Statuten der kaiserlich-königlichen privilegirten österreichischen Creditsanstalt für Handel und Gewerbe

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1855-12-22
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

Erster Titel.

Allgemeine Bestimmungen.

§. 1.

Die k. k. privilegirte österreichische Creditsanstalt für Handel und Gewerbe, ist ein auf Actien gegründeter Privatverein zum Betriebe der in diesen Statuten bezeichneten Geschäfte.

Dieselbe steht unter dem Schutze und unter der Oberaufsicht der Staatsverwaltung.

Die Firma, lautend: „ k. k. privilegirte österreichische Creditsanstalt für Handel und Gewerbe'', wird bei dem Handelsgerichte in Wien protokollirt.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 2.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. Sie errichtet nach Erforderniß mit Genehmigung der Staatsverwaltung Filiale in der ganzen Monarchie.

Die Filiale werden für einen oder mehrere der in diesen Statuten bezeichneten Geschäftszweige errichtet; es stehen ihnen dieselben Rechte und Pflichten wie der Anstalt selbst zu.

§. 3.

Die Dauer der Gesellschaft ist auf 90 Jahre, von dem Tage der Allerhöchsten Genehmigung dieser Statuten an gerechnet, festgesetzt.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

Zweiter Titel.

Von den Geschäften der Anstalt.

§. 4.

Die Gesellschaft ist zu nachfolgenden Geschäften befugt:

a)

verzinsliche Vorschüsse zu geben auf österreichische Staatspapiere und Grundentlastungs-Obligationen, auf Actien und Obligationen inländischer Unternehmungen, auf Obligationen aus Creditsoperationen einzelner Kronländer, Bezirke oder Gemeinden, dann auf Rohprodukte und Waaren;

b)

österreichische Staatsanleihen, Creditsoperationen einzelner Kronländer, Bezirke oder Gemeinden zu übernehmen, oder sich daran zu betheiligen, und an Dritte zu überlassen;

c)

mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften industrielle oder sonst das öffentliche Wohl fördernde Unternehmungen aller Art innerhalb der österreichischen Monarchie zu errichten, zu diesem Ende die Umstaltung schon bestehender Gesellschaften in Actiengesellschaften zu bewirken, und für alle derlei Unternehmungen und Gesellschaften Actien und Obligationen auszugeben;

d)

alle Arten von österreichischen Staatspapieren, von inländischen Industrie-Effecten, dann Privat-Schuldverschreibungen zu kaufen und zu verkaufen, zu verpfänden und gegen andere Werthsgegenstände zu vertauschen;

e)

Effecten und Werthspapiere jeder Art in ihren Depositcassen aufzunehmen und aufzubewahren;

f)

die Eincassirung und Auszahlung von Interessen-Coupons und von Dividenden, sowie die Einbringung von anderen Forderungen für Rechnung Dritter zu besorgen;

g)

Geldbeträge in laufende Rechnung zu übernehmen, und Bankgeschäfte zu betreiben.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 5.

Die Creditsanstalt ist berechtiget, eigene verzinsliche Schuldverschreibungen auszugeben.

Der Gesammtbetrag der ausgegebenen Schuldverschreibungen muß stets durch den Werth der in den Cassen der Gesellschaft befindlichen, ihr eigenthümlichen Staatspapiere und Privateffecten vollkommen bedeckt seyn.

Die Schuldverschreibungen der Creditsanstalt dürfen nicht mit kürzerer Verfallszeit als auf Ein Jahr ausgegeben werden.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 6.

Ausgeschlossen von dem Wirkungskreise der Creditsanstalt sind alle in den vorhergehenden §§. 4 und 5 nicht ausdrücklich bezeichneten Geschäfte, insbesondere Käufe und Verkäufe auf Lieferung unbedeckt oder gegen Prämie.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 7.

Die Creditsanstalt darf die zur Bildung ihres Fondes ausgegebenen Actien weder ankaufen, noch gegen andere Werthspapiere eintauschen.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 8.

Die Creditsanstalt führt ihre Rechnungen, empfängt und zahlt in der gesetzlichen österreichischen Landeswährung.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

Dritter Titel.

Von dem Gesellschaftsfonde und von den

Rechtsverhältnissen der Actionäre.

§. 9.

Das Grundcapital der Anstalt wird aus Einhundert Millionen Gulden bestehen.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 10.

Dieses Grundcapital wird durch 500.000 Actien gebildet.

Jede Actie lautet auf Zweihundert Gulden und ist mit Coupons und mit einem Talon versehen.

Die Ausgabe von Actien unter dem vollen Nennwerthe findet nicht Statt.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 11.

Von diesen 500.000 Actien werden vorerst nur 300.000 Actien ausgegeben.

