ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über den Zugang zur Brücke von Andau

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1999-04-01
Status Aufgehoben · 2015-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 3 Abs. 2 des Abkommens wurden am 8. Februar bzw. 11. März 1999 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 3 Abs. 2 mit 1. April 1999 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn sind im Geiste der Förderung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen ihren Ländern wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Staatsangehörige dritter Staaten dürfen, sofern sie im Besitz der erforderlichen Reisedokumente sind, die österreichisch-ungarische Staatsgrenze in dem beim Grenzzeichen A/62/6 geöffneten Bereich überschreiten, um die Brücke selbst sowie den Bereich der angrenzenden Gedenkstätte zu besuchen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich vom 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres täglich in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf der Brücke selbst sowie in dem Bereich der angrenzenden Gedenkstätte aufhalten. Dieser Bereich ist in der als Anlage 1 beigeschlossenen Darstellung, die einen Bestandteil dieses Abkommens bildet, ersichtlich gemacht.

(3) Der im Absatz 1 bezeichnete Bereich ist auf beiden Seiten der Staatsgrenze mit mehrsprachigen Tafeln, die mit Hinweisen auf die Grenzübertritts- und Aufenthaltsbestimmungen versehen sind, zu kennzeichnen. Die Beschriftung der Tafeln ist in der Anlage 2 festgelegt.

(4) Die Benützung der Brücke mit Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet.

Artikel 2

Dieses Abkommen läßt die Eigentumsverhältnisse an der Brücke beziehungsweise die Rechte der ungarischen Staatsbürger, die Brücke von der ungarischen Seite frei und ungehindert zu besuchen, unberührt.

Artikel 3

(1) Die Anwendung dieses Abkommens kann von jeder der beiden Vertragsparteien aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorübergehend ausgesetzt werden, nachdem sie die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg davon verständigt hat. Auch von der Beendigung der Aussetzung ist die andere Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege zu verständigen.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

(3) Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Vertragsparteien jederzeit gekündigt werden und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem Wege vorzunehmenden Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. November 1998, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Anlage 1

Zu Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über den Zugang zur Brücke von Andau:

Anlage 2

Die Beschriftung der in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über den Zugang zur Brücke von Andau bestimmten Tafeln

1.

Die Beschriftung der Tafeln auf österreichischem Staatsgebiet wird in deutscher, ungarischer, englischer, italienischer und französischer Sprache ausgeführt und hat folgenden Text zu enthalten:

„Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Staatsangehörige dritter Staaten dürfen die österreichisch-ungarische Staatsgrenze überschreiten, um die Brücke selbst sowie den Bereich der angrenzenden Gedenkstätte zu besuchen. Der Zutritt zum Gebiet der Gedenkstätte sowie der Aufenthalt in diesem Gebiet ist ausschließlich während der Öffnungszeit zu Fuß und mit gültigem Reisedokument gestattet. Der Zutritt in das Gebiet mit Rollstühlen ist gestattet.

Öffnungszeiten: 1. April bis 31. Oktober täglich in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr

Es ist verboten, das außerhalb der am Ende der Gedenkstätte errichteten Tafeln liegende Gebiet zu betreten.“

2.

Die Beschriftung der Tafeln auf ungarischem Staatsgebiet wird in ungarischer und deutscher Sprache ausgeführt und hat folgenden Text zu enthalten:

„Achtung! Ende der Gedenkstätte!

Weitergehen verboten!“

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