Statuten der kaiserlich-königlichen privilegirten österreichischen Creditsanstalt für Handel und Gewerbe
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Die k. k. privilegirte österreichische Creditsanstalt für Handel und Gewerbe, ist ein auf Actien gegründeter Privatverein zum Betriebe der in diesen Statuten bezeichneten Geschäfte.
Dieselbe steht unter dem Schutze und unter der Oberaufsicht der Staatsverwaltung.
Die Firma, lautend: „ k. k. privilegirte österreichische Creditsanstalt für Handel und Gewerbe'', wird bei dem Handelsgerichte in Wien protokollirt.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 2.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. Sie errichtet nach Erforderniß mit Genehmigung der Staatsverwaltung Filiale in der ganzen Monarchie.
Die Filiale werden für einen oder mehrere der in diesen Statuten bezeichneten Geschäftszweige errichtet; es stehen ihnen dieselben Rechte und Pflichten wie der Anstalt selbst zu.
§. 3.
Die Dauer der Gesellschaft ist auf 90 Jahre, von dem Tage der Allerhöchsten Genehmigung dieser Statuten an gerechnet, festgesetzt.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
Zweiter Titel.
Von den Geschäften der Anstalt.
§. 4.
Die Gesellschaft ist zu nachfolgenden Geschäften befugt:
verzinsliche Vorschüsse zu geben auf österreichische Staatspapiere und Grundentlastungs-Obligationen, auf Actien und Obligationen inländischer Unternehmungen, auf Obligationen aus Creditsoperationen einzelner Kronländer, Bezirke oder Gemeinden, dann auf Rohprodukte und Waaren;
österreichische Staatsanleihen, Creditsoperationen einzelner Kronländer, Bezirke oder Gemeinden zu übernehmen, oder sich daran zu betheiligen, und an Dritte zu überlassen;
mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften industrielle oder sonst das öffentliche Wohl fördernde Unternehmungen aller Art innerhalb der österreichischen Monarchie zu errichten, zu diesem Ende die Umstaltung schon bestehender Gesellschaften in Actiengesellschaften zu bewirken, und für alle derlei Unternehmungen und Gesellschaften Actien und Obligationen auszugeben;
alle Arten von österreichischen Staatspapieren, von inländischen Industrie-Effecten, dann Privat-Schuldverschreibungen zu kaufen und zu verkaufen, zu verpfänden und gegen andere Werthsgegenstände zu vertauschen;
Effecten und Werthspapiere jeder Art in ihren Depositcassen aufzunehmen und aufzubewahren;
die Eincassirung und Auszahlung von Interessen-Coupons und von Dividenden, sowie die Einbringung von anderen Forderungen für Rechnung Dritter zu besorgen;
Geldbeträge in laufende Rechnung zu übernehmen, und Bankgeschäfte zu betreiben.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 5.
Die Creditsanstalt ist berechtiget, eigene verzinsliche Schuldverschreibungen auszugeben.
Der Gesammtbetrag der ausgegebenen Schuldverschreibungen muß stets durch den Werth der in den Cassen der Gesellschaft befindlichen, ihr eigenthümlichen Staatspapiere und Privateffecten vollkommen bedeckt seyn.
Die Schuldverschreibungen der Creditsanstalt dürfen nicht mit kürzerer Verfallszeit als auf Ein Jahr ausgegeben werden.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 6.
Ausgeschlossen von dem Wirkungskreise der Creditsanstalt sind alle in den vorhergehenden §§. 4 und 5 nicht ausdrücklich bezeichneten Geschäfte, insbesondere Käufe und Verkäufe auf Lieferung unbedeckt oder gegen Prämie.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 7.
Die Creditsanstalt darf die zur Bildung ihres Fondes ausgegebenen Actien weder ankaufen, noch gegen andere Werthspapiere eintauschen.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 8.
Die Creditsanstalt führt ihre Rechnungen, empfängt und zahlt in der gesetzlichen österreichischen Landeswährung.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
Dritter Titel.
Von dem Gesellschaftsfonde und von den
Rechtsverhältnissen der Actionäre.
§. 9.
Das Grundcapital der Anstalt wird aus Einhundert Millionen Gulden bestehen.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 10.
Dieses Grundcapital wird durch 500.000 Actien gebildet.
Jede Actie lautet auf Zweihundert Gulden und ist mit Coupons und mit einem Talon versehen.
Die Ausgabe von Actien unter dem vollen Nennwerthe findet nicht Statt.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 11.
Von diesen 500.000 Actien werden vorerst nur 300.000 Actien ausgegeben.
