Verordnung der Bundesregierung, mit der das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner geregelt wird
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 18 und 29 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).
§ 1. Fremden, denen Österreich im Rahmen der international vereinbarten Aufnahmeaktion die Einreise gestattet, kommt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Für die Gestattung der Einreise kommen Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein, sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder in Betracht, die aus dem Kosovo vertrieben wurden und anderweitig keinen Schutz finden; hiebei sind Fremde besonders zu berücksichtigen, die in Österreich niedergelassene Angehörige haben.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).
§ 2. Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein, sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kindern, die vor dem 15. April 1999 aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet eingereist sind, infolge des bewaffneten Konfliktes derzeit nicht in ihre Heimat zurückkehren und anderweitig keinen Schutz vor Verfolgung finden können, kommt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Dies gilt nicht für Fremde, die sonst ein Aufenthaltsrecht haben.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).
§ 3. Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein, sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kindern, die aus dem Kosovo vertrieben wurden und anderweitig keinen Schutz gefunden haben, kommt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, wenn ihnen mit Zustimmung der Sicherheitsdirektion die Einreise in das Bundesgebiet deshalb gestattet wird, weil sie
Elternteil eines minderjährigen Kindes sind, dem gemäß der §§ 1 oder 2 das vorübergehende Aufenthaltsrecht zukommt, oder
minderjähriges Kind oder Ehegatte eines Fremden sind, dem gemäß der §§ 1 oder 2 das vorübergehende Aufenthaltsrecht zukommt, oder
nahe Angehörige haben, die rechtmäßig in Österreich niedergelassen sind, und ihr Unterhalt gesichert ist oder
Ehegatten oder minderjährige Kinder von Kosovo-Albanern sind, die gemäß § 15 oder § 19 AsylG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
§ 4. Das Aufenthaltsrecht gemäß der §§ 1 bis 3 besteht bis zum 31. Dezember 1999.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).
§ 4. (1) Das Aufenthaltsrecht gemäß der §§ 1 bis 3 besteht bis zum 31. Dezember 1999.
(2) Ein Aufenthaltsrecht Fremder gemäß den §§ 1 bis 3, das am 31. Dezember 1999 besteht, wird bis zur Ausreise der Fremden mit finanzieller Rückkehrhilfe, längstens bis 31. März 2000 verlängert.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).
§ 5. Fremden, denen gemäß den §§ 1 bis 3 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt wurde und die über eine Bestätigung des Bundeslandes ihres Aufenthaltes verfügen, daß ihnen auf Grund individueller Umstände aus humanitären Gründen eine Rückkehr in den Kosovo vor dem 15. November 1999 nicht zugemutet werden konnte, kommt bis zum 31. Juli 2000 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).
§ 6. Niederlassungsbewilligungen gemäß Art. II Z 2 können Fremden, denen nach § 4 Abs. 2 oder § 5 ein Aufenthaltsrecht zukommt, auch noch im Jahr 2000 erteilt werden. Anträge hierauf können im Inland gestellt werden.
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