Ueber die Ausgabe der weiteren 200.000 Actien, welche nach Maßgabe des Geschäftsbetriebes der Creditsanstalt stattzufinden hat, entscheidet der Verwaltungsrath, welcher den Begründern der Creditsanstalt das Vorrecht zur Uebernahme Eines Drittheiles der hinauszugebenden Actien einräumen und die anderen zwei Drittheile den Besitzern der Actien vorbehalten muß.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 12.

Zur Erwerbung von Actien der Creditsanstalt sind sowohl Inländer wie auch Ausländer, Private wie auch Corporationen und Gesellschaften berechtiget.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 13.

Die Actien werden mit fortlaufenden Nummern bezeichnet, von zwei Verwaltungsräthen oder von einem Verwaltungsrathe und einem dazu vom Verwaltungsrathe besonders bevollmächtigten Beamten unterzeichnet, und mit dem Stämpel der Gesellschaft versehen.

Sie werden auf den Ueberbringer lautend ausgestellt. Es steht jedoch jedem Besitzer frei, gegen Vergütung der durch das Reglement bezeichneten Gebühren, Actien auf seinen Namen umschreiben zu lassen.

Die auf bestimmte Namen lautenden Actien können in gesetzlicher Weise übertragen werden. Eine Haftung der Gesellschaft für die Echtheit des Indossements oder der sonstigen Uebertragungsurkunde hat jedoch nicht Statt.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 14.

Jeder Actionär kann seine Actien bei der Casse der Gesellschaft hinterlegen, und dagegen einen auf seinen Namen lautenden Empfangsschein erheben.

Die Form dieses Empfangsscheines und die Gebühr, welche für die Hinterlegung zu entrichten seyn wird, bestimmt der Verwaltungsrath.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 15.

Die Umschreibung einer Actie in mehrere Theilactien oder mehrerer Actien in Eine findet niemals Statt.

In Verlust gerathene Actien oder Coupons und Talons müssen auf gesetzliche Weise amortisirt werden.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 16.

Die Ausfertigung der Actien findet erst nach erfolgter vollständiger Einzahlung deß Nominalbetrages Statt. Bis dahin werden nur Interimsscheine ausgefolgt, auf welchen die geleisteten Einzahlungen ersichtlich zu machen sind.

Nach erfolgter Einzahlung von 30 Percent des Nennwerthes, das ist von 60 fl. auf jede Actie, dürfen die Interimsscheine an der k. k. öffentlichen Börse zu Wien notirt werden, und eignen sich dieselben zu Börsegeschäften.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 17.

Die Einzahlung der ersten 30 Percent des Nennwerthes der Actien erfolgt in drei gleichen Monatsraten, deren jede 10 Percent des Nennwerthes oder zwanzig Gulden auf jede Actie beträgt. Die erste Rate wird am 15. Jänner 1856 fällig.

Die weiteren 70 Percent sind im Laufe des Jahres 1856 und der ersten Hälfte deß Jahres 1857 einzuzahlen.

Die deßfallsigen Raten und Einzahlungstermine bestimmt der Verwaltungsrath.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 18.

Die Uebertragung eines Interimsscheines, auf welchen eine Einzahlung zur Verfallszeit nicht geleistet wurde, ist ungiltig.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 19.

Für jede nicht am Verfallstage geleistete Einzahlung sind der Gesellschaft Verzugszinsen von 5 Percent, vom Verfallstage an, zu vergüten. Die Nummern der Interimsscheine, auf welche die Einzahlung am Verfallstage nicht erfolgt ist, werden in der Wiener Zeitung und in anderen vom Verwaltungsrathe dafür zu bestimmenden Blättern veröffentlicht. Vierzehn Tage nach dieser Veröffentlichung ist die Gesellschaft berechtigt, diese Interimsscheine für Rechnung und Gefahr des im Ausstande gebliebenen Actionärs, ohne irgend weitere Förmlichkeiten, an der k. k. Börse zu Wien durch einen beeideten Sensal verkaufen zu lassen, und zwar auf einmal oder in Abtheilungen an Einem oder an mehreren Tagen.

Dieses Verfahren hindert die Gesellschaft nicht an weiteren gerichtlichen Schritten gegen den im Ausstande gebliebenen Actionär.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 20.

An der Stelle solcher erloschener Actienberechtigungen werden neue Interimsscheine oder Actien ausgegeben. Der nach Abzug der Kosten verbleibende Erlös der verkauften Effecten dient dazu, die Gesellschaft für den ausständigen Betrag bezahlt zu machen. Ergibt sich dabei ein Abgang, so bleibt der frühere Actionär der Gesellschaft dafür in Haftung. Ergibt sich jedoch ein Ueberschuß, so wird dieser dem Betheiligten zurück erstattet.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 21.

Jeder Actionär ist nach Maßgabe der Actienzahl, die er besitzt, Miteigenthümer an dem ganzen Gesellschaftsvermögen und nimmt in demselben Verhältnisse Antheil am Gewinne und Verluste der Gesellschaft.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 22.

