Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsexekutive (Anhalteordnung – AnhO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-05-01
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 88
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AnhO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, der §§ 31, 47 Abs. 3 und 50 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, des § 53c Abs. 6 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, sowie der §§ 2 und 4 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149, wird – hinsichtlich der Anhaltungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz oder nach der Strafprozeßordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz – verordnet:

Inhaltsverzeichnis

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1.

Abschnitt

```

Allgemeiner Teil

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Pflichten der Häftlinge

§ 3 Aufsichtsorgane

§ 4 Anhaltung

```

2.

Abschnitt

```

Hausordnung

§ 5 Einzelhaft

§ 6 Aufnahme

§ 7 Haftfähigkeit

§ 8 Nachtruhe und Bettenbenutzung

§ 9 Verfügung über Kleidungsstücke und sonstige Effekten

§ 10 Ärztliche Betreuung der Häftlinge

§ 11 Seelsorge

§ 12 Hygiene

§ 13 Verpflegung

§ 14 Rauchen

§ 15 Beschäftigung

§ 16 Hausarbeit

§ 17 Bewegung im Freien

§ 18 Einkauf

§ 19 Telefongespräche

§ 20 Briefverkehr

§ 21 Besuche

§ 22 Auskünfte

§ 23 Beschwerden, Wünsche und Ansuchen

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Haftbestätigungen

```

3.