Ueber die Ausgabe der weiteren 200.000 Actien, welche nach Maßgabe des Geschäftsbetriebes der Creditsanstalt stattzufinden hat, entscheidet der Verwaltungsrath, welcher den Begründern der Creditsanstalt das Vorrecht zur Uebernahme Eines Drittheiles der hinauszugebenden Actien einräumen und die anderen zwei Drittheile den Besitzern der Actien vorbehalten muß.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 12.
Zur Erwerbung von Actien der Creditsanstalt sind sowohl Inländer wie auch Ausländer, Private wie auch Corporationen und Gesellschaften berechtiget.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 13.
Die Actien werden mit fortlaufenden Nummern bezeichnet, von zwei Verwaltungsräthen oder von einem Verwaltungsrathe und einem dazu vom Verwaltungsrathe besonders bevollmächtigten Beamten unterzeichnet, und mit dem Stämpel der Gesellschaft versehen.
Sie werden auf den Ueberbringer lautend ausgestellt. Es steht jedoch jedem Besitzer frei, gegen Vergütung der durch das Reglement bezeichneten Gebühren, Actien auf seinen Namen umschreiben zu lassen.
Die auf bestimmte Namen lautenden Actien können in gesetzlicher Weise übertragen werden. Eine Haftung der Gesellschaft für die Echtheit des Indossements oder der sonstigen Uebertragungsurkunde hat jedoch nicht Statt.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 14.
Jeder Actionär kann seine Actien bei der Casse der Gesellschaft hinterlegen, und dagegen einen auf seinen Namen lautenden Empfangsschein erheben.
Die Form dieses Empfangsscheines und die Gebühr, welche für die Hinterlegung zu entrichten seyn wird, bestimmt der Verwaltungsrath.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 15.
Die Umschreibung einer Actie in mehrere Theilactien oder mehrerer Actien in Eine findet niemals Statt.
In Verlust gerathene Actien oder Coupons und Talons müssen auf gesetzliche Weise amortisirt werden.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 16.
Die Ausfertigung der Actien findet erst nach erfolgter vollständiger Einzahlung deß Nominalbetrages Statt. Bis dahin werden nur Interimsscheine ausgefolgt, auf welchen die geleisteten Einzahlungen ersichtlich zu machen sind.
Nach erfolgter Einzahlung von 30 Percent des Nennwerthes, das ist von 60 fl. auf jede Actie, dürfen die Interimsscheine an der k. k. öffentlichen Börse zu Wien notirt werden, und eignen sich dieselben zu Börsegeschäften.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 17.
Die Einzahlung der ersten 30 Percent des Nennwerthes der Actien erfolgt in drei gleichen Monatsraten, deren jede 10 Percent des Nennwerthes oder zwanzig Gulden auf jede Actie beträgt. Die erste Rate wird am 15. Jänner 1856 fällig.
Die weiteren 70 Percent sind im Laufe des Jahres 1856 und der ersten Hälfte deß Jahres 1857 einzuzahlen.
Die deßfallsigen Raten und Einzahlungstermine bestimmt der Verwaltungsrath.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 18.
Die Uebertragung eines Interimsscheines, auf welchen eine Einzahlung zur Verfallszeit nicht geleistet wurde, ist ungiltig.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 19.
Für jede nicht am Verfallstage geleistete Einzahlung sind der Gesellschaft Verzugszinsen von 5 Percent, vom Verfallstage an, zu vergüten. Die Nummern der Interimsscheine, auf welche die Einzahlung am Verfallstage nicht erfolgt ist, werden in der Wiener Zeitung und in anderen vom Verwaltungsrathe dafür zu bestimmenden Blättern veröffentlicht. Vierzehn Tage nach dieser Veröffentlichung ist die Gesellschaft berechtigt, diese Interimsscheine für Rechnung und Gefahr des im Ausstande gebliebenen Actionärs, ohne irgend weitere Förmlichkeiten, an der k. k. Börse zu Wien durch einen beeideten Sensal verkaufen zu lassen, und zwar auf einmal oder in Abtheilungen an Einem oder an mehreren Tagen.
Dieses Verfahren hindert die Gesellschaft nicht an weiteren gerichtlichen Schritten gegen den im Ausstande gebliebenen Actionär.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 20.
An der Stelle solcher erloschener Actienberechtigungen werden neue Interimsscheine oder Actien ausgegeben. Der nach Abzug der Kosten verbleibende Erlös der verkauften Effecten dient dazu, die Gesellschaft für den ausständigen Betrag bezahlt zu machen. Ergibt sich dabei ein Abgang, so bleibt der frühere Actionär der Gesellschaft dafür in Haftung. Ergibt sich jedoch ein Ueberschuß, so wird dieser dem Betheiligten zurück erstattet.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 21.
