle der Übermittlung der Daten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung gelten die in diesem Absatz angeführten Bestimmungen sinngemäß.

(3) Die Auskunftspflicht bezüglich der unter § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 angeführten Merkmale tritt ab Berichtsjahr 1999 in Kraft.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Schlußbestimmungen

§ 6. Mit Ablauf des 31. Jänner 1999 tritt § 3 Z 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 826/1995, idF BGBl. II Nr. 271/1997, mit der statistische Erhebungen über die konjunkturelle Entwicklung des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden, der Sachgütererzeugung, der Energie- und Wasserversorgung sowie des Bauwesens angeordnet werden, außer Kraft.

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