Das gesammte Vermögen der Gesellschaft, mit Einschluß des Reservefondes, haftet für alle Verbindlichkeiten der Creditsanstalt gegen dritte Personen. Kein Actionär ist über den Nominalbetrag seiner Actien haftungspflichtig.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

Vierter Titel.

Organisation der Gesellschaft.

§. 23.

Die zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft berufenen Organe sind:

A. Die Generalversammlung,

B. der Verwaltungsrath,

C. die Direktion.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

A. Generalversammlung.

§. 24.

An der Generalversammlung haben alle Actionäre Antheil, welche wenigstens zwanzig Actien der Gesellschaft besitzen.

Besitzer von 20 Actien sind zu einer Stimme,

„ „ 50 „ „ „ zwei Stimmen,

„ „ 100 „ „ „ drei „

„ „ 200 „ „ „ vier „

„ „ 400 „ „ „ fünf „

und sofort für jede weiteren 200 Actien zu einer Stimme mehr berechtiget. Jedoch kann kein Actionär, ohne Unterschied, ob im eigenen oder Vollmachtnamen, und kein Bevollmächtigter eines oder mehrerer Actionäre, mehr als 10 Stimmen ausüben.

Die Actien, rücksichtlich welcher das Stimmrecht bei der Generalversammlung ausgeübt wird, müssen vier Wochen vor dem für das Zusammentreten der Versammlung festgesetzten Tage bei der Gesellschaft in Wien, oder bei denjenigen Cassen im Auslande, welche der Verwaltungsrath hiezu bezeichnen wird, hinterlegt werden.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 25.

Die Generalversammlung findet regelmäßig jedes Jahr im Monate März oder April Statt.

Die Einberufung von außerordentlichen Generalversammlungen erfolgt, wenn dieselbe entweder vom Verwaltungsrathe mit einer Mehrheit von zwei Drittheilen der Stimmen beschlossen, oder von wenigstens sechzig stimmberechtigten Actionären in einer schriftlichen Eingabe an den Verwaltungsrath in Antrag gebracht wird.

Die Einberufung geschieht durch den Verwaltungsrath mittels einer Veröffentlichung in der Wiener Zeitung und in den durch den Verwaltungsrath dazu bestimmten öffentlichen Blättern des Auslandes, welche mindestens 42 Tage vor dem zur Abhaltung der Versammlung anberaumten Tage zu geschehen hat, und in welcher der Zweck der Einberufung, sowie die Gegenstände der Verhandlung, bekannt zu geben sind.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 26.

Das Stimmrecht in der Generalversammlung kann vom Actionär nur persönlich oder durch Bevollmächtigung eines anderen stimmberechtigten Actionärs ausgeübt werden.

Ausnahmsweise können jedoch Minderjährige durch ihren Vormund, Frauen durch ihren Gatten oder einen eigens gewählten Bevollmächtigten, Handelsgesellschaften durch einen ihrer Firmaführer, Gesellschaften überhaupt durch ein dazu bevollmächtigtes Mitglied, Körperschaften, Institute u. dgl. durch einen ihrer Vorstände vertreten werden.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 27.

In der Generalversammlung führt der Präsident des Verwaltungsrathes, oder in dessen Verhinderung, einer der Vicepräsidenten oder ein durch den Verwaltungsrath hiezu bezeichnetes Mitglied desselben den Vorsitz.

Der Vorsitzende bestimmt die Ordnung der zu verhandelnden Gegenstände, leitet die Verhandlung und veranlaßt die Abstimmung.

Zu Scrutatoren werden jene Actionäre ernannt, welche die meisten Stimmen zu führen berechtigt sind; im Weigerungsfalle die zunächst Berechtigten.

Der Vorsitzende und die Scrutatoren ernennen den Secretär.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 28.

Zur Fassung eines giltigen Beschlusses in der Generalversammlung müssen wenigstens 60 Mitglieder bei derselben gegenwärtig und die Gegenwärtigen wenigstens 100 Stimmen abzugeben berechtigt seyn.

In Ermanglung dieser Zahl findet eine neue Einberufung der Generalversammlung Statt. In diesem Falle braucht jedoch die öffentliche Kundmachung nur 10 Tage, und die Hinterlegung der Actien nur 5 Tage vor dem neu anberaumten Tage zu erfolgen. Die Giltigkeit der von einer solchen zum zweiten Male einberufenen Versammlung gefaßten Beschlüsse ist an eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern und von Stimmen nicht gebunden.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 29.

In der Generalversammlung wird nur über jene Gegenstände verhandelt, welche in dem vom Verwaltungsrathe bekannt gemachten Programme bezeichnet sind.

