Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr im Bundesland Salzburg

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-02-05
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1999-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr im Bundesland Salzburg wird ein Kontingent in der Höhe von 70 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt.

§ 2. Im Rahmen dieses Kontingents dürfen nach Ausschöpfung des dem Bundesland Salzburg bereits mit Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 410/1998, zugeteilten Kontingents weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 1999 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 1999 außer Kraft.

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