Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 und 11 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, BGBl. Nr. 173, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/1998 wird verordnet:
§ 1. Die statistische Schwelle, unter der keine Angaben für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten aufbereitet werden, wird mit 11 500 Schilling je Ware festgelegt.
§ 2. Die Assimilationsgrenze für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für den Eingang und die Versendung wird mit je zwei Millionen Schilling pro Jahr festgesetzt.
§ 3. Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter fünfzig Millionen Schilling liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes befreit.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung, BGBl. Nr. 182/1995, außer Kraft.
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