Jedem stimmberechtigten Mitgliede steht zwar das Recht zu, selbständige Anträge zu stellen; jedoch wird über dieselben nicht sofort berathen und entschieden, sondern es hat die Versammlung, wenn ein solcher Antrag von wenigstens 20 Mitgliedern unterstützt wird, vorerst nur zu entscheiden, wann derselbe in Verhandlung zu nehmen sei.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 30.

Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrathes, zu welchem Behufe ihr das Verzeichnis der wahlfähigen Actionäre vorgelegt wird.

Sie vernimmt den Bericht des Verwaltungsrathes über die Angelegenheiten der Gesellschaft.

Sie erwählt aus ihrer Mitte einen Revisionsausschuß, welcher nach dem nächstfolgenden Bilanzabschlusse die demselben durch den Verwaltungsrath zu übergebenden Rechnungen zu prüfen und darüber der nächstjährigen regelmäßigen Generalversammlung Bericht zu erstatten hat.

Sie beschließt sohin über die vom Revisionsausschusse geprüften Rechnungen und bestimmt die Höhe der auf jede Actie zu vertheilenden Dividende.

Sie ertheilt dem Verwaltungsrathe in allen Fällen, welche in den Statuten nicht vorgesehen sind, die nöthige Ermächtigung.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 31.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in der Regel nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei gleichen Stimmen entscheidet jene des Vorsitzenden.

Anträge auf Veränderung der Statuten, auf Verlängerung der Dauer der Gesellschaft, oder über deren Auflösung vor der festgesetzten Zeit, oder auf Erweiterung ihres Geschäftsbetriebes, dürfen von der Generalversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertheilen der Abstimmenden entschieden werden; zur Ausführung derselben ist die Allerhöchste Genehmigung erforderlich.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 32.

Alle Wahlen geschehen durch schriftliche Abstimmung mittelst Stimmzetteln.

Wird bei einer Wahl in Folge der ersten Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so erfolgt das Scrutin zwischen den Mitgliedern, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhielten, und zwar wird in solchem Falle die doppelte Anzahl der noch zu wählenden Mitglieder in die engere Wahl gebracht.

Bei gleicher Zahl der Stimmen entscheidet die Höhe des Actienbesitzes, bei Gleichheit des letzteren das Loos.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 33.

Die statutenmäßigen Beschlüsse der Generalversammlung sind für alle Actionäre bindend. Eine Einsprache oder Berufung dagegen findet nicht Statt.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 34.

Ueber die Verhandlungen der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, dem das Verzeichniß der anwesenden Mitglieder beigefügt wird. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und von dem die meisten Stimmen besitzenden Mitgliede der Versammlung unterzeichnet und bedarf der Mitfertigung des landesfürstlichen Commissärs. Es werden in dasselbe nur die Resultate der Verhandlung aufgenommen.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

B. Verwaltungsrath.

§. 35.

Der Verwaltungsrath besteht aus 21 Mitgliedern. Dieselben werden von der Generalversammlung aus den stimmfähigen Actionären gewählt.

Ihre Wahl unterliegt der Bestätigung der Staatsverwaltung.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 36.

Zu Verwaltungsräthen können sowohl inländische oder in Oesterreich wohnende, als ausländische oder im Auslande wohnende Actionäre gewählt werden. Der Verwaltungsrath muß jedoch immer bis zu wenigstens zwei Drittheilen aus Actionären bestehen, welche in Wien ihren Wohnsitz haben.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes hat binnen 8 Tagen nach seiner Ernennung 50 Actien bei der Gesellschaft für die Dauer seiner Function zu hinterlegen. Erst wenn dieses geschehen ist, kann es seine Functionen antreten.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 37.

Das Amt eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes dauert in der Regel sieben Jahre.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 38.

Jedes Jahr treten drei Mitglieder nach der Reihenfolge ihrer Amtsdauer aus. Bis die Reihe im Austritte sich gebildet hat, entscheidet darüber das Loos. Die zum Austritte Bestimmten können jedoch wieder gewählt werden.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 39.

Ausnahmsweise wird für die Dauer der ersten sieben Geschäftsjahre der Verwaltungsrath von und aus den Personen gewählt werden, welche das Grundcapital von Sechzig Millionen Gulden einzeichnen und übernehmen werden.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 40.

Erlediget sich die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes, ehe dieses die Reihe zum Austritte trifft, so ernennt der Verwaltungsrath einstweilen einen stimmfähigen Actionär zum provisorischen Mitgliede desselben.

Die dießfällige definitive Ersatzwahl erfolgt in der nächstfolgenden Generalversammlung.

Das auf diese Weise im Wege der Ersatzwahl in den Verwaltungsrath berufene Mitglied tritt, rücksichtlich der Dauer seiner Function, an die Stelle jenes Mitgliedes, an dessen Stelle es gewählt wurde.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.

§. 41.

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