Jeder Actionär ist nach Maßgabe der Actienzahl, die er besitzt, Miteigenthümer an dem ganzen Gesellschaftsvermögen und nimmt in demselben Verhältnisse Antheil am Gewinne und Verluste der Gesellschaft.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 22.
Das gesammte Vermögen der Gesellschaft, mit Einschluß des Reservefondes, haftet für alle Verbindlichkeiten der Creditsanstalt gegen dritte Personen. Kein Actionär ist über den Nominalbetrag seiner Actien haftungspflichtig.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
Vierter Titel.
Organisation der Gesellschaft.
§. 23.
Die zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft berufenen Organe sind:
A. Die Generalversammlung,
B. der Verwaltungsrath,
C. die Direktion.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
A. Generalversammlung.
§. 24.
An der Generalversammlung haben alle Actionäre Antheil, welche wenigstens zwanzig Actien der Gesellschaft besitzen.
Besitzer von 20 Actien sind zu einer Stimme,
„ „ 50 „ „ „ zwei Stimmen,
„ „ 100 „ „ „ drei „
„ „ 200 „ „ „ vier „
„ „ 400 „ „ „ fünf „
und sofort für jede weiteren 200 Actien zu einer Stimme mehr berechtiget. Jedoch kann kein Actionär, ohne Unterschied, ob im eigenen oder Vollmachtnamen, und kein Bevollmächtigter eines oder mehrerer Actionäre, mehr als 10 Stimmen ausüben.
Die Actien, rücksichtlich welcher das Stimmrecht bei der Generalversammlung ausgeübt wird, müssen vier Wochen vor dem für das Zusammentreten der Versammlung festgesetzten Tage bei der Gesellschaft in Wien, oder bei denjenigen Cassen im Auslande, welche der Verwaltungsrath hiezu bezeichnen wird, hinterlegt werden.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 25.
Die Generalversammlung findet regelmäßig jedes Jahr im Monate März oder April Statt.
Die Einberufung von außerordentlichen Generalversammlungen erfolgt, wenn dieselbe entweder vom Verwaltungsrathe mit einer Mehrheit von zwei Drittheilen der Stimmen beschlossen, oder von wenigstens sechzig stimmberechtigten Actionären in einer schriftlichen Eingabe an den Verwaltungsrath in Antrag gebracht wird.
Die Einberufung geschieht durch den Verwaltungsrath mittels einer Veröffentlichung in der Wiener Zeitung und in den durch den Verwaltungsrath dazu bestimmten öffentlichen Blättern des Auslandes, welche mindestens 42 Tage vor dem zur Abhaltung der Versammlung anberaumten Tage zu geschehen hat, und in welcher der Zweck der Einberufung, sowie die Gegenstände der Verhandlung, bekannt zu geben sind.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 26.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung kann vom Actionär nur persönlich oder durch Bevollmächtigung eines anderen stimmberechtigten Actionärs ausgeübt werden.
Ausnahmsweise können jedoch Minderjährige durch ihren Vormund, Frauen durch ihren Gatten oder einen eigens gewählten Bevollmächtigten, Handelsgesellschaften durch einen ihrer Firmaführer, Gesellschaften überhaupt durch ein dazu bevollmächtigtes Mitglied, Körperschaften, Institute u. dgl. durch einen ihrer Vorstände vertreten werden.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 27.
In der Generalversammlung führt der Präsident des Verwaltungsrathes, oder in dessen Verhinderung, einer der Vicepräsidenten oder ein durch den Verwaltungsrath hiezu bezeichnetes Mitglied desselben den Vorsitz.
Der Vorsitzende bestimmt die Ordnung der zu verhandelnden Gegenstände, leitet die Verhandlung und veranlaßt die Abstimmung.
Zu Scrutatoren werden jene Actionäre ernannt, welche die meisten Stimmen zu führen berechtigt sind; im Weigerungsfalle die zunächst Berechtigten.
Der Vorsitzende und die Scrutatoren ernennen den Secretär.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 28.
Zur Fassung eines giltigen Beschlusses in der Generalversammlung müssen wenigstens 60 Mitglieder bei derselben gegenwärtig und die Gegenwärtigen wenigstens 100 Stimmen abzugeben berechtigt seyn.
In Ermanglung dieser Zahl findet eine neue Einberufung der Generalversammlung Statt. In diesem Falle braucht jedoch die öffentliche Kundmachung nur 10 Tage, und die Hinterlegung der Actien nur 5 Tage vor dem neu anberaumten Tage zu erfolgen. Die Giltigkeit der von einer solchen zum zweiten Male einberufenen Versammlung gefaßten Beschlüsse ist an eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern und von Stimmen nicht gebunden.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 29.
