Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und des Bundesministers für Finanzen, mit der statistische Erhebungen über die Leistung und Struktur der Produktions- und Dienstleistungsbereiche angeordnet werden (Leistungs- und Strukturerhebungs-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-12-19
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat jährlich ab dem Berichtsjahr 1997 Leistungs- und Strukturerhebungen im Sinne der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/97 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 14 vom 17. Jänner 1997 S 1, in der Fassung der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 410/98, ABl. Nr. L 52 vom 21. Februar 1998 S 1, durchzuführen.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 2. (1) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle Unternehmen, Arbeitsgemeinschaften, fachliche Einheiten und örtliche Einheiten, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß dem Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 761/93, ABl. Nr. L 83 vom 3. April 1993 S 1 *1), folgenden Abschnitten oder Abteilungen zuzuordnen sind:

1.

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (ÖNACE 1995 - Abschnitt C)

2.

Sachgütererzeugung (ÖNACE 1995 - Abschnitt D)

3.

Energie- und Wasserversorgung (ÖNACE 1995 - Abschnitt E)

4.

Bauwesen (ÖNACE 1995 - Abschnitt F)

5.

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern (ÖNACE 1995 - Abschnitt G)

6.

Beherbergungs- und Gaststättenwesen (ÖNACE 1995 - Abschnitt H)

7.

Verkehr und Nachrichtenübermittlung (ÖNACE 1995 - Abschnitt I)

8.

Kreditwesen (ÖNACE 1995 - Abteilung 65)

9.

Versicherungswesen (ÖNACE 1995 - Abteilung 66)

10.

Mit dem Kredit- und Versicherungswesen verbundene Tätigkeiten (ÖNACE 1995 - Abteilung 67)

11.

Realitätenwesen; Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen (ÖNACE 1995 - Abschnitt K)

(2) Ein Unternehmen, eine fachliche Einheit sowie eine örtliche Einheit sind jene Beobachtungseinheiten, wie sie in dem im Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993 S 1, genannten, im Anhang angeschlossenen Verzeichnis der statistischen Einheiten der Wirtschaft in der Gemeinschaft festgelegt sind.

(3) Eine Arbeitsgemeinschaft ist eine einmalige oder auf gewisse Dauer zur gemeinsamen Durchführung größerer Bauvorhaben eingegangene vertragliche Bindung mehrerer Unternehmen, deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.


*1) In Verbindung mit Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 1995 -, Hrsg.: Österreichisches Statistisches Zentralamt, Verlag:

Österreichische Staatsdruckerei AG.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 3. (1) Die Erhebungen haben sich auf alle im § 2 angeführten Einheiten zu beziehen, die eine Tätigkeit, die den im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 11 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist, selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben.

(2) Dazu zählen auch Einheiten (Dienststellen) der Gebietskörperschaften und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die den im § 2 Abs. 1 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist und es sich um Einheiten (Dienststellen) mit Gewinnermittlung im Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der geltenden Fassung oder des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401, in der geltenden Fassung, insbesondere um solche mit einem Vermögens- und Schuldennachweis gemäß § 16 Abs. 1 der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung 1997, BGBl. Nr. 787/1996, in der geltenden Fassung handelt.

(3) Ausgenommen sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der geltenden Fassung und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 4. (1) Für die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Abschnitte oder Abteilungen der ÖNACE 1995 sind die im Anhang I dieser Verordnung angeführten Merkmale zu erheben.

(2) Für Unternehmen und Arbeitsgemeinschaften mit 20 und mehr Beschäftigten am 30. September des Berichtsjahres sind die im Anhang I mit A gekennzeichneten Merkmale zu erheben.

(3) Für Unternehmen und Arbeitsgemeinschaften mit weniger als 20 Beschäftigten am 30. September des Berichtsjahres sind die im Anhang I mit B gekennzeichneten Merkmale zu erheben.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 5. (1) Für die im § 2 Abs. 1 Z 5 bis 7 sowie 10 und 11 genannten Abschnitte oder Abteilungen der ÖNACE 1995 sind die im Anhang II dieser Verordnung angeführten Merkmale zu erheben.

(2) Für Unternehmen des in § 2 Abs. 1 Z 5 genannten Abschnittes sowie den Gruppen 63.3 (Reisebüros und Reiseveranstalter) und 63.4 (Spedition, sonstige Verkehrsvermittlung) des in § 2 Abs. 1 Z 7 genannten Abschnittes der ÖNACE 1995 sind

1.

mit im Berichtsjahr erzielten Erlösen (Umsätzen) von mehr als 20 Millionen Schilling die im Anhang II mit A gekennzeichneten Merkmale und

2.

mit im Berichtsjahr erzielten Erlösen (Umsätzen) bis 20 Millionen Schilling die im Anhang II mit B gekennzeichneten Merkmale

(3) Für Unternehmen der in § 2 Abs. 1 Z 6, 10 und 11 genannten Abschnitte oder Abteilung sowie der Abteilungen 60 (Landverkehr, Transport in Rohrleitungen), 61 (Schiffahrt), 62 (Flugverkehr) und 64 (Nachrichtenübermittlung) sowie der Gruppen 63.1 (Frachtumschlag und Lagerei) und 63.2 (Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr) des in § 2 Abs. 1 Z 7 genannten Abschnittes der ÖNACE 1995 sind

1.

mit im Berichtsjahr erzielten Erlösen (Umsätzen) von mehr als 10 Millionen Schilling die im Anhang II mit A gekennzeichneten Merkmale und

2.

