Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-05-27
Status Aufgehoben · 1999-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1 079 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland .................. 102, davon 12 für Schaustellerbetriebe

Kärnten ..................... 96, davon 6 für Schaustellerbetriebe

Niederösterreich ........... 128, davon 28 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich .............. 103, davon 3 für Schaustellerbetriebe

Salzburg .................... 120, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Steiermark .................. 90, davon 25 für Schaustellerbetriebe

Tirol ....................... 170

Vorarlberg .................. 30

Wien ........................ 240, davon 80 für Schaustellerbetriebe

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Oktober 1999 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.