In der Generalversammlung wird nur über jene Gegenstände verhandelt, welche in dem vom Verwaltungsrathe bekannt gemachten Programme bezeichnet sind.
Jedem stimmberechtigten Mitgliede steht zwar das Recht zu, selbständige Anträge zu stellen; jedoch wird über dieselben nicht sofort berathen und entschieden, sondern es hat die Versammlung, wenn ein solcher Antrag von wenigstens 20 Mitgliedern unterstützt wird, vorerst nur zu entscheiden, wann derselbe in Verhandlung zu nehmen sei.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 30.
Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrathes, zu welchem Behufe ihr das Verzeichnis der wahlfähigen Actionäre vorgelegt wird.
Sie vernimmt den Bericht des Verwaltungsrathes über die Angelegenheiten der Gesellschaft.
Sie erwählt aus ihrer Mitte einen Revisionsausschuß, welcher nach dem nächstfolgenden Bilanzabschlusse die demselben durch den Verwaltungsrath zu übergebenden Rechnungen zu prüfen und darüber der nächstjährigen regelmäßigen Generalversammlung Bericht zu erstatten hat.
Sie beschließt sohin über die vom Revisionsausschusse geprüften Rechnungen und bestimmt die Höhe der auf jede Actie zu vertheilenden Dividende.
Sie ertheilt dem Verwaltungsrathe in allen Fällen, welche in den Statuten nicht vorgesehen sind, die nöthige Ermächtigung.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 31.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in der Regel nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei gleichen Stimmen entscheidet jene des Vorsitzenden.
Anträge auf Veränderung der Statuten, auf Verlängerung der Dauer der Gesellschaft, oder über deren Auflösung vor der festgesetzten Zeit, oder auf Erweiterung ihres Geschäftsbetriebes, dürfen von der Generalversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertheilen der Abstimmenden entschieden werden; zur Ausführung derselben ist die Allerhöchste Genehmigung erforderlich.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 32.
Alle Wahlen geschehen durch schriftliche Abstimmung mittelst Stimmzetteln.
Wird bei einer Wahl in Folge der ersten Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so erfolgt das Scrutin zwischen den Mitgliedern, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhielten, und zwar wird in solchem Falle die doppelte Anzahl der noch zu wählenden Mitglieder in die engere Wahl gebracht.
Bei gleicher Zahl der Stimmen entscheidet die Höhe des Actienbesitzes, bei Gleichheit des letzteren das Loos.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 33.
Die statutenmäßigen Beschlüsse der Generalversammlung sind für alle Actionäre bindend. Eine Einsprache oder Berufung dagegen findet nicht Statt.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 34.
Ueber die Verhandlungen der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, dem das Verzeichniß der anwesenden Mitglieder beigefügt wird. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und von dem die meisten Stimmen besitzenden Mitgliede der Versammlung unterzeichnet und bedarf der Mitfertigung des landesfürstlichen Commissärs. Es werden in dasselbe nur die Resultate der Verhandlung aufgenommen.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
B. Verwaltungsrath.
§. 35.
Der Verwaltungsrath besteht aus 21 Mitgliedern. Dieselben werden von der Generalversammlung aus den stimmfähigen Actionären gewählt.
Ihre Wahl unterliegt der Bestätigung der Staatsverwaltung.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 36.
Zu Verwaltungsräthen können sowohl inländische oder in Oesterreich wohnende, als ausländische oder im Auslande wohnende Actionäre gewählt werden. Der Verwaltungsrath muß jedoch immer bis zu wenigstens zwei Drittheilen aus Actionären bestehen, welche in Wien ihren Wohnsitz haben.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes hat binnen 8 Tagen nach seiner Ernennung 50 Actien bei der Gesellschaft für die Dauer seiner Function zu hinterlegen. Erst wenn dieses geschehen ist, kann es seine Functionen antreten.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 37.
Das Amt eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes dauert in der Regel sieben Jahre.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 38.
Jedes Jahr treten drei Mitglieder nach der Reihenfolge ihrer Amtsdauer aus. Bis die Reihe im Austritte sich gebildet hat, entscheidet darüber das Loos. Die zum Austritte Bestimmten können jedoch wieder gewählt werden.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 39.
Ausnahmsweise wird für die Dauer der ersten sieben Geschäftsjahre der Verwaltungsrath von und aus den Personen gewählt werden, welche das Grundcapital von Sechzig Millionen Gulden einzeichnen und übernehmen werden.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 40.