Abschnitt

```

Schlußbestimmungen

§ 26 Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

§ 27 Kurzfristige Anhaltungen

§ 28 Inkrafttreten

Abkürzung

AnhO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, der §§ 31, 47 Abs. 3 und 50 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, des § 53c Abs. 6 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, sowie der §§ 2 und 4 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149, wird – hinsichtlich der Anhaltungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz oder nach der Strafprozeßordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz – verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeiner Teil

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).

(2) Im Haftraum einer Sicherheitsbehörde ist die Verordnung außer in deutscher Sprache auch in den Amtssprachen der Vereinten Nationen, den Sprachen der an Österreich angrenzenden Staaten sowie in kroatisch, rumänisch, serbisch und türkisch bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die Verordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.

(3) Die Verordnung ist in gekürzter Fassung (Hausordnung) in den Zellen der Hafträume einer Sicherheitsbehörde anzuschlagen, wobei die Rechte und Pflichten der Häftlinge wiederzugeben sind. Die Hausordnung hat jedenfalls die §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 3 und 5, 8, 9 Abs. 1 sowie 23 Abs. 1 und 3 zu enthalten und auf die in den §§ 9 Abs. 3, 11, 12 Abs. 2 bis 4, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 3 und 4, 17, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2 und 3, 24 und 25 getroffenen Regelungen Bezug zu nehmen. Abs. 2 gilt auch für die Hausordnung.

(4) Behörde ist die Sicherheitsbehörde, deren Haftraum betroffen ist.

1.

Abschnitt

Allgemeiner Teil

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).

(2) Im Haftraum einer Sicherheitsbehörde ist die Verordnung außer in deutscher Sprache auch in den Amtssprachen der Vereinten Nationen, den Sprachen der an Österreich angrenzenden Staaten sowie in kroatisch, rumänisch, serbisch und türkisch bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die Verordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.

(3) In den Zellen der Hafträume einer Sicherheitsbehörde sind

1.

die Regelungen über den Tagesablauf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Verhältnisse im Bereich des Haftraums sowie den Grund und die voraussichtliche Dauer der Anhaltung und

2.

die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten der Häftlinge in gekürzter Fassung

(4) Die Vollzugsbehörde hat die Behörde, die die Schubhaft angeordnet hat, über den Vollzug der Haft zu informieren.

Begriffsbestimmungen

§ 1a. Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.

Vollzugsbehörde diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird;

2.

Polizeiinspektion jene Dienststelle, in deren Verwahrungsraum (Einzel- und Sammelverwahrungsraum) die Haft vollzogen wird;

3.

Haftraum die bauliche Gesamtheit der in der Behörde für die Anhaltung gewidmeten Räume;

4.

Verwahrungsraum die bauliche Gesamtheit der in einer Polizeiinspektion für kurzfristige Anhaltungen zur Verfügung stehenden Räume;

5.

Zelle ein abschließbarer Raum innerhalb des Haft- oder Verwahrungsraumes;

6.

Kommandant der Verantwortliche für den Haftraum der Behörde bzw. für den Verwahrungsraum der Polizeiinspektion;

7.

dienstführendes Aufsichtsorgan das in Vertretung des Kommandanten verantwortliche Organ;

8.

Schubhaftbetreuung die vertraglich dem Bundesministerium für Inneres zur Betreuung von Fremden in Schubhaft verpflichtete tätige Hilfseinrichtung.

Pflichten der Häftlinge

§ 2. (1) Die Häftlinge haben sich an die Hausordnung zu halten, den Anordnungen der Aufsichtsorgane Folge zu leisten und alles zu unterlassen, wodurch ihre eigene körperliche Sicherheit sowie die Sicherheit und Ordnung im Haftraum gefährdet werden könnte.

(2) Die Häftlinge haben die von ihnen benützten Räume und Einrichtungen sauber und in Ordnung zu halten, die ihnen überlassenen Gegenstände schonend zu behandeln, nicht ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen und nicht den Anstand zu verletzen.

Pflichten der Häftlinge

§ 2. (1) Die Häftlinge haben sich an diese Verordnung zu halten, den Anordnungen der Aufsichtsorgane Folge zu leisten und alles zu unterlassen, wodurch ihre eigene körperliche Sicherheit sowie die Sicherheit und Ordnung im Haftraum gefährdet werden könnte.

(2) Die Häftlinge haben die von ihnen benützten Räume und Einrichtungen sauber und in Ordnung zu halten, die ihnen überlassenen Gegenstände schonend zu behandeln, nicht ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen und nicht den Anstand zu verletzen.

Aufsichtsorgane

§ 3. (1) Die Aufsichtsorgane haben den Häftlingen gegenüber die gebotene Zurückhaltung zu üben; sie haben ihnen mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu begegnen.

(2) Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge in dem Maße, in dem diese infolge der besonderen Umstände der Anhaltung nicht in der Lage sind, für ihre eigene Gesundheit und körperliche Sicherheit zu sorgen, vor Gesundheitsschädigung und Verletzungen zu schützen und zu bewahren. Soweit dies erforderlich ist, sind die Aufsichtsorgane ermächtigt, im Einzelfall Anordnungen zu treffen, die kurzdauernd in Rechte eingreifen, die durch die Hausordnung gewährt werden. Solche Anordnungen sind aufzuheben, sobald der für sie maßgebliche Anlaß weggefallen ist. Sachverhalte, die mit einer während der Haft eingetretenen Gesundheitsschädigung oder in dieser Zeit erlittenen Verletzung im Zusammenhang stehen, sind so zu dokumentieren, daß sie später ebenso nachvollzogen werden können, wie die von den Aufsichtsorganen zum Schutz der Häftlinge getroffenen Maßnahmen.

(3) Aufsichtsorgane dürfen sich, außer bei Gefahr im Verzug, nur in Gegenwart eines Zweiten in Zellen begeben, in denen Häftlinge des anderen Geschlechts angehalten werden.

Aufsichtsorgane

§ 3. (1) Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge vor unzulässigen Rechtseingriffen zu schützen, ihnen gegenüber die gebotene Zurückhaltung zu üben und sie mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln.

(2) Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge, soweit diese auf Grund der besonderen Umstände der Anhaltung nicht in der Lage sind, für ihre eigene Gesundheit und körperliche Sicherheit zu sorgen, vor Gesundheitsschädigung und Verletzungen zu schützen und zu bewahren. Soweit dies zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist, sind die Aufsichtsorgane ermächtigt, im Einzelfall und kurzfristig die Ausübung von Rechten zu beschränken, die durch diese Verordnung gewährt werden. Solche Beschränkungen sind aufzuheben, sobald der für sie maßgebliche Anlass weggefallen ist.

