Verordnung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 3. Februar 1895, betreffend die Autorisierung von Versicherungstechnikern
Präambel/Promulgationsklausel
Um dem immer steigenden Bedarfe nach versicherungstechnisch gebildeten Personen zu genügen, sehen sich das Ministerium des Innern und das Ministerium für Cultus und Unterricht veranlaßt, bis zur definitiven Regelung des Studien- und Prüfungswesens für Versicherungstechniker die nachstehenden Grundzüge für die Autorisierung von Versicherungstechnikern zu erlassen:
§. 1.
Die Berechtigung, sich als „behördlich autorisierter Versicherungstechniker'' zu bezeichnen, wird lediglich durch eine vom Ministerium des Innern auszustellende Autorisationsurkunde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erlangt.
§. 2.
Die im §. 1 erwähnte Autorisation wird mit der im §. 6 statuierten Ausnahme durch eine vor einer im Ministerium des Innern bestellten Prüfungscommission mit Erfolg abgelegte Prüfung erworben.
§. 3.
Zum Zwecke der Zulassung zur Ablegung der Prüfung ist nebst der österreichischen Staatsbürgerschaft Eigenberechtigung und Unbescholtenheit erforderlich:
die Absolvierung einer Mittelschule,
der Nachweis, daß der Zulassungsbewerber an einer Hochschule Vorlesungen über höhere Mathematik besucht habe,
der Nachweis der praktischen Bethätigung im versicherungstechnischen Fache.
§. 4.
Der Nachweis der praktischen Bethätigung im versicherungstechnischen Fache (§. 3, Z 3) wird durch glaubwürdige Bestätigungen darüber erbracht, daß sich der Bewerber durch eine entsprechende Zeit, sei es selbständig, oder im Dienste eines Versicherungsinstitutes oder in einem öffentlichen Amte mit der Ausführung von versicherungstechnischen Arbeiten beschäftigt habe.
§. 5.
Gegenstände der im §. 2 bezeichneten Prüfung sind:
Allgemeine Mathematik.
Versicherungs-Mathematik und mathematische Statistik.
Versicherungsgesetzkunde und National-Ökonomie.
§. 6.
Personen, welche den im §. 3 enthaltenen Bedingungen entsprechen und die allseitige Vertrautheit in den Disciplinen, die Gegenstand der Prüfung sind, durch wissenschaftliche und praktische Bethätigung nachzuweisen in der Lage sind, können von der Ablegung der im §. 2 bezeichneten Prüfung befreit werden.
Desgleichen können Personen, welche die Prüfung für das Lehramt an Gymnasien oder Realschulen aus Mathematik und Physik mit gutem Erfolge abgelegt oder das Doctorat der Philosophie an einer inländischen Universität aus dem Hauptgegenstande Mathematik erlangt haben, von der Ablegung der Prüfung aus dem im §. 5, Z 1, bezeichneten Gegenstande und Personen, welche die rechts- und staatswissenschaftlichen Staatsprüfungen abgelegt oder das Doctorat der Rechte an einer inländischen Universität erworben haben, von der Ablegung der Prüfung aus dem im §. 5, Z 3, bezeichneten Gegenstande „National-Ökonomie'' befreit werden.
Gesuche um gänzliche oder theilweise Befreiung von der Prüfung sind an die Prüfungs-Commission (§. 7) zu leiten, welche dieselben mit ihrem Gutachten dem Ministerium des Innern vorzulegen hat. Letzteres entscheidet über die nachgesuchte Befreiung.
§. 7.
Zur Vornahme der Prüfung für Bewerber um die Autorisation als Versicherungstechniker wird vorläufig eine Prüfungscommission und zwar beim Ministerium des Innern in Wien bestellt.
Dieselbe besteht:
Aus dem Vorstande des versicherungstechnischen Departements im Ministerium des Innern oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden.
aus drei Prüfungscommissären, von denen wenigstens zwei Fachprofessoren, beziehungsweise Docenten an einer Universität oder einer technischen Hochschule sein sollen.
§. 8.
Die Meldungen zur Prüfung sind an das Ministerium des Innern zu richten.
Candidaten, welche den im §. 3 bezeichneten Bedingungen nicht entsprechen, werden zur Prüfung nicht zugelassen.
§. 9.
Die Termine für die Vornahme der Prüfung werden vom Vorsitzenden der Prüfungscommission bestimmt.
§. 10.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Theile.
Bei der schriftlichen Prüfung soll dem Candidaten in der Regel aus jedem der drei Prüfungsgegenstände (§. 5) eine Frage vorgelegt werden, deren Beantwortung zusammen in einem Tage innerhalb der üblichen Amtsstunden möglich ist.
Bei der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr wie zwei Candidaten gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung ist derart einzurichten, daß auf jeden Candidaten mindestens eine Stunde als Prüfungszeit entfällt.
Die schriftlichen Prüfungsaufgaben und Fragen sind von der Prüfungscommission jeweils vorher festzusetzen, bis zum Gebrauche geheimzuhalten und zu diesem Zwecke zu versiegeln.
Es steht der Prüfungscommission frei, den gleichen Vorgang auch hinsichtlich der mündlichen Prüfung einzuhalten.
Die Eröffnung der schriftlichen Aufgaben und Fragen hat bei der Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungscommission in Gegenwart des Candidaten zu erfolgen.
Die Lösung der gestellten schriftlichen Aufgaben und Fragen hat unter steter Überwachung, wenn thunlich, durch ein Mitglied der Prüfungscommission zu geschehen.
Die Benützung von Logarithmentafeln, Sterbe-, Invaliditätstafeln oder sonstigen Hilfsmitteln kann gestattet werden, wenn die Natur der Aufgaben dies erfordert.
Der Gebrauch nicht gestatteter Hilfsmittel oder die Mithilfe von anderen Personen zieht den sofortigen Abbruch der Prüfung nach sich.
§. 11.
Über die Vertheilung des Prüfungsstoffes auf die Prüfenden und über den Vorgang bei Abhaltung der Prüfung im übrigen beschließt die Prüfungscommission.
Die Begutachtung der schriftlichen Elaborate und die Beurtheilung der Lösung der einzelnen mündlichen Fragen erfolgt zunächst durch die betreffenden Fachexaminatoren, die Abgabe des Schlußvotums über das Gesammtergebnis der einzelnen Prüfungsacte steht den sämmtlichen Mitgliedern der Prüfungscommission zu, wobei Stimmenmehrheit entscheidet.
Bei gleichgetheilten Stimmen gilt jenes Votum, welchem der Vorsitzende beigetreten ist.
Durch das Schlußvotum ist der Candidat entweder
für befähigt oder
für nicht befähigt
zu erklären.
§. 12.
Über die Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches sämmtliche Prüfungsgegenstände jeder Theilprüfung, das Urtheil der Prüfer über die einzelnen Prüfungsgegenstände, sowie das Schlußvotum über das Gesammtergebnis aller Prüfungsacte enthält.
§. 13.
Bewerber, welche für nicht befähigt erklärt werden, können die Prüfung nach Verlauf eines Jahres wiederholen.
Eine zweimalige Wiederholung der Prüfung ist nur über besondere Bewilligung des Ministeriums des Innern zulässig.
§. 14.
Bei der Anberaumung des Prüfungstermines hat der Bewerber eine Prüfungstaxe zu Handen des Vorsitzenden der Prüfungscommission zu entrichten.
Dieselbe beträgt 80 fl.
Von diesem Betrage entfallen je 7 fl. auf jedes der vier Mitglieder der Prüfungscommission und 2 fl auf den Amtsdiener.
Bewerber, welche die Prüfung wiederholen, haben die Prüfungstaxe neuerlich zu entrichten.
§. 15.
Die Prüfungscommission leitet das Protokoll über die vorgenommene Prüfung an das Ministerium des Innern, welches im Falle eines günstigen Erfolges der Prüfung, beziehungsweise in dem Falle der gänzlichen Befreiung von der Prüfung (§. 6, 1. Absatz) dem Candidaten ein Decret ausfolgt, mit welchem demselben die Berechtigung ertheilt wird, sich als behördlich autorisirter Versicherungstechniker zu bezeichnen.
§. 16.
Die behördlich autorisirten Versicherungstechniker sind von der politischen Landesbehörde ihres Wohnsitzes in Eid und Pflicht zu nehmen.
§. 17.
Behördlich autorisirten Versicherungstechnikern, welche wegen eines Verbrechens überhaupt, wegen eines aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Vergehens oder wegen einer solchen Übertretung oder wegen des im §. 486, St. G. B. bezeichneten Vergehens verurtheilt wurden, kann die Berechtigung, sich fernerhin als behördlich autorisirte Versicherungstechniker zu bezeichnen, vom Ministerium des Innern wieder entzogen werden.
§. 18.
Jede Ertheilung und Entziehung einer Autorisation ist in der Wiener Zeitung und in den officiellen Landeszeitungen zu verlautbaren.
§. 19.
Behördlich autorisirte Versicherungstechniker sind berechtigt, im Siegel ihren Namen mit der Bezeichnung „Behördlich autorisirter Versicherungstechniker'' zu führen.
Sie können von den Behörden zur Ausführung versicherungstechnischer Arbeiten gegen Entgelt in Anspruch genommen werden.
§. 20.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.
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