Erlediget sich die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes, ehe dieses die Reihe zum Austritte trifft, so ernennt der Verwaltungsrath einstweilen einen stimmfähigen Actionär zum provisorischen Mitgliede desselben.
Die dießfällige definitive Ersatzwahl erfolgt in der nächstfolgenden Generalversammlung.
Das auf diese Weise im Wege der Ersatzwahl in den Verwaltungsrath berufene Mitglied tritt, rücksichtlich der Dauer seiner Function, an die Stelle jenes Mitgliedes, an dessen Stelle es gewählt wurde.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 41.
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit einen Präsidenten und zwei Vicepräsidenten auf die Dauer Eines Jahres, welche nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder wählbar sind. Er ernennt im Falle ihrer Verhinderung eines seiner Mitglieder, welches den zeitweiligen Vorsitz zu führen hat.
Der Präsident und die Vicepräsidenten müssen ihren Wohnsitz in Wien haben.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 42.
Dem Verwaltungsrathe steht die Oberleitung aller Geschäfte der Gesellschaft und die Ueberwachung der Direction zu. Er bestimmt zu diesem Zwecke die innere Geschäftsordnung.
Er vertritt die Gesellschaft als deren Bevollmächtigter mit allen jenen Befugnissen, zu welchen nach §. 1008 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches eine besondere, auf die Gattung des Geschäftes lautende Vollmacht nothwendig ist.
Er ist außerdem berechtigt, zum Zwecke jener im §. 4 bezeichneten Geschäfte, welche solches erfordern, Gesellschaftsverträge zu errichten.
Ueberhaupt entscheidet er in allen Fällen, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten, oder zu Folge dieser Statuten, oder nach der Geschäftsordnung, der Entscheidung der Direction überlassen sind.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 43.
Der Verwaltungsrath ist verpflichtet, die strenge Beachtung der Statuten und die Geschäftsführung der Direction und der Beamten zu überwachen. Er muß jährlich wenigstens zweimal unter Zuziehung eines Directionsmitgliedes außergewöhnliche Cassenrevisionen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vornehmen lassen.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 44.
Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig zweimal in jedem Monate, auf Einladung des Präsidenten oder dessen Stellvertreters.
Außergewöhnliche Sitzungen können von dem Präsidenten, so oft er es nöthig erachtet, und müssen jedesmal auf Antrag von 6 Mitgliedern des Verwaltungsrathes angeordnet werden.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 45.
Der Verwaltungsrath wird bestimmen, über welche Gegenstände, und in welcher Art die Meinung der auswärtigen Mitglieder vor der Beschlußfassung einzuholen ist.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 46.
Zur giltigen Beschlußfassung des Verwaltungsrathes ist außer dem Vorsitzenden die Anwesenheit von wenigstens 6 Mitgliedern desselben nöthig.
Kein Mitglied des Verwaltungsrathes kann mehr als Eine Stimme führen.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 47.
Der Verwaltungsrath faßt seine Beschlüsse in der Regel mit absoluter Stimmenmehrheit; bei gleichen Stimmen wird jene Meinung zum Beschlusse erhoben, welcher der Vorsitzende beigetreten ist.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 48.
Ueber die Verhandlungen des Verwaltungsrathes sind Sitzungsprotokolle zu führen.
Diese Protokolle sind von dem Vorsitzenden und allen Stimmführern zu unterzeichnen.
Die in Folge der Beschlüsse nöthigen Ausfertigungen des Verwaltungsrathes sind von dem Vorsitzenden und einem Mitgliede zu unterzeichnen.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 49.
Der Verwaltungsrath kann einen Theil seiner Vollmachten durch eine specielle Ermächtigung einem oder mehreren seiner Mitglieder, für einen besonderen Zweck auf eine beschränkte Zeit, übertragen.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 50.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten Anwesenheitsmarken, deren Werth durch die Generalversammlung bestimmt werden wird.
Ueberdieß genießen sie den im §. 56 bestimmten Gewinnantheil.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 51.
Den Mitgliedern des Verwaltungsrathes erwächst aus ihrer Amtsführung keine persönliche Haftung hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Jedoch sind bei Beschlüssen und Handlungen, welche die Gränzen der Vollmacht des Verwaltungsrathes überschreiten, der Gesellschaft jene Mitglieder verantwortlich, welche sie veranlaßt, unternommen, oder bei denselben mitgewirkt haben.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
C. Direction.
§. 52.
Die Direction besteht aus drei Directoren, aus welchen der Verwaltungsrath den Hauptdirector wählt.
Zu Directoren können sowohl Inländer, wie auch Ausländer ernannt werden.
