Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über eine Agrarstrukturerhebung 1999

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-08-01
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Erhebungszeitraum

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juni 1999 eine Agrarstrukturerhebung als Vollerhebung durchzuführen.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Erhebungsgegenstände, Erhebungsmerkmale

§ 2. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung bildet.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Auskunftspflichtige

§ 3. (1) Zur Mitwirkung an dieser Erhebung durch Auskunftserteilung sind unbeschadet Abs. 4 verpflichtet:

1.

Bewirtschafter von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens 1 Hektar;

2.

Bewirtschafter von Erwerbsweinbauflächen von mindestens 25 Ar, von intensiv genutzten Baumobstanlagen von mindestens 15 Ar sowie von Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanlagen oder Reb- und Baumschulflächen von mindestens 10 Ar oder bei Bewirtschaftung von Gewächshäusern (Hochglas oder Folientunnel, Niederglas);

3.

Bewirtschafter von Pilzzuchtbetrieben mit Marktproduktion;

4.

Bewirtschafter von ausschließlichen Forstbetrieben mit Wald von mindestens 3 Hektar;

5.

Halter von mindestens drei Rindern oder fünf Schweinen oder zehn Schafen oder zehn Ziegen oder 100 Stück Geflügel aller Art. (2) Als Bewirtschafter im Sinne dieser Verordnung gelten Personen oder deren Zusammenschlüsse, in deren Namen und auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb bewirtschaftet wird (Betriebsinhaber).

(3) Als Halter im Sinne dieser Verordnung gelten Personen oder deren Zusammenschlüsse, in deren Namen und auf deren Rechnung und Gefahr die Tiere gem. Z 5 gehalten werden (Betriebsinhaber).

(4) Die Auskunftspflicht besteht nicht hinsichtlich der Erhebungsmerkmale des Erhebungsgegenstandes Anbau auf dem Ackerland, über die bereits im Rahmen des Ansuchens um flächenbezogene Förderungen („Mehrfachantrag Flächen 1999'') bei der Agrarmarkt Austria Auskunft erteilt wurde.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Durchführung

§ 4. (1) Die Erhebung ist von der für den Auskunftspflichtigen zuständigen Gemeinde (Magistrat) durchzuführen. Der Auskunftspflichtige hat in der Zeit zwischen dem 1. und 30. Juni 1999 entweder bei der Gemeinde (Magistrat) die geforderten Angaben zu machen oder ist von den Erhebungsorganen im Betrieb zu befragen. Die Ausfüllung der Betriebsbogen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes obliegt der Gemeinde. Der Auskunftspflichtige ist über die Rechtsfolgen gemäß § 11 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes bei Verweigerung der Auskunft, wissentlicher Erteilung von unvollständigen oder wahrheitswidrigen Angaben zu belehren.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 5. (1) Die Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut haben die ausgefüllten Betriebsbogen bis 9. Juli 1999 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und Städte mit eigenem Statut haben die ausgefüllten Betriebsbogen bis 16. Juli 1999 in deren Dienstweg an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

(3) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 2 ermittelten personenbezogenen Angaben an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das Land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Aufwandsentschädigung

§ 6. Der Gemeinde wird für die Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von 61,50 S je erhobenem Betrieb gewährt.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Datenschutz

§ 7. Alle mit der Erhebung befaßten Organe haben sicherzustellen, daß die erhobenen personenbezogenen Angaben im Sinne des geltenden Datenschutzrechtes geheimgehalten werden.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Anlage

Erhebungsgegenstände:

Name und Anschrift des Betriebsinhabers

Rechtsform des Betriebes

01 Besitzverhältnisse in Hektar und Ar

02 Kulturarten in Hektar und Ar

03 Anbau auf dem Ackerland in Hektar und Ar (Hauptnutzung)

04 Forstwirtschaft

05 Sonstige Marktproduktion

06 Land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte

07 Spezielle forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte

08 Verfügbare Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger tierischer

Herkunft

09 Tätigkeiten auf dem Betrieb, die nicht pflanzliche oder

tierische Erzeugung beinhalten

10 Verkehrslage und Pendelverhalten

11 Landwirtschaftliche Buchführung

12 Familieneigene land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte und

familieneigene sonstige Personen im Betriebshaushalt

13 Familienfremde land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte auf

dem Betrieb

14 Land- und forstwirtschaftliche Ausbildung des Betriebsleiters

01 Besitzverhältnisse in Hektar und Ar

Erhebungsmerkmale:

01 Fläche im Eigentum insgesamt

landwirtschaftlich genutzte Fläche

02 verpachtete Fläche insgesamt

landwirtschaftlich genutzte Fläche

03 zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt

zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte

Fläche

04 zugepachtete Fläche insgesamt

zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche

05 zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt

zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte

Fläche

06 bewirtschaftete Fläche insgesamt

landwirtschaftlich genutzte Fläche

02 Kulturarten in Hektar und Ar

Erhebungsmerkmale:

07 Ackerland

08 Hausgärten

09 Obstanlagen einschließlich Beerenobst

10 Weingärten

11 Reb- und Baumschulen

12 Forstbaumschulen

13 Einmähdige Wiesen

14 Mehrmähdige Wiesen

15 Kulturweiden

16 Hutweiden

17 Almen und Bergmähder

18 Streuwiesen

19 Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen

20 Wald

21 Energieholzflächen

22 Christbaumkulturen

23 Forstgärten

24 Nicht mehr genutztes Grünland

25 Fließende und stehende Gewässer

26 Unkultivierte Moorflächen

27 Gebäude- und Hofflächen

28 Sonstige unproduktive Flächen

29 Gesamtfläche

30 Bewässerbare Fläche

03 Anbau auf dem Ackerland in Hektar und Ar

(Hauptnutzung)

Erhebungsmerkmale:

31 Weichweizen

32 Hartweizen

33 Roggen

34 Wintergerste

35 Sommergerste

36 Hafer

37 Wintermenggetreide

38 Triticale

39 Sommermenggetreide

40 Sonstiges Getreide

41 Körnermais

42 Mais für Corn-cob-mix

43 Silomais

44 Grünmais

45 Körnererbsen

46 Ackerbohnen

47 Andere Hülsenfrüchte

48 Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln

49 Spätkartoffeln

50 Zuckerrüben

51 Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte

52 Hopfen

53 Tabak

54 Winterraps zur Ölgewinnung

55 Sommerraps und Rübsen

56 Sonnenblumen

57 Sojabohnen

58 Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

59 Mohn

60 Ölkürbis

61 Sonstige Ölfrüchte

62 Sonstige Handelsgewächse

63 Erdbeeren

64 Gemüse im Freiland - Feldanbau

65 Gemüse im Freiland - Gartenbau

66 Gemüse unter Glas bzw. Folie

67 Blumen und Zierpflanzen im Freiland

68 Blumen und Zierpflanzen unter Glas

69 Rotklee und sonstige Kleearten

70 Luzerne

71 Kleegras

72 Sonstiger Feldfutterbau

73 Ackerwiesen, Ackerweiden

74 Sämereien und Pflanzgut

75 Brachefläche, für die keine Beihilfe gewährt wird

76 Brachefläche, die einer Beihilfenregelung unterliegt und nicht

wirtschaftlich genutzt wird

77 Ackerland insgesamt

04 Forstwirtschaft

Erhebungsmerkmale:

78 Wirtschaftswald (in Hektar und Ar)

Waldflächen mit ausgewiesenen Naturraumflächen (in Hektar und

Ar)

79 Aufforstungsfläche im Jahr 1998 (in Hektar und Ar)

darunter auf Waldboden (in Hektar und Ar)

80 Verwendete Forstpflanzen im Jahr 1998 (Anzahl)

darunter für Laubholz

05 Sonstige Marktproduktion

Erhebungsmerkmale:

81 Gartenbau:

Gewächshäuser (Anzahl und Fläche in m2)

Hochglas mit Harteindeckung

Folientunnel, begehbar

Niederglas

82 Pilzzucht (Fläche in m2)

06 Land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte

Erhebungsmerkmale:

83 Betriebseigene Maschinen und Geräte (Anzahl)

Traktoren unter 25 kW (34 PS)

25 bis unter 40 kW (54 PS)

40 bis unter 60 kW (82 PS)

60 bis unter 80 kW (109 PS)

80 bis unter 100 kW (135 PS)

100 kW (135 PS) und mehr

Motorkarren

Mähdrescher

Kartoffelvollerntemaschinen (selbstfahrend/gezogen) Rübenvollerntemaschinen (selbstfahrend/gezogen) Zweiachsmäher

Bewässerungsanlage (feststehend/mobil) Hackschnitzelheizungsanlage

84 Einsatz betriebsfremder Maschinen in den letzten zwölf Monaten

07 Spezielle forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte

Erhebungsmerkmale:

85 Betriebseigene Maschinen und Geräte (Anzahl)

Forsttraktoren

unter 40 kW (54 PS)

40 bis unter 60 kW (82 PS)

60 kW (82 PS) und mehr

Knickschlepper

Motorsägen

unter 3 kW (4 PS)

3 bis 4 kW (5,4 PS)

über 4 kW (5,4 PS)

Seilwinden

max. Zugkraft bis 3 t

max. Zugkraft über 3 t bis 6 t

max. Zugkraft über 6 t

Kippmastseilgeräte

Schlittenwinden

Krananhänger

Rückezangen

Prozessoren

max. Entastungsdurchmesser bis 35 cm

max. Entastungsdurchmesser über 35 cm

08 Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft

Erhebungsmerkmale:

86 Jauchegruben (Anzahl und jeweiliger Gesamtfassungsraum in m3)

Abdeckung der Jauchegruben

87 Gülleanlagen (Anzahl und jeweiliger Gesamtfassungsraum in m3)

Abdeckung der Gülleanlagen

88 Düngerstätten für Festmist (Anzahl und jeweilige Fläche in m2)

09 Tätigkeiten, die nicht pflanzliche oder tierische

Erzeugung beinhalten

Erhebungsmerkmale:

89 Regelmäßige Ausübung von anderen selbständigen

Erwerbstätigkeiten, die nicht pflanzliche oder tierische

Erzeugung beinhalten und die nicht direkt mit dem Betrieb in

Verbindung stehen, auf Rechnung des Betriebsinhabers

90 Ausübung anderer Erwerbstätigkeiten, die nicht pflanzliche oder

tierische Erzeugung beinhalten, und die direkt mit dem Betrieb

in Verbindung stehen, auf Rechnung des Betriebsinhabers:

a)

Fremdenverkehr, Beherbergung (Urlaub auf dem Bauernhof):

b)

Angebot von sonstigen Freizeitaktivitäten

c)

Handwerk

d)

Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

e)

Be- und Verarbeitung von Holz

f)

Aquakultur

g)

Erzeugung von erneuerbarer Energie

h)

Vertragliche Arbeiten (mit betriebseigenen Maschinen und Geräten)

i)

Sonstige Tätigkeiten

10 Verkehrslage und Pendelverhalten

Erhebungsmerkmale:

Verkehrslage:

91 Entfernung vom Betrieb (in Kilometer) zum/zur nächstgelegenen:

Lebensmittelgeschäft

Markt oder Lagerhaus

Möglichkeit zur ärztlichen Versorgung

Volksschule

Pendelverhalten:

92 Entfernung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte (Kilometer) vom

land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

93 Zeitaufwand für den Weg vom land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte (bis 15 Minuten,

16 bis 30 Minuten, 31 bis 45 Minuten, 46 bis 60 Minuten, über

60Minuten)

94 Rückkehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb:

täglich/nicht täglich

11 Landwirtschaftliche Buchführung

Erhebungsmerkmal:

95 Regelmäßigkeit der landwirtschaftlichen Buchführung

12 Familieneigene land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte

und familieneigene sonstige Personen im Betriebshaushalt

Erhebungsmerkmale:

96 Betriebsinhaber

97 Betriebsleiter

98 zu allen Personen:

Familienverhältnis zum Betriebsinhaber (außer bei Betriebsinhaber selbst)

Geburtsjahr

Geschlecht

Hauptberuf

Arbeitszeit im Betrieb

(0% / 1-24% / 25-49% / 50-74% / 75-99% / 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person)

Haushaltstätigkeit

13 Familienfremde land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte

(während der Zeit vom 1. Juni 1998 bis 31. Mai 1999)

Erhebungsmerkmale:

99 Betriebsleiter:

Geburtsjahr

Geschlecht

Arbeitszeit im Betrieb

(1-24% / 25-49% / 50-74% / 75-99% / 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person)

100 Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte:

Anzahl je Geschlecht

Arbeitszeit im Betrieb

(1-24% / 25-49% / 50-74% / 75-99% / 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person)

101 Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte:

Anzahl je Geschlecht

Arbeitstage

14 Land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung des

Betriebsleiters

Erhebungsmerkmale:

102 ausschließlich praktische Erfahrung

103 Grundausbildung

104 umfassende land- und forstwirtschaftliche Ausbildung

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