(3) Grundsätzlich ist danach zu trachten, dass betreuende Aufsichtsorgane dasselbe Geschlecht wie die Angehaltenen haben. In Zellen, in denen Häftlinge des anderen Geschlechts angehalten werden, dürfen sich Aufsichtsorgane, außer bei Gefahr im Verzug, nur in Gegenwart eines Zweiten begeben.

Anhaltung

§ 4. (1) Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten.

(2) Häftlinge haben ihre eigene Kleidung zu tragen. Werden sie zu Hausarbeiten herangezogen oder ist ihre Kleidung etwa aus hygienischen Gründen nicht mehr verwendbar, so ist ihnen die notwendige Kleidung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Anhaltung der Häftlinge erfolgt grundsätzlich in Gemeinschaftshaft. Häftlinge, an denen Schubhaft vollzogen wird (Schubhäftlinge), Häftlinge, an denen eine Verwaltungsfreiheitsstrafe vollzogen wird (Verwaltungsstrafhäftlinge), und Häftlinge, die auf Grund einer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus eigenem oder in Vollziehung eines richterlichen Haftbefehls vorgenommenen Festnahme angehalten werden (Verwahrungshäftlinge), sind nach Möglichkeit getrennt voneinander anzuhalten. Frauen sind von Männern, Minderjährige von Erwachsenen getrennt zu verwahren. Wünsche eines Häftlings, mit bestimmten anderen Häftlingen gemeinsam oder nicht gemeinsam angehalten zu werden, sind nach Möglichkeit ebenso zu berücksichtigen wie Wünsche auf Anhaltung in einer Nichtraucherzelle.

(4) Schubhäftlinge unter sechzehn Jahren dürfen nur angehalten werden, wenn eine ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist. Wurde auch gegen einen Elternteil oder Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Schubhäftlings die Schubhaft verhängt, so sind beide gemeinsam anzuhalten, es sei denn, daß das Wohl des Minderjährigen eine getrennte Anhaltung verlangt.

2.

Abschnitt

Vollzug der Haft

Anhaltung

§ 4. (1) Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten.

(1a) Hafträume müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass darin Häftlinge menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können; sanitäre Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie Häftlinge auch in Gemeinschaftshaft auf menschenwürdige Weise benützen können.

(2) Häftlinge haben ihre eigene Kleidung zu tragen. Werden sie zu Hausarbeiten herangezogen oder ist ihre Kleidung etwa aus hygienischen Gründen nicht mehr verwendbar, so ist ihnen die notwendige Kleidung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Anhaltung der Häftlinge erfolgt grundsätzlich in Gemeinschaftshaft. Häftlinge, an denen Schubhaft vollzogen wird (Schubhäftlinge), Häftlinge, an denen eine Verwaltungsfreiheitsstrafe vollzogen wird (Verwaltungsstrafhäftlinge), und Häftlinge, die auf Grund einer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus eigenem oder in Vollziehung eines richterlichen Haftbefehls vorgenommenen Festnahme angehalten werden (Verwahrungshäftlinge), sind nach Möglichkeit getrennt voneinander anzuhalten. Frauen sind von Männern, Minderjährige von Erwachsenen getrennt zu verwahren. Wünsche eines Häftlings, mit bestimmten anderen Häftlingen gemeinsam oder nicht gemeinsam angehalten zu werden, sind nach Möglichkeit ebenso zu berücksichtigen wie Wünsche auf Anhaltung in einer Nichtraucherzelle.

(4) Schubhäftlinge unter sechzehn Jahren dürfen nur angehalten werden, wenn eine ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist. Wurde auch gegen einen Elternteil oder Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Schubhäftlings die Schubhaft verhängt, so sind beide gemeinsam anzuhalten, es sei denn, daß das Wohl des Minderjährigen eine getrennte Anhaltung verlangt.

(5) Zur Verständigung der Aufsichtsorgane sind in den Hafträumen geeignete Einrichtungen vorzusehen.

2.

Abschnitt

Hausordnung

Einzelhaft

§ 5. (1) Die Anhaltung eines Häftlings hat in Einzelhaft zu erfolgen:

1.

wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Häftling gegen andere gewalttätig werde;

2.

wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht darum ersucht wird;

3.

wenn vom Häftling Ansteckungsgefahr ausgeht oder wenn er auf Grund seines Erscheinungsbildes oder seines Verhaltens andere Häftlinge erheblich belasten würde.

(2) Verwahrungshäftlinge sind nach Möglichkeit in Einzelhaft anzuhalten.

(3) Die Anhaltung eines Häftlings kann in Einzelhaft erfolgen:

1.

auf Wunsch des Häftlings;

2.

während der Zeit der Nachtruhe, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich scheint;

3.

als Disziplinarmittel;

4.

wenn es aus organisatorischen Gründen kurzfristig notwendig ist;

5.

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit gefährde;

6.

solange sich der Häftling seiner Ankündigung entsprechend weigert, zu essen und/oder zu trinken (Hungerstreik).

(4) Über Anordnung der für ihre Anhaltung maßgeblichen Fremdenpolizeibehörde können Schubhäftlinge, bei denen Absprachen mit anderen Schubhäftlingen zu befürchten sind, bis zu ihrer Ersteinvernahme in Einzelhaft angehalten werden; § 4 Abs. 4 bleibt hiebei jedoch unberührt.

(5) Im Fall des Abs. 3 Z 5 können Häftlinge im unbedingt erforderlichen Ausmaß in einer besonders gesicherten, gepolsterten und sonst leeren Zelle untergebracht werden. In solchen Zellen kann auch das Anschlagen der Hausordnung (§ 1 Abs. 3) unterbleiben.

Abkürzung

AnhO

Einzelhaft

§ 5. (1) Die Anhaltung eines Häftlings hat in Einzelhaft zu erfolgen:

1.

wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Häftling gegen andere gewalttätig werde;

2.

wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht darum ersucht wird;

3.

wenn vom Häftling Ansteckungsgefahr ausgeht oder wenn er auf Grund seines Erscheinungsbildes oder seines Verhaltens andere Häftlinge erheblich belasten würde.

(2) Verwahrungshäftlinge sind, sofern dies aufgrund der Umstände der zugrunde liegenden Straftat oder sonst im Interesse anderer Verwahrungshäftlinge geboten scheint, in Einzelhaft anzuhalten.

(3) Die Anhaltung eines Häftlings kann in Einzelhaft erfolgen:

1.

auf Wunsch des Häftlings;

2.

während der Zeit der Nachtruhe, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich scheint;

3.

als Disziplinarmittel;

4.

wenn es aus organisatorischen Gründen kurzfristig notwendig ist;

5.

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit gefährde.

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2005)

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