Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 130 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Salzburg ................... 50
Tirol ...................... 60
Vorarlberg ................. 20
§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern mit Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 166/1999, zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Oktober 1999 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.