Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-02-20
Status Aufgehoben · 1999-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 5 500 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland ........................ 700

Kärnten ........................... 180

Niederösterreich .................. 2 100

Oberösterreich .................... 800

Salzburg .......................... 30

Steiermark ........................ 1 200

Tirol ............................. 150

Vorarlberg ........................ 40

Wien .............................. 300

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 1999 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 1999 außer Kraft.

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