mit im Berichtsjahr erzielten Erlösen (Umsätzen) bis 10 Millionen Schilling die im Anhang II mit B gekennzeichneten Merkmale

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 6. Für die im § 2 Abs. 1 Z 8 (Kreditwesen) genannte Abteilung der ÖNACE 1995 sind die im Anhang III dieser Verordnung angeführten Merkmale zu erheben, wobei die Einzeldaten betreffend die im Anhang III mit B gekennzeichneten Merkmale von der Oesterreichischen Nationalbank, soweit diese auf Grund von Meldungen nach dem Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der geltenden Fassung im Besitz dieser Daten ist, dem Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Verlangen zum Zwecke der statistischen Aufarbeitung zu übermitteln sind.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 7. Für die im § 2 Abs. 1 Z 9 (Versicherungswesen) genannte Abteilung der ÖNACE 1995 sind die Merkmale gemäß Anhang 5 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 410/98 zu erheben.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 8. Die Erhebungen sind mit Ausnahme jener für die Abteilung Versicherungswesen der ÖNACE 1995 in Form von Stichproben durchzuführen. Für die Abteilung Versicherungswesen sind die Einzeldaten gemäß § 7 vom Bundesministerium für Finanzen dem Österreichischen Statistischen Zentralamt bis 30. September des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres zum Zwecke der statistischen Aufarbeitung zu übermitteln.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 9. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsunterlagen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an alle auskunftspflichtigen Unternehmen zu sorgen. Die Zustellung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.

(2) Die gemäß der §§ 4 Abs. 3 sowie 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 dieser Verordnung zu erhebenden Merkmale sind vom Österreichischen Statistischen Zentralamt in den Erhebungsunterlagen besonders zu kennzeichnen.

(3) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine der in § 2 angeführten Einheiten im eigenen Namen betreiben, wenn diese Einheiten unter Heranziehung statistischer Methoden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für die Stichprobenerhebung ausgewählt wurden. Die Auskunftspflichtigen haben die Angaben gemäß den Anhängen I-III, soweit zutreffend, vollständig und sorgfältig in die amtlichen Erhebungsunterlagen einzutragen, diese firmenmäßig zu zeichnen und bis zu dem in der Erhebungsunterlage angegebenen Termin dem Österreichischen Statistischen Zentralamt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln. Bei Übermittlung von Daten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung gilt dieser Absatz sinngemäß.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 10. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst und des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 10/1997, mit der statistische Erhebungen über die strukturelle Entwicklung der Produktions- und Dienstleistungsbereiche angeordnet werden (Nichtlandwirtschaftliche Bereichszählungs-Verordnung 1995).

2.

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl. Nr. 507/1981, mit der statistische Erhebungen über den Lagerbestand im Groß- und Einzelhandel angeordnet werden.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Anhang I

Erhebungsmerkmale für den produzierenden Bereich

```

```

Merkmale Kennzeichen

```

```

A. Unternehmen/Arbeitsgemeinschaften

```

```

```

1.

Name und Standort A, B

```

```

```

```

2.

Rechtsform A, B

```

```

```

```

3.

Tätigkeit A, B

```

```

```

```

4.

Zahl der Beschäftigen: A, B

```

Zahl der Beschäftigten am 31. Dezember des

Berichtsjahres, getrennt nach tätigen Inhabern

und mithelfenden Familienangehörigen, nach

Arbeitern bzw. Angestellten (jeweils

unterschieden nach Voll- und

Teilzeitbeschäftigten), Heimarbeitern und

Lehrlingen und nach Geschlecht

```

```

```

5.

Erlöse (Umsätze) und Erträge:

```

```

```

```

a)

Erlöse (Umsätze) und Erträge insgesamt A, B

```

```

```

```

b)

Erlöse (Umsätze) aus Waren eigener Erzeugung

```

und Leistung A

```

```

```

c)

Erlöse aus Handelstätigkeit und aus

```

Vermittlungstätigkeiten (Provisionen) B

```

```

```

d)

Erlöse aus durchgeführten Reparaturen,

```

Montagen und Instandhaltungsarbeiten sowie

aus sonstigen Dienstleistungstätigkeiten B

```

```

```

e)

Erträge aus der Aktivierung von

```

Eigenleistungen A

```

```

```

f)

Zinsen-, Wertpapier- und ähnliche Erträge A, B

```

```

```

```

g)

Erträge aus Beteiligungen A

```

```

```

```

h)

Subventionen A

```

```

```

```

i)

Gütersubventionen A

```

```

```

```

j)

sonstige Erträge A

```

```

```

```

k)

Erlöse aus Unteraufträgen (Subcontracting) A

```

```

```

```

l)

Erlöse aus dem Verkauf von gebrauchten

```

Anlagegütern (auch Grundstücke und Gebäude) A, B

```

```

```

6.

Aufwendungen:

```

```

```

```

a)

Bruttolöhne und -gehälter A, B

```

```

```

```

b)

gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitgebers A, B

```

```

```

```

c)

sonstige Sozialaufwendungen A, B

```

```

```

```

d)

Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt B

```

```

```

```

e)

Bezug von Handelswaren zum Wiederverkauf in

```

unverändertem Zustand A, B

```

```

```

f)

Bezug von Dienstleistungen zum Wiederverkauf

```

in unverändertem Zustand A

```

```

```

g)

Aufwand für Ausgangsfrachten A

```

```

```

```

h)

Bezug von Material zur Be- und Verarbeitung

```

(Roh- und Grundstoffe, Hilfsstoffe, zugekaufte

Halbfabrikate, zum Einbau bestimmte

Fertigerzeugnisse) A

```

```

```

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.