Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Viehzwischenzählungen in den Jahren 1999 und 2000
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 7, 8 Abs. 2 und 9 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich § 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes 1965 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Erhebungszeitraum
§ 1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965 werden für die Jahre 1999 und 2000 Rinderzwischenzählungen und Schweinezwischenzählungen angeordnet.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Stichtag
§ 2. Stichtag für die Rinderzwischenzählungen ist jeweils der 1. Juni, Stichtage für die Schweinezwischenzählungen sind jeweils der 1. April und der 1. August.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Erhebungsart
§ 3. Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Erhebungsgegenstände
§ 4. (1) Bei den Rinderzwischenzählungen ist der Bestand an Rindern (Positionen 1 bis 13 der Anlage) zu erfassen.
(2) Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Anzahl der nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von vier Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (Positionen 14 bis 25 der Anlage), zu erfassen.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Auskunftspflichtige
§ 5. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden und die die in § 4 bezeichneten Tiere halten oder im Erhebungszeitraum nicht untersuchte Schlachtungen durchgeführt haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeinden bekanntzugeben.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Durchführung
§ 6. Die Erhebungen sind von der für den Auskunftspflichtigen zuständigen Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (ein Beleg pro Betrieb) ausfüllen; wird der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht angetroffen, ist er verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat zu machen. Der Auskunftspflichtige ist über die Rechtsfolgen gemäß § 11 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlicher Erteilung von unvollständigen oder wahrheitswidrigen Angaben zu belehren.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Mitwirkung
§ 7. (1) Die Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut haben die ausgefüllten Erhebungsformulare bis zum siebenten Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare bis zum zwölften Tag nach dem jeweiligen Stichtag in deren Dienstweg an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Aufwandsentschädigung
§ 8. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von 24,60 S je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Außerkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Anlage
Position Bezeichnung
Jungvieh unter ein Jahr alt:
1 Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht
2 Andere Kälber und Jungrinder, männlich
3 Andere Kälber und Jungrinder, weiblich
Jungvieh ein Jahr bis unter zwei Jahre alt:
4 Stiere
5 Ochsen
6 Schlachtkalbinnen
7 Nutz- und Zuchtkalbinnen
Rinder zwei Jahre alt und älter:
8 Stiere und Ochsen
9 Schlachtkalbinnen
10 Nutz- und Zuchtkalbinnen
11 Milchkühe
12 Andere Kühe
13 Rinder insgesamt
14 Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht
15 Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht
Mastschweine (einschließlich ausgemerzte Zuchttiere) mit
einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber:
16 50 bis unter 80 kg
17 80 bis unter 110 kg
18 110 kg und darüber
Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und
darüber:
19 Jungsauen, noch nie gedeckt
20 Jungsauen, erstmals gedeckt
21 Ältere Sauen, gedeckt
22 Ältere Sauen, nicht gedeckt
23 Zuchteber
24 Schweine insgesamt
25 Nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.