Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und derRegierung der Republik Lettland über die Aufhebung derSichtvermerkspflicht

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1999-02-01
Status Aufgehoben · 2004-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Das Abkommen ist mit dem Beitritt zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 17/2014).

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 1. Februar 1999 in Kraft.

Das Abkommen ist mit dem Beitritt zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 17/2014).

Artikel 1

(1) Staatsangehörige Lettlands, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses, eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten.

(2) Die Fristen gemäß Absatz 1 werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen *1) in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.


*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997

Das Abkommen ist mit dem Beitritt zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 17/2014).

Artikel 2

(1) Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses, eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten.

(2) Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen EU-Rückkehrausweises (Emergency Travel Document) sind, der von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Paßersatzdokument für die Heimreise ausgestellt worden ist, dürfen zur Durchreise zum Zwecke der Rückkehr in die Republik Österreich visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort nicht länger als fünf Tage aufhalten.

Das Abkommen ist mit dem Beitritt zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 17/2014).

Artikel 3

Artikel 1 und 2 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für den in diesen Artikeln genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Das Abkommen ist mit dem Beitritt zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 17/2014).

Artikel 4

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für die der andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt hat, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnliche Reisepaß vorzuweisen.

Das Abkommen ist mit dem Beitritt zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 17/2014).

Artikel 5

Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.

Das Abkommen ist mit dem Beitritt zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 17/2014).

Artikel 6

Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht berührt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern.

Das Abkommen ist mit dem Beitritt zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 17/2014).

Artikel 7

Jeder Vertragsstaat wird Personen, denen auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens die visumfreie Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gestattet worden ist, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates jederzeit zurücknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit bestritten werden sollte.

Das Abkommen ist mit dem Beitritt zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 17/2014).

Artikel 8

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens mit Ausnahme des Artikels 7 vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Das Abkommen ist mit dem Beitritt zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 17/2014).

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen *1) vom 28. Februar 1997 außer Kraft.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite schriftlich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.


*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 48/1997

Das Abkommen ist mit dem Beitritt zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 17/2014).

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 4.201/4/99

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Außenministerium der Republik Lettland ihre Hochachtung und beehrt sich, der Regierung der Republik Lettland den Abschluß eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut haben soll:

(Anm.: es folgen die Art. 1 bis 9)

Falls die Regierung der Republik Lettland mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Lettland zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht bilden.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Außenministerium der Republik Lettland die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Riga, am 26. Jänner 1999

L. S.

An das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

der Republik Lettland

Riga

MINISTRY OF FOREIGN AFFAIRS

REPUBLIC OF LATVIA

Zl. 43/750

Verbalnote

Das Außenministerium der Republik Lettland entbietet der Österreichischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft Zl. 4.201/4/99 vom 26. Januar 1999 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat:

„Die Österreichische Botschaft entbietet ..... (es folgt der

weitere Text der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) ..... ihrer

ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.“

Das Außenministerium beehrt sich mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Lettland mit dem Vorstehenden vollkommen einverstanden ist, sodaß diese Note zusammen mit der Note der Botschaft ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Österreichischen Bundesregierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht bilden.

Das Außenministerium der Republik Lettland benützt diese Gelegenheit, der Österreichischen Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Riga, am 26. Januar 1999

L. S.

An die Österreichische Botschaft

Riga

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