Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 26/2000).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1998, wird festgestellt:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 26/2000).
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1999 beträgt die Grundvergütung für Zivildienstleistende
nach § 25a Abs. 2 Z 1 ZDG 2 323 S
und der Zuschlag zur Grundvergütung nach § 25a Abs. 2 Z 2 ZDG 1 721 S
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