Die Ernennung derselben erfolgt durch den Verwaltungsrath; dieselbe bedarf jedoch der Genehmigung der Staatsverwaltung.
Der Verwaltungsrath bestimmt deren Pflichten, Befugnisse und Bezüge, und kann auch die Entlassung derselben verfügen.
Die Directoren wohnen den Sitzungen des Verwaltungsrathes mit berathender Stimme bei.
Sie allein sind mit der Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrathes betraut.
Sie stehen allen Beamten und Dienern der Gesellschaft vor, und beantragen bei dem Verwaltungsrathe deren Ernennung und Absetzung, sowie deren Bezüge.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 53.
Im Falle der Verhinderung oder Abwesenheit eines Directors, wird dessen Amt durch einen vom Verwaltungsrathe zu bestimmenden Stellvertreter versehen.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 54.
Die Gesellschaftsfirma wird gemeinschaftlich von einem Verwaltungsrathe und von einem Director geführt.
Für einzelne Geschäftszweige kann durch Beschluß des Verwaltungsrathes die Firmazeichnung auch an einen oder mehrere Beamte der Gesellschaft übertragen werden, in welchem Falle die ertheilte Procura gehörig zu protokolliren ist.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
Fünfter Titel.
Von der Geschäftsführung.
§. 55.
Das Geschäftsjahr der Creditsanstalt beginnt am 1. Januar und endet am 31. December.
Das erste Geschäftsjahr wird jedoch den Zeitraum zwischen dem Tage, an welchem dieses Statut die Allerhöchste Genehmigung erhält, und dem
December 1856, begreifen.
Am Ende eines jeden Geschäftsjahres wird durch die Direction ein allgemeines Inventar der Activa und Passiva der Gesellschaft aufgestellt, und die Bilanz gezogen. Es ist jedoch auch am Ende eines jeden Semesters eine vorläufige Uebersicht des Standes der Gesellschaft durch die Direction aufzustellen.
Der Verwaltungsrath regelt die Rechnungen, legt sie dem durch die Generalversammlung ernannten Revisionsausschusse vor, und unterzieht sie den Beschlüssen der Generalversammlung, welche die Rechnungen genehmiget oder verwirft, und die Dividende bestimmt.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 56.
Der Gewinn der Anstalt besteht aus den Reinerträgnissen nach Abzug aller Unkosten.
Aus dem Gewinne werden vor Allem fünf Percent auf das einbezahlte Grundcapital an die Actionäre vertheilt.
Nach Abzug des obigen Betrages werden von dem übrigen Gewinne wenigstens 5 und höchstens 20 Percent in den Reservefond einbezogen.
Der dann noch verbleibende Gewinn wird vertheilt, wie folgt:
10 Percent erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrathes. Ueber die Art der Vertheilung derselben unter seine einzelnen Mitglieder entscheidet über Antrag des Präsidenten der Verwaltungsrath.
10 Percent werden dazu verwendet, den Directoren und verdienstlichsten Beamten einen Mitgenuß an den Resultaten zu gewähren, zu welchen sie mitgewirkt haben, dann zu Remunerationen und Unterstützungen an die übrigen Beamten und an die Diener der Anstalt.
80 Percent werden an die Actionäre als Dividende vertheilt.
Die Auszahlung der Dividende findet jährlich am 1. Juli Statt. Jedoch darf der Verwaltungsrath, nachdem er von den Resultaten des abgelaufenen Jahres hinreichende Kenntniß erlangt hat, den Actionären an jedem 1. Jänner eine Abschlagszahlung verabfolgen lassen.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 57.
Dividenden, welche nicht binnen 5 Jahren nach dem Tage, an welchem sie zahlbar waren, erhoben werden, sind der Gesellschaft verfallen.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 58.
Die Creditsanstalt gründet einen Reservefond, welcher durch die im §. 56 bezeichneten Zuflüsse allmälig bis zur Höhe von 20 Percent des Nominalbetrages der emittirten Actien anwachsen kann.
Der Reservefond bleibt ein Eigenthum der Anstalt und sämmtlicher Actionäre, und wird zu den statutenmäßigen Geschäften verwendet, ohne daß eine Zinsenvergütung dafür stattfindet.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 59.
Hat der Reservefond die im §. 58 bezeichnete Höhe erreicht, so hören die im §. 56 ihm zugewiesenen Bezüge auf.
Wenn in irgend einem Jahr die Reinerträgnisse der Anstalt nicht hinreichen sollten, um 5 Percent Zinsen auf das einbezahlte Actiencapital daraus zu vergüten, so wird das an dem Betrage dieser 5 Percent Fehlende aus dem Reservefonde ergänzt, in soferne dessen Bestand dazu hinreicht.
Sinkt der Reservefond unter die im §. 58 bestimmte Höhe herab, so beginnen die im §. 56 ihm zugewiesenen Bezüge von Neuem.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 60.
Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverbande zwischen der Gesellschaft und einzelnen Actionären, oder zwischen der Gesellschaft und dem Verwaltungsrathe, oder zwischen einzelnen Mitgliedern derselben, sind durch ein Schiedsgericht in Wien zu entscheiden. Zu diesem Ende wählt in solchem Falle jeder Theil zwei Schiedsrichter, die einen Fünften als Obmann benennen. Jeder Theil ist verpflichtet, seinen Gegner von der von ihm getroffenen Wahl mittelst gerichtlichen oder Notariatsactes verständigen zu lassen.
Erfolgt von Seite des Gegners binnen 14 Tagen nach erhaltener Verständigung keine Anzeige der von ihm gewählten Schiedsrichter, so haben die vom klagenden Theile gewählten zwei Schiedsrichter sofort einen Obmann zu wählen, und zum schiedsrichterlichen Spruche zu schreiten.
Falls sich die gewählten Schiedsrichter über die Person des Obmannes nicht einigen können, entscheidet hierüber das Loos.
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes findet keine Berufung Statt.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
Sechster Titel.
Besondere Vorrechte der Creditsanstalt.
§. 61.
Die Gesellschaft führt den kaiserlichen Adler mit der Umschrift:
„k. k. privilegirte österreichische Creditsanstalt für Handel und Gewerbe'' und untersteht als Geklagte in allen Streitsachen, in welchen nicht die Competenz eines besonderen Real- oder Causal-Gerichtsstandes begründet ist, dem Handelsgerichte zu Wien.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 62.
Die Amortisierung von in Verlust gerathenen Actien, Interimsscheinen, Obligationen und sonstigen Urkunden der Creditsanstalt oder ihrer Filialen, muß ebenfalls bei dem Handelsgerichte in Wien angesucht werden. Dasselbe verfährt hiebei nach den für die Amortisirung öffentlicher Staatspapiere bestehenden Vorschriften.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 63.
Die Verfälschung, sowie die Nachahmung der von der Creditsanstalt ausgestellten Urkunden von was immer für einer Art, wird mit den, gegen die Verfälschung oder Nachahmung öffentlicher Urkunden festgesetzten Strafen geahndet.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 64.
Alle Urkunden, welche von der Creditsanstalt in den, §§. 4 und 5 aufgeführten Geschäfte ausgestellt werden, mit Ausnahme der Actien, Wechsel und verzinslichen Schuldverschreibungen, dann der Verträge über unbewegliches Vermögen, genießen die Freiheit von den im Allerhöchsten Patente vom 9. Februar 1850 vorgeschriebenen Gebühren.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 65.
Alle gerichtlichen Verständigungen, insbesondere alle Verbote auf die bei der Anstalt für Rechnung Dritter erliegenden Gelder oder Effecten, oder sonstigen gerichtlichen Aufträge, müssen der Creditsanstalt zu Handen der Direction durch das Handelsgericht in Wien zugestellt werden, widrigenfalls sie dieselben nicht anzunehmen verpflichtet ist.
Die Creditsanstalt kann in solchem Falle die von dem Verbote getroffenen Gelder oder Effecten bei dem Handelsgerichte in Wien erlegen, oder während der Dauer des Verbotes zurückbehalten. In soferne während dieser Zeit von der Creditsanstalt eine Zahlung des mit Verbot belegten Betrages zu leisten wäre, ist dieselbe zur Vergütung von Zinsen nicht verbunden.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 66.
Die österreichische Creditsanstalt ist berechtiget, sich aus denjenigen Geldern, Effecten oder sonstigen Werthsgegenständen, welche ihr von dem Schuldner oder für denselben zu ihrer Sicherheit übergeben worden sind, oder in deren Inhabung sie durch ein ihr statutenmäßig zustehendes Geschäft gekommen ist, vor allen anderen Gläubigern zahlhaft zu machen, ohne hiezu die gerichtliche Hilfe ansuchen zu müssen.
Nur bei jenen Effecten, die von dem börsemäßigen Verkehre ausgeschlossen sind, hat sie die Versteigerung bei dem Handelsgerichte in Wien anzusuchen. Dieselbe muß der Creditsanstalt gegen Vorlegung eines Ausweises über den ziffermäßigen Betrag ihrer Forderung sofort bewilliget, und bei einem einzigen anzuberaumenden Termine vorgenommen werden.
Börsemäßige Effecten läßt die Creditsanstalt in solchem Falle durch einen beeideten Börsesensal an der Börse zu Wien verkaufen.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 67.
Die Gesellschaft kann in der Geltendmachung ihrer Ansprüche auf die im §. 66 erwähnten Gegenstände weder durch den Tod des Schuldners oder des Eigenthümers, noch durch die Eröffnung des Concurses über das Vermögen eines derselben gehindert werden. Sie ist bloß verpflichtet, den nach Befriedigung ihrer Forderung erübrigten Betrag an die Verlassenschafts- oder Concursmasse zu erfolgen.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 68.
Selbst früher erworbene Rechte dritter Personen auf die von dem Schuldner oder für denselben der Creditsanstalt zu ihrer Sicherstellung übergebenen Gegenstände, gehen den Ansprüchen derselben nur dann vor, wenn jene früheren Rechte ihr schon bei der Uebergabe bekannt, oder doch für sie unzweifelhaft erkennbar gewesen sind.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
Siebenter Titel.
Auflösung der Gesellschaft.
§. 69.
Die Anstalt hat sich aufzulösen, bei Ablauf der im §. 3 festgesetzten Dauer von 90 Jahren, wenn nicht eine Verlängerung derselben in der, in dem letzt vorhergehenden Jahre abzuhaltenden Generalversammlung beschlossen, und von der hohen Staatsverwaltung bewilliget wird.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 70.
Die Gesellschaft kann sich vor Ablauf der im §. 3 festgesetzten Dauer auflösen, wenn
I. der Antrag zur Auflösung von dem Verwaltungsrathe oder von einer Anzahl Actionäre, welche den Besitz von wenigstens der Hälfte der Actien ausweisen müssen, gestellt wird, oder
II. wenn laut einer endgiltig festgestellten Bilanz der Resevefond und die Hälfte des Grundcapitales verloren seyn sollten.
In der in beiden Fällen einzuberufenden Generalversammlung muß wenigstens ein Drittheil der Actien vertreten seyn, und die Auflösung durch eine Mehrheit von zwei Drittheilen der Stimmen beschlossen werden.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 71.
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft werden von der Generalversammlung fünf, nicht zum Verwaltungsrathe gehörige stimmfähige Actionäre, und vier Mitglieder des Verwaltungsrathes zu Liquidatoren gewählt.
Diese haben die Liquidation unverzüglich zu beginnen und durchzuführen, und der nächsten Generalversammlung über den Abschluß der Geschäfte und über die weiteren Modalitäten der Auflösung Bericht zu erstatten.
Mit der Ernennung der Liquidatoren hört die Wirksamkeit des Verwaltungsrathes auf.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 72.
Bei der Auflösung ist das gesammte Eigenthum der Anstalt in bares Geld umzusetzen, sämmtliche fremde Barschaft hinauszuzahlen, alle Kosten und Rechnungen zu begleichen, endlich der erübrigte Betrag unter die Gesellschaftsglieder, nach dem Verhältnisse der Actien, gleich mäßig zu vertheilen.
Sollten bei der Auflösung Streitigkeiten sich ergeben, so sind dieselben auf die im §. 60 vorgeschriebene Weise schiedsrichterlich zu entscheiden.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
Achter Titel.
Oberaufsicht der Staatsverwaltung.
§. 73.
Die Staatsverwaltung übt die fortwährende Aufsicht über die genaue Beobachtung der Statuten und über die Einhaltung der dem Geschäftsbetriebe der Creditsanstalt gezogenen Gränzen, durch den von ihr ernannten landesfürstlichen Commissär.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 74.
Der landesfürstliche Commissär ist berechtiget, in die Geschäftsgebarung der Anstalt, in die bezüglichen Rechnungen und anderweiten Urkunden Einsicht zu nehmen, und allen Versammlungen, soweit er es für nothwendig erachtet, beizuwohnen; er ist insbesondere verpflichtet, bei der Generalversammlung anwesend zu seyn.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 75.
Dem landesfürstlichen Commissär steht die Befugnis zu, gegen jeden Beschluß des Verwaltungsrathes oder der Generalversammlung, durch welchen er das Interesse des Staates, oder die Statuten verletzt oder überschritten erachtet, Einsprache zu thun.
Ueber die Ausführung eines solchen Beschlusses ist die höhere Entscheidung einzuholen und es bleibt erstere aufgeschoben, bis diese Entscheidung erfolgt.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 3.
§. 76.
In allen Gegenständen, bei welchen die Mitwirkung der Staatsverwaltung oder die Allerhöchste Genehmigung erforderlich ist, hat die Creditsanstalt deßfalls unmittelbar bei dem Finanzministerium einzuschreiten.
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