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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über eine Allgemeine Viehzählung im Jahre 1999

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 2, des § 3 Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 und 7 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes 1965 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

Erhebung

§ 1. Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965 wird für 1999 eine Allgemeine Viehzählung angeordnet.

Stichtage, Referenzzeitraum

§ 2. (1) Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist der 1. Dezember 1999.

(2) Im Fall von Geflügelhaltung gilt bei zum 1. Dezember vorübergehend geräumten Ställen der Tag als Stichtag, der der letzten Räumung zwischen dem 1. November 1999 und dem 1. Dezember 1999 vorangegangen ist.

(3) Im Fall der nicht untersuchten Schlachtungen gilt der Zeitraum vom 2. Dezember 1998 bis zum 1. Dezember 1999 als Referenzzeitraum.

Erhebungsart

§ 3. Die Erhebung ist vom Österreichischen Statistischen Zentralamt als Vollerhebung durchzuführen.

Erhebungsgegenstände, Erhebungsmerkmale

§ 4. (1) Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

(2) Es ist der Bestand an in der Anlage bezeichneten Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Einhufern und Zuchtwild sowie die Anzahl der nicht untersuchten Schlachtungen gemäß der Anlage zu erfassen.

Auskunftspflichtige

§ 5. (1) Zur Mitwirkung an dieser Erhebung durch Auskunftserteilung sind Halter von in der Anlage bezeichneten Tieren, oder Halter, die im Erhebungszeitraum nicht untersuchte Schlachtungen gemäß der Anlage durchgeführt haben, verpflichtet. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.

(2) Halter von höchstens neun Stück Geflügel sind nicht auskunftspflichtig, soweit sie darüber hinaus keine der übrigen in der Anlage genannten Tiere halten.

(3) Als Halter im Sinne dieser Verordnung gelten Personen oder deren Zusammenschlüsse, in deren Namen und auf deren Rechnung und Gefahr der Tierhaltungsbetrieb bewirtschaftet wird (Betriebsinhaber).

Durchführung

§ 6. Die Erhebungen sind von der für den Auskunftspflichtigen zuständigen Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte maschinell lesbare Erhebungsformulare (ein Beleg pro Betrieb) ausfüllen. Wird der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht angetroffen, ist er verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat zu machen. Der Auskunftspflichtige ist über die Rechtsfolgen gemäß § 11 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlicher Erteilung von unvollständigen oder wahrheitswidrigen Angaben zu belehren.

Mitwirkung

§ 7. (1) Die Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut haben die ausgefüllten Erhebungsformulare des Österreichischen Statistischen Zentralamtes bis 10. Dezember 1999 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare des Österreichischen Statistischen Zentralamtes bis 15. Dezember 1999 in deren Dienstweg an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Aufwandsentschädigung

§ 8. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an dieser Erhebung eine Abfindung in der Höhe von 32,80 Schilling je erhobenem Betrieb gewährt.

LFBIS

§ 9. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 4 in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ermittelten Daten gemäß § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Außerkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.

Anlage

Rinder

Jungvieh unter 1 Jahr alt:

Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht

Andere Kälber und Jungrinder, männlich

Andere Kälber und Jungrinder, weiblich

Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt:

Stiere

Ochsen

Schlachtkalbinnen

Nutz- und Zuchtkalbinnen

Rinder 2 Jahre alt und älter:

Stiere und Ochsen

Schlachtkalbinnen

Nutz- und Zuchtkalbinnen

Milchkühe

Andere Kühe

Rinder insgesamt

Schweine

Ferkel (unter 20 kg Lebendgewicht)

Jungschweine (von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht)

Mastschweine (einschließlich ausgemerzte Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber:

50 bis unter 80 kg

80 bis unter 110 kg

110 kg und mehr

Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber:

Jungsauen, noch nie gedeckt

Jungsauen, erstmals gedeckt

Ältere Sauen, gedeckt

Ältere Sauen, nicht gedeckt

Zuchteber

Schweine insgesamt

Schafe

Mutterschafe und gedeckte Lämmer

Andere Schafe

Schafe insgesamt

Ziegen

Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen

Andere Ziegen

Ziegen insgesamt

Geflügel

Masthähnchen und -hühnchen

Legehennen

Art der Haltung von mindestens 50% der Legehennen (Käfig- oder Batteriehaltung, Bodenhaltung mit Auslauf, andere Haltungsformen) Hühner insgesamt

Sonstiges Geflügel (Enten, Truthühner, Gänse, Perlhühner) Nicht untersuchte Schlachtungen (vom 2. Dezember 1998 bis einschließlich 1. Dezember 1999):

Kälber

Schweine

Schafe (einschließlich Lämmer)

Sonstige:

Einhufer (Pferde)

Zuchtwild im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 399/1994 (Schalenwild):

Wildhuftiere, die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet und zum Zwecke der Fleischgewinnung getötet werden.