Erlaß des Staats-, Justiz- und Kriegsministeriums vom 1. Juni 1864, womit die, der k. k. priv. allgemeinen österreichischen Boden-Creditanstalt in Wien, mit Allerhöchster Entschließung vom 15. Juni 1863 bewilligten, über die bestehenden allgemeinen Justizgesetze hinausgehenden Bestimmungen kundgemacht werden
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852
Auszug
aus den Allerhöchst genehmigten Statuten
der k. k. priv. allgemeinen österreichischen
Boden-Creditanstalt
Artikel 6.
Die Gesellschaft ist zu nachfolgenden Geschäften berechtigt:
Hypothekardarlehen an Besitzer unbeweglicher Güter auf lange oder kurze Frist zu gewähren, deren Rückzahlung sowohl auf einmal als in Raten oder Annuitäten bedungen werden kann;
bestehende hypothekarische Capitalsforderungen einzulösen;
Darlehen an Landes-, Bezirks- und Ortsgemeinden, soweit dieselben zu deren Aufnahme durch das Gesetz oder durch die gesetzmäßig erwirkte Bewilligung berechtigt sind, nicht nur gegen hypothekarische Sicherstellung, sondern auch ohne Hypotheken gegen Zusicherung ihrer Verzinsung und Rückzahlung mittelst Umlagen zu gewähren;
auf Grund der unter 1-3 erwähnten Geschäfte und bis zum Belaufe der Summen, welche die Darlehensnehmer aus diesen Geschäften der Gesellschaft schulden, Pfandbriefe oder andere Schuldverschreibungen auszugeben. Diese können entweder auf bestimmte Rückzahlungsfristen oder verlosbar ausgestellt, und es können mit der Rückzahlung der Letzteren Prämien, vorbehaltlich der staatlichen Genehmigung der bezüglichen Verlosungspläne, verbunden werden;
ihre eigenen Pfandbriefe und Schuldverschreibungen zu escomptiren und Vorschüsse auf dieselben zu erfolgen.
Gelder gegen Ausgabe von verzinslichen Cassenscheinen anzunehmen, welche auf bestimmte Namen und mindestens auf Ein Hundert Gulden ö. W. lauten, an eine Kündigungsfrist von wenigstens drei Tagen gebunden sind, und deren Formular der Genehmigung der Staatsverwaltung zu unterziehen ist;
das Contocorrentgeschäft in der Art zu betreiben, daß nur über bares Guthaben durch Anweisung (Cheque) und Abschreibung auf dem zu diesem Behufe eröffneten Folium verfügt werden kann;
auch die durch diese beiden letzteren Geschäfte der Anstalt zufließenden Gelder, der Belehnung ihrer eigenen Pfandbriefe und Schuldverschreibungen zu widmen, dieselben und die übrigen zu den unter 1-5 gedachten Zwecken der Gesellschaft nicht erforderlichen Cassenbestände zur Gewährung von Vorschüssen auf österreichische Staatspapiere, sowie zur Escomptirung von bankfähigen Wechseln zu verwenden.
Artikel 79.
Die Gesellschaft führt den kaiserlichen Adler mit der Umschrift „ k. k. privilegirte allgemeine österreichische Boden-Creditanstalt'' und untersteht als Geklagte dem k. k. Landesgerichte, und in Sachen der Handelsgerichtsbarkeit dem k. k. Handelsgerichte in Wien.
Artikel 80.
Die Amortisierung von Actien, Pfandbriefen und sonstigen Urkunden der Anstalt muß bei dem k. k. Landesgerichte in Wien nachgesucht werden. Dasselbe verfährt hiebei nach den für die Amortisierung von Staatspapieren bestehenden Vorschriften.
Artikel 82.
Da die Anstalt auf die von ihr ausgegebenen Actien und die bei ihr erliegenden Gelder keine Verbote, Pränotationen oder Superpränotationen unmittelbar annimmt, so haben alle Parteien und Behörden sich ausschließend an das competente Gericht zu wenden, wenn sie eine vorläufige Sicherheitsmaßregel erwirken wollen. Diese letztere kann aber nur darin bestehen, daß diese Behörde der Anstalt eröffne, mit einer Zahlung, Erfolglassung oder Umschreibung bis zum Ausgange des Streites inne zu halten.
Die Anstalt kann in einem solchen Falle die von dem Verbote getroffenen Gelder oder Effecten bei dem k. k. Landesgerichte in Wien erlegen, oder während der Dauer des Verbotes zurückbehalten. In soferne während dieser Zeit von der Anstalt eine Zahlung des mit Verbot belegten Betrages zu leisten wäre, ist dieselbe zur Vergütung von Zinsen nicht verbunden.
Artikel 83.
Kein Anspruch eines Dritten kann die Anstalt in ihrer statutenmäßigen Gebarung hindern oder ihr unbedingtes Vorzugsrecht zur Befriedigung ihrer eigenen Ansprüche an den in ihrem Besitze befindlichen Geldern und Effecten schmälern. Dieses Vorzugsrecht kommt der Anstalt nicht nur auf jene Gelder und Effecten, welche ihr von dem Schuldner zur Sicherheit für ihre Forderungen übergeben worden sind, sondern ohne Unterschied auf alles bewegliche Vermögen ihres Schuldners zu, in dessen Inhabung sie durch was immer für Geschäfte gelangt ist. Die Anstalt kann in der Ausübung dieses Vorzugsrechtes auf Gelder und Effecten, welche sie unter den vorgeschriebenen Vorsichten als ein Vermögen ihres Schuldners übernommen hat, selbst durch Eigenthumsansprüche oder andere früher erworbene Rechte dritter Personen nicht gehindert werden, in soferne sie für die Anstalt bei der Uebernahme nicht deutlich erkennbar waren. Die Anstalt hat endlich das Recht, nach Maß der Statuten sich selbst ohne gerichtliche Dazwischenkunft aus den obigen Mitteln zahlhaft zu machen und hat somit den Ausgang eines anhängigen Rechtsstreites zwischen dritten Personen nicht abzuwarten. Die Anstalt kann in der Geltendmachung ihrer Ansprüche in der vorbezeichneten Weise weder durch den Tod des Schuldners oder des Eigenthümers, noch durch die Eröffnung des Concurses oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen eines derselben gehindert werden. Sie ist bloß verpflichtet, den nach Befriedigung ihrer Forderung erübrigten Betrag an die Verlassenschafts-, Concurs- oder Vergleichs-Masse zu erfolgen.
Artikel 84.
Die Anstalt ist von jeder die Höhe des Zinsfußes beschränkenden gesetzlichen Verfügung losgezählt.
Artikel 85.
Bezüglich der von der Anstalt gewährten Hypothekardarlehen kommen ihr folgende Begünstigungen zu:
über den Betrag einer in Execution zu ziehenden Forderung liefern die Hauptbücher der Anstalt, somit auch die Auszüge aus denselben, vollen Beweis; die Anstalt ist demgemäß verpflichtet, über die Zinsen und Capitalverfallstermine, sowie über alle Empfänge und Leistungen des Schuldners genaue Vorschreibungen zu führen, und die Beweisurkunden über die vom Schuldner erfüllten Leistungen mit ihren Ausstellungsdaten in genaue Vormerkung zu nehmen;
Urkunden, welche die Anstalt ausfertigt, bedürfen zu ihrer Intabulationsfähigkeit nicht der Mitfertigung von Zeugen;
die Anstalt ist berechtigt, auf Grund des zu ihren Handen ausgestellten Schuldscheines oder einer anderen Verbindlichkeitserklärung und der Auszüge aus ihren Hauptbüchern gegen den säumigen Schuldner oder den Besitzer des verhypothecirten Gutes sogleich die Execution anzusuchen, wenn die bezügliche Verpflichtungsurkunde gerichtlich, oder von einem Notar legalisirt worden ist;
fällt der Schuldner oder der Besitzer des hypothecirten Gutes in Concurs, so wird der Anstalt die Möglichkeit gewährt, das Liquidationsurtheil noch vor Ablauf der Edictalfrist und die Feilbietung des hypothecirten Gutes sogleich, nachdem das Liquidationsurtheil rechtskräftig geworden ist, zu erwirken;
gerichtliche Erlässe, welche sich auf rückständige Forderungen und Zinsen beziehen, werden in Abwesenheit des Besitzers dem Verwalter oder Pächter des hypothecirten Gutes zugestellt, oder wenn auch jene abwesend wären, in Gegenwart von zwei Zeugen an der Thüre der Wohnung des Besitzers, Verwalters oder Pächters angeschlagen. Eine solche Zustellung hat dieselbe Wirkung, als wenn sie zu Handen des Besitzers erfolgt wäre.
Artikel 86.
Die Pfandbriefe und die auf Grund von Darlehen an Gemeinden ausgegebenen Schuldverschreibungen der Anstalt können zur fruchtbringenden Anlegung von Capitalien der Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen, unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, dann der Pupillar- und Depositengelder verwendet werden.
Artikel 89.
Alle diese Begünstigungen reichen auch über die Dauer der Concession hinaus, in soferne dieselben zur Abwicklung der Geschäfte nothwendig sind.
Artikel 91.
Die Darlehen werden, nach Maßgabe des mit dem Darlehensnehmer getroffenen Uebereinkommens, entweder in Barem oder in Pfandbriefen gegeben.
Hypothekardarlehen in Barem können nur in klingender Silbermünze in österreichischer Währung oder in den anderen im deutsch-österreichischen Münzvertrage vom 24. Jänner 1857, Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 101, bezeichneten Währungen, oder in Franken gegeben, und es kann die Verzinsung und Rückzahlung auch nur in klingender Münze bedungen und geleistet werden.
Artikel 106.
Der Schuldner kann die Rückzahlung des Capitals ganz oder zum Theile auch vor Ablauf der im Schuldscheine festgesetzten Zahlungsfrist leisten, wenn der zur Rückzahlung angebotene Betrag durch 100 ohne Rest theilbar ist und wenn der Schuldner diesen Betrag wenigstens 6 Monate vorher in einer gerichtlich oder von einem Notare legalisirten Eingabe kündigt, oder für die noch nicht abgelaufene Kündigungsfrist die vertragsmäßigen Zinsen entrichtet. Für solche vor Ablauf der im Schuldscheine festgesetzten Frist geleistete Rückzahlungen ist eine vom Verwaltungsrathe zu bestimmende Vergütung zu entrichten, welche jedoch 3 Percent des zurückgezahlten Capitals nicht übersteigen darf.
Wird das Capital nach abgelaufener Kündigungsfrist nicht erlegt, so ist der Schuldner so zu behandeln, als ob er die in dem Schuldscheine festgesetzte Frist versäumt hätte (Artikel 109).
Artikel 109.
Wenn die Zahlung der Zinsen oder des Capitals, der Capitalsraten oder der Annuitäten zur Verfallsfrist nicht erfolgt, so ist die Anstalt berechtigt, sich aus solchen Geldern und Effecten des persönlichen Schuldners, in deren Inhabung sie durch was immer für ein Geschäft gelangt ist, ohne gerichtliche Dazwischenkunft zahlbar zu machen. Sie ist aber auch berechtigt, das ganze Darlehen sogleich im Wege der Execution (Artikel 85, c) einbringlich zu machen.
Artikel 110.
Die gerichtliche Execution kann auch auf andere als die im Artikel 109 erwähnten beweglichen Güter des persönlichen Schuldners oder auf das der Anstalt verpfändete unbewegliche Gut geführt werden. In beiden Fällen wird das Wiener k. k. Landesgericht auf Grund der gelieferten Nachweisungen die Execution bewilligen und vollziehen, oder wenn dasselbe nicht die zuständige Behörde wäre, die Vollziehung der Execution von der letzteren verlangen.
Artikel 111.
Wird die Execution auf bewegliche Güter des persönlichen Schuldners geführt, so ist, ohne daß es eines besonderen Schätzungsgesuches bedarf, mit der Pfändung zugleich die Schätzung vorzunehmen.
Wären aber keine geeigneten Schätzleute in der Nähe zu finden, so ist die Schätzung unmittelbar vor der Feilbietung vorzunehmen. Bietet Niemand schon bei der ersten Feilbietung den Schätzungswerth an, so hat die Veräußerung auch unter dem Schätzungswerthe zu geschehen.
Artikel 112.
Die Execution auf das verpfändete unbewegliche Gut wird entweder durch die Sequestration oder durch die Veräußerung des Gutes vollzogen. Es hängt von der Anstalt ab, die eine oder die andere Vollziehungsart, und jedenfalls die letzterwähnte zu wählen, wenn die erste zur rechtzeitigen Einbringung des schuldigen Betrages ungenügend erscheint.
Artikel 113.
Wählt die Anstalt die Sequestration des hypothecirten Gutes, so kann sie diese auf alle Einkünfte ausdehnen, oder nur auf eine gewisse Gattung derselben beschränken, und sie kann bestimmen, ob die Einkünfte von dem Sequester unmittelbar verwaltet, oder ob sie verpachtet werden sollen.
Artikel 114.
Das Gericht hat den von der Anstalt vorgeschlagenen Sequester, falls noch kein solcher bestellt ist, jedoch auf deren Gefahr und Verantwortung zu bestellen. Hätte es gegen die Person des vorgeschlagenen Sequesters gegründete Bedenken, so wird es die Anstalt zum Vorschlage eines anderen Sequesters auffordern, den vorgeschlagenen aber inzwischen bestellen.
Artikel 115.
Der Besitzer des sequestrirten Gutes hat seine Einwendungen gegen den, auf den Vorschlag der Anstalt bestellten Sequester längstens binnen 14 Tagen geltend zu machen.
Ueber diese Einwendungen wird das Gericht unverweilt mit beiden Theilen verhandeln, und wenn sich diese über die Person des Sequesters nicht einigen, von Amtswegen einen Sequester bestellen. Bis dieß geschehen, wird der über Vorschlag der Anstalt vom Gerichte bestellte Sequester unbeirrt sein Amt handeln.
Artikel 116.
Die Gefahr und Verantwortung der Anstalt für den von ihr vorgeschlagenen Sequester erlischt, nachdem die im Artikel 115 festgesetzte Frist verflossen, ohne daß der Besitzer des sequestrirten Gutes gegen die Person des Sequesters Einwendungen erhoben, oder von dem Zeitpuncte, wo beide Theile sich über die Person des Sequesters verständiget haben, oder von dem Gerichte der Sequester von Amtswegen bestellt wurde.
Artikel 117.
Der Sequester hat, nachdem er die Vorgangsposten, als: die landesfürstlichen Steuern und sonstigen Umlagen, die Zinsen der vorausgehenden Tabularposten u. s. w., berichtiget, die rückständigen und laufenden Gebühren unmittelbar an die Anstalt, und nur den hienach sich ergebenden Ueberschuß der Einkünfte nach den jeweiligen Bestimmungen des Gerichtes abzuführen.
Artikel 118.
Der Sequester hat die Rechnungen alljährlich, und zwar längstens binnen 30 Tagen nach Ablauf des Solarjahres, oder - wenn die Sequestration nicht ein Jahr lang dauerte - binnen 14 Tagen nach Aufhebung der Sequestration, gehörig belegt an das Gericht zu überreichen, welches die Rechnungen nach Vernehmung des Besitzers des sequestrirten Gutes ungesäumt zu erledigen hat.
Artikel 119.
Will die Anstalt die einzelnen oder die gesammten Erträgnisse des sequestrirten Gutes verpachten, so kann dieß nur im Wege der öffentlichen Versteigerung geschehen. Zu diesem Behufe hat die Anstalt die Versteigerungsbedingnisse vorzuschlagen, welche das Gericht ohne Einvernehmung des Besitzers des sequestrirten Gutes prüfen, und - wenn es sie unbedenklich gefunden - genehmigen wird.
Hierauf wird das Gericht die Versteigerung veranlassen und bestimmen, an wen der Pachtschilling, nach Abzug der im Artikel 117 erwähnten Vorgangsposten und der an die Anstalt zu leistenden Zahlungen abzuführen sei.
Artikel 120.
Wenn die Anstalt die Veräußerung des hypothecirten Gutes für nothwendig erachtet (Artikel 112), so ist der, nach Artikel 97 und 98 von ihr ermittelte Werth als Schätzungswerth und Ausrufspreis anzunehmen. Es bedarf daher keiner exekutorischen Schätzung.
Artikel 121.
Auch in dem im Artikel 120 bezeichneten Falle werden die Feilbietungsbedingnisse von den der Anstalt vorgeschlagenen und vom Gerichte, wenn es dieselben unbedenklich findet, genehmigt.
Artikel 122.
Wenn die executive Feilbietung zum Zwecke des Verkaufes oder der Verpachtung eines Gutes, auf welchem eine Forderung für die Anstalt bücherlich haftet, von einem andern Gläubiger oder im Zuge der Concursverhandlung angesucht wird, so ist vor endlicher Erledigung des Feilbietungsgesuches eine Abschrift der, von dem Feilbietungswerber vorgeschlagenen Feilbietungsbedingungen zu entwerfen, welche das Gericht nach Einvernehmung der vorausgehenden Gläubiger prüfen, und wenn kein Bedenken obwaltet, genehmigen wird, und daß die Anstalt dieses Recht binnen einer, den Umständen angemessenen Frist, welche nicht unter 14 Tagen und nicht über 30 Tage festgesetzt und nicht verlängert werden darf, so gewiß auszuüben habe, widrigens auf die von ihr etwa später vorgeschlagenen Feilbietungsbedingungen kein Bedacht genommen würde. Die Giltigkeit einer ohne diese Mittheilung vorgenommenen Feilbietung kann jedoch aus diesem Grunde allein nicht bestritten werden.
Artikel 123.
Wenn ein anderer Gläubiger das der Anstalt hypothecirte Gut in Execution zieht, die dießfälligen Schritte aber durch 14 Tage lang nicht verfolgt, so ist die Anstalt berechtigt, diese Execution im eigenen Namen auf der Grundlage der bereits erfolgten Executionsschritte fortzusetzen.
Artikel 124.
Wird über das Vermögen des Schuldners oder des Besitzers des hypothecirten Gutes der Concurs eröffnet, so muß zwar die Anstalt ihre Forderung binnen der Edictalfrist bei der Concursinstanz anmelden; jedoch ist hierüber, selbst vor Ablauf der Edictalfrist und Ernennung des Creditorenausschusses, ohne Aufschub mündlich zu verhandeln, und der Massevertreter bloß anzuweisen, den Creditorenausschuß, oder - wenn dieser noch nicht ernannt wäre - die ihm bekannten, im Gerichtsorte wohnenden Gläubiger zu vernehmen.
In dem Liquidationsurtheile, welches mit thunlichster Beschleunigung zu schöpfen ist, muß auch über das der Anstalt zustehende Hypothekarrecht erkannt werden.
Artikel 125.
Sobald das Liquidationsurtheil rechtskräftig geworden, kann die Anstalt auch vor Schöpfung des Classificationsurtheiles verlangen, daß das hypothecirte Gut sogleich feilgeboten, bei der gerichtsordnungsmäßigen letzten Feilbietung auch unter dem Schätzungswerthe veräußert, und daß sie aus dem Erlöse befriedigt werde. Sollte sich im weiteren Zuge der Concursverhandlung ergeben, daß der Anstalt mehr gegeben wurde, als ihr gebührte, so muß dieselbe den empfangenen Mehrbetrag nebst den vierpercentigen Zinsen sogleich der Maße zurückersetzen.
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