Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-05-16
Status Aufgehoben · 1998-11-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, wird verordnet:

§ 1. In den nachstehenden Bundesländern werden für die Beschäftigung von Ausländern im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft folgende Kontingente festgelegt:

Burgenland ...................... 100

Niederösterreich ................ 800

Oberösterreich .................. 300

Salzburg ........................ 5

Steiermark ...................... 600

Tirol ........................... 20

Vorarlberg ...................... 20

Wien ............................ 90

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den einzelnen Bundesländern mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 49/1998, zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 1998 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. November 1998 außer Kraft.

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