Übereinkommen zwischen der österreichischen und der tschechoslowakischen Republik über die rechtliche Behandlung von Produktions- und Transportunternehmungen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1920-08-31
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Ratifikationstext

Vorstehendes Übereinkommen wird mit dem Beifügen kundgemacht, daß die diplomatischen Noten zwischen der österreichischen und der tschecho-slowakischen Regierung über die beiderseitig erfolgte Genehmigung des Übereinkommens am 31. August 1920 ausgetauscht wurden.

Es ist daher im Sinne seines Artikels XII mit dem vorgenannten Tage in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der zwischen den Vertretern der österreichischen und der tschecho-slowakischen Regierung geführten Verhandlungen wird folgendes vereinbart:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel I.

Die österreichische Regierung nimmt zur Kenntnis, daß in der tschecho-slowakischen Republik folgende Gesetze erlassen worden sind, die den Zweck verfolgen, die Frage der Sitze und der wirtschaftlichen Leitung tschecho-slowakischer Produktions- und Transportunternehmungen in einer den geänderten staatsrechtlichen Verhältnissen entsprechenden Weise zu regeln, und zwar:

1.

Gesetz vom 15. Juli 1919, G. Slg. Nr. 417, über den Eintritt des tschecho-slowakischen Staates in das Garantieverhältnis bei staatlich garantierten Lokalbahnen.

2.

Gesetz vom 11. Dezember 1919, G. Slg. Nr. 12 von 1920, über Unternehmungen, die ihren Sitz außerhalb des Gebietes des tschecho-slowakischen Staates haben.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel II.

Die tschecho-slowakische Regierung erklärt, das Gesetz vom 11. Dezember 1919, G. Slg. Nr. 12 von 1920, nur insoweit anzuwenden, als die darin genannten Unternehmungen im Gