Verordnung des Bundesministers im Einvernehmen mit den Ministern des Inneren, für Kultur und Unterricht und für öffentliche Arbeiten vom 20. November 1910, mit welcher das Gewerbe der Sodawassererzeugung an eine Konzession gebunden wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-01-01
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 38
Änderungshistorie JSON API

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24, Absatz 1 und 2, und des § 57, Absatz 3, des Gesetzes vom 5. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 26, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, wird verordnet, wie folgt:

§ 1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 50/1974)

§ 2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 50/1974)

§ 3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 50/1974)

§ 4.

Die zur gewerbemäßigen Erzeugung von Sodawasser dienenden Arbeitsräume müssen jene Beschaffenheit besitzen, die mit Rücksicht auf die in diesen Räumen zu pflegende Reinlichkeit und auf die Reinhaltung der zum Betriebe erforderlichen Apparate und Geräte geboten ist.

Diese Räume müssen im allgemeinen den einschlägigen Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 23. November 1905, R. G. Bl. Nr. 176, betreffend allgemeine Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiter, entsprechen. Sie müssen insbesondere hell und gut lüftbar sein und einen undurchlässigen, leicht zu reinigenden Fußboden besitzen, der mit solcher Neigung herzustellen ist, daß verschüttete Flüssigkeiten leicht ablaufen können.

Die Wände der Arbeitsräume müssen glatt verputzt und bis zu einer Höhe von mindestens zwei Meter über den Fußboden mit einem waschbaren Anstrich versehen sein.

Die Benützung der Arbeitsräume zu anderen mit dem Betriebe nicht zusammenhängenden Arbeitsverrichtungen sowie als Wohnräume, Waschräume oder Küchen ist unzulässig.

Die nachstehende Vorschrift tritt als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

§ 4.

Die zur gewerbemäßigen Erzeugung von Sodawasser dienenden Arbeitsräume müssen jene Beschaffenheit besitzen, die mit Rücksicht auf die in diesen Räumen zu pflegende Reinlichkeit und auf die Reinhaltung der zum Betriebe erforderlichen Apparate und Geräte geboten ist.

Diese Räume müssen im allgemeinen den einschlägigen Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 23. November 1905, R. G. Bl. Nr. 176, betreffend allgemeine Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiter, entsprechen. Sie müssen insbesondere hell und gut lüftbar sein und einen undurchlässigen, leicht zu reinigenden Fußboden besitzen, der mit solcher Neigung herzustellen ist, daß verschüttete Flüssigkeiten leicht ablaufen können.

Die Wände der Arbeitsräume müssen glatt verputzt und bis zu einer Höhe von mindestens zwei Meter über den Fußboden mit einem waschbaren Anstrich versehen sein.

Die Benützung der Arbeitsräume zu anderen mit dem Betriebe nicht zusammenhängenden Arbeitsverrichtungen sowie als Wohnräume, Waschräume oder Küchen ist unzulässig.

§ 5.

Die zur Herstellung des Sodawassers dienenden Apparate und sonstigen Betriebseinrichtungen sind stets in reinem Zustande zu erhalten.

Die kupfernen oder aus Bronze hergestellten Mischapparate und die Rührwerke sowie alle aus Messing oder Kupfer hergestellten Teile der Apparate, die mit dem Wasser oder mit der Kohlensäure in Berührung kommen, müssen mit reinem Zinn ohne jeden Zusatz verzinnt sein.

Zur Leitung von Kohlensäure oder kohlensaurem Wasser dürfen Rohre nicht verwendet werden, die aus Blei, Zink, zink- oder antimonhältigem vulkanisierten Kautschuk hergestellt sind; bei Verwendung von Zinn ist ein Bleigehalt von höchstens ein Prozent gestattet; Kupfer- oder Messingrohre müssen mit reinem Zinn ohne Zusatz von Blei verzinnt sein.

Sämtliche Verzinnungen sind stets in gutem Zustande zu erhalten.

Die nachstehende Vorschrift tritt als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

§ 5.

Die zur Herstellung des Sodawassers dienenden Apparate und sonstigen Betriebseinrichtungen sind stets in reinem Zustande zu erhalten.

Die kupfernen oder aus Bronze hergestellten Mischapparate und die Rührwerke sowie alle aus Messing oder Kupfer hergestellten Teile der Apparate, die mit dem Wasser oder mit der Kohlensäure in Berührung kommen, müssen mit reinem Zinn ohne jeden Zusatz verzinnt sein.

Zur Leitung von Kohlensäure oder kohlensaurem Wasser dürfen Rohre nicht verwendet werden, die aus Blei, Zink, zink- oder antimonhältigem vulkanisierten Kautschuk hergestellt sind; bei Verwendung von Zinn ist ein Bleigehalt von höchstens ein Prozent gestattet; Kupfer- oder Messingrohre müssen mit reinem Zinn ohne Zusatz von Blei verzinnt sein.

Sämtliche Verzinnungen sind stets in gutem Zustande zu erhalten.

§ 6.

Die Mischgefäße sind von ihrer Gebrauchnahme einer amtlichen Wasserdruckprobe zu unterziehen, wobei der Probedruck das Einundeinhalbfache des anzuwendenden höchsten Betriebsdruckes zu betragen hat. Über jede Erprobung eines solchen Gefäßes wird eine Bestätigung ausgestellt, die im Betriebe zur Einsicht der behördlichen Organe aufzubewahren ist.

Die nachstehende Vorschrift tritt als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

§ 6.

Die Mischgefäße sind von ihrer Gebrauchnahme einer amtlichen Wasserdruckprobe zu unterziehen, wobei der Probedruck das Einundeinhalbfache des anzuwendenden höchsten Betriebsdruckes zu betragen hat. Über jede Erprobung eines solchen Gefäßes wird eine Bestätigung ausgestellt, die im Betriebe zur Einsicht der behördlichen Organe aufzubewahren ist.

§ 7.

An jedem Mischgefäße oder an der Zuleitung zu demselben muß ein auf den höchsten zulässigen Betriebsdruck eingestelltes Sicherheitsventil und ein mit der entsprechenden Höchstmarke versehenes Manometer sowie ein Kontrollmanometeransatz mit Whitworthschem Muttergewinde von dreiviertel Zoll englisch vorhanden sein.

Die nachstehende Vorschrift tritt als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

§ 7.

An jedem Mischgefäße oder an der Zuleitung zu demselben muß ein auf den höchsten zulässigen Betriebsdruck eingestelltes Sicherheitsventil und ein mit der entsprechenden Höchstmarke versehenes Manometer sowie ein Kontrollmanometeransatz mit Whitworthschem Muttergewinde von dreiviertel Zoll englisch vorhanden sein.

§ 8.

In dem Mischgefäße darf Sodawasser nicht vorrätig gehalten werden; es ist daher bei jeder längeren Unterbrechung des Betriebes das Mischgefäß von Sodawasser gänzlich zu entleeren und vor der Wiederaufnahme des Betriebes mit reinem Wasser auszuspülen.

Die nachstehende Vorschrift tritt als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

§ 8.

In dem Mischgefäße darf Sodawasser nicht vorrätig gehalten werden; es ist daher bei jeder längeren Unterbrechung des Betriebes das Mischgefäß von Sodawasser gänzlich zu entleeren und vor der Wiederaufnahme des Betriebes mit reinem Wasser auszuspülen.

§ 9.

Zur Herstellung von Sodawasser sowie zur Reinigung der Apparate und Gefäße darf nur solches Wasser verwendet werden, welches nach dem Ergebnisse der chemischen, erforderlichenfalls nach Ermessen der Behörde auch der bakteriologischen Untersuchung als zum menschlichen Genusse vollkommen geeignet befunden ist. Die Wasserbezugsquelle ist vor Verunreinigung zu schützen; bei der Wasserentnahme ist strengste Reinlichkeit zu beobachten.

Das Zuführen und Zutragen des Wassers in die Betriebsstätte aus einer auswärts gelegenen Wasserbezugsquelle ist nicht gestattet.

In Orten, wo öffentliche Trinkwasserleitungen bestehen, sind die zur Herstellung von Sodawasser dienenden Apparate in unmittelbare Verbindung mit der Wasserleitung zu setzen.

Die nachstehende Vorschrift tritt als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

§ 9.

Zur Herstellung von Sodawasser sowie zur Reinigung der Apparate und Gefäße darf nur solches Wasser verwendet werden, welches nach dem Ergebnisse der chemischen, erforderlichenfalls nach Ermessen der Behörde auch der bakteriologischen Untersuchung als zum menschlichen Genusse vollkommen geeignet befunden ist. Die Wasserbezugsquelle ist vor Verunreinigung zu schützen; bei der Wasserentnahme ist strengste Reinlichkeit zu beobachten.

Das Zuführen und Zutragen des Wassers in die Betriebsstätte aus einer auswärts gelegenen Wasserbezugsquelle ist nicht gestattet.

In Orten, wo öffentliche Trinkwasserleitungen bestehen, sind die zur Herstellung von Sodawasser dienenden Apparate in unmittelbare Verbindung mit der Wasserleitung zu setzen.

§ 10.

Die zur Beladung des Wassers verwendete Kohlensäure muß frei von gesundheitsschädlichen sowie von sonstigen dem Genusse und Geschmacke abträglichen Verunreinigungen sein. Wird die Kohlensäure an Ort und Stelle entwickelt, so muß sie vor ihrer Einleitung in die Gasbehälter mindestens durch zwei Waschgefäße hindurchgeleitet werden, von denen das erste eine Sodalösung zu enthalten hat. Die Waschflüssigkeiten in den Waschgefäßen sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal täglich zu erneuern.

Die nachstehende Vorschrift tritt als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

§ 10.

Die zur Beladung des Wassers verwendete Kohlensäure muß frei von gesundheitsschädlichen sowie von sonstigen dem Genusse und Geschmacke abträglichen Verunreinigungen sein. Wird die Kohlensäure an Ort und Stelle entwickelt, so muß sie vor ihrer Einleitung in die Gasbehälter mindestens durch zwei Waschgefäße hindurchgeleitet werden, von denen das erste eine Sodalösung zu enthalten hat. Die Waschflüssigkeiten in den Waschgefäßen sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal täglich zu erneuern.

§ 11.

Für die notwendigen Manipulationen mit Schwefelsäure sind solche Gefäße und Behelfe zu verwenden, die eine Gefährdung der Arbeiter durch die Säure möglichst ausschließen.

Die nachstehende Vorschrift tritt als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

§ 11.

Für die notwendigen Manipulationen mit Schwefelsäure sind solche Gefäße und Behelfe zu verwenden, die eine Gefährdung der Arbeiter durch die Säure möglichst ausschließen.

§ 12.

Flüssige Kohlensäure darf nur in solchen Behältern (Stahlflaschen, Rezipienten) zur Verwendung gelangen, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit sowie hinsichtlich der amtlichen Erprobung den einschlägigen, für den Eisenbahntransport jeweils geltenden Vorschriften entsprechen.

Diese Behälter dürfen nicht gerollt oder geworfen werden und sind stets so aufzustellen, beziehungsweise zu lagern, daß sie gegen Wärmeeinwirkungen, insbesondere auch gegen direkte Bestrahlung durch Sonnenlicht geschützt sind.

Zur Erhöhung der Standsicherheit dieser Behälter sind erforderlichenfalls geeignete Untersätze zu verwenden.

Die nachstehende Vorschrift tritt als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

§ 12.

Flüssige Kohlensäure darf nur in solchen Behältern (Stahlflaschen, Rezipienten) zur Verwendung gelangen, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit sowie hinsichtlich der amtlichen Erprobung den einschlägigen, für den Eisenbahntransport jeweils geltenden Vorschriften entsprechen.

Diese Behälter dürfen nicht gerollt oder geworfen werden und sind stets so aufzustellen, beziehungsweise zu lagern, daß sie gegen Wärmeeinwirkungen, insbesondere auch gegen direkte Bestrahlung durch Sonnenlicht geschützt sind.

Zur Erhöhung der Standsicherheit dieser Behälter sind erforderlichenfalls geeignete Untersätze zu verwenden.

§ 13.

Zwischen Kohlensäurebehälter und Mischapparat muß ein verläßlich wirkendes Druckreduzierventil eingeschaltet sein.

Die nachstehende Vorschrift tritt als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

§ 13.

Zwischen Kohlensäurebehälter und Mischapparat muß ein verläßlich wirkendes Druckreduzierventil eingeschaltet sein.

§ 14.

Jeder Abfüllapparat muß mit einem genügend starken, das zu füllende Gefäß umschließenden Schutzmantel aus Blech oder Drahtgeflecht (Flaschenschützer) ausgerüstet sein.

Den bei Abfüllapparaten beschäftigten Arbeitern sind Drahtgesichtsmasken und Ledermanschetten beizustellen.

Die nachstehende Vorschrift tritt als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

§ 14.

Jeder Abfüllapparat muß mit einem genügend starken, das zu füllende Gefäß umschließenden Schutzmantel aus Blech oder Drahtgeflecht (Flaschenschützer) ausgerüstet sein.

Den bei Abfüllapparaten beschäftigten Arbeitern sind Drahtgesichtsmasken und Ledermanschetten beizustellen.

§ 15.

Bereits gefüllte Gefäße (Flaschen, Siphons) sind im Arbeitsraume so zu lagern, erforderlichenfalls durch eine Schutzwand so zu sichern, daß bei Explosion eines Gefäßes Verletzungen der Arbeiter hintangehalten werden.

Die nachstehende Vorschrift tritt als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

§ 15.

Bereits gefüllte Gefäße (Flaschen, Siphons) sind im Arbeitsraume so zu lagern, erforderlichenfalls durch eine Schutzwand so zu sichern, daß bei Explosion eines Gefäßes Verletzungen der Arbeiter hintangehalten werden.

§ 16.

Für die zum Flaschenverschlusse hergestellten Metallköpfe (Siphonverschlüsse) darf die Zinnlegierung höchstens zehn Prozent Blei enthalten. Das Steigrohr bei den Siphons muß aus Glas bestehen.

Die nachstehende Vorschrift tritt als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

§ 16.

Für die zum Flaschenverschlusse hergestellten Metallköpfe (Siphonverschlüsse) darf die Zinnlegierung höchstens zehn Prozent Blei enthalten. Das Steigrohr bei den Siphons muß aus Glas bestehen.

§ 17.

Die Erzeuger von Sodawasser haben für die Reinhaltung der Sodawasserflaschen und der sonstigen Sodawasserverschleißgefäße (Bomben, Buvetten) zu sorgen, Flaschen, an deren Boden oder Wandungen sich Niederschläge angesetzt haben, sind vom Verschleiße ausgeschlossen.

Die nachstehende Vorschrift tritt als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

§ 17.

Die Erzeuger von Sodawasser haben für die Reinhaltung der Sodawasserflaschen und der sonstigen Sodawasserverschleißgefäße (Bomben, Buvetten) zu sorgen, Flaschen, an deren Boden oder Wandungen sich Niederschläge angesetzt haben, sind vom Verschleiße ausgeschlossen.

§ 18.

Vor Eröffnung des Betriebes der Sodawassererzeugung ist die Feststellung der Eignung des Betriebslokales und des zu verwendenden Wassers vorzunehmen. Die Erhebungen über die Beschaffenheit des Wassers sind auch in jenen Fällen vorzunehmen, in denen der Betriebsinhaber ein anderes als das zur Verwendung zugelassene Wasser zu verwenden beabsichtigt.

Die nachstehende Vorschrift tritt als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

§ 18.

Vor Eröffnung des Betriebes der Sodawassererzeugung ist die Feststellung der Eignung des Betriebslokales und des zu verwendenden Wassers vorzunehmen. Die Erhebungen über die Beschaffenheit des Wassers sind auch in jenen Fällen vorzunehmen, in denen der Betriebsinhaber ein anderes als das zur Verwendung zugelassene Wasser zu verwenden beabsichtigt.

§ 19.

Die Gewerbebehörden haben die genaue Beobachtung der vorstehenden Anordnungen durch öftere Revisionen der Betriebslokale und deren Einrichtungen zu überwachen.

Die nachstehende Vorschrift tritt als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

§ 19.

Die Gewerbebehörden haben die genaue Beobachtung der vorstehenden Anordnungen durch öftere Revisionen der Betriebslokale und deren Einrichtungen zu überwachen.

§ 20.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 50/1974)

§ 21.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 50/1974)

§ 22.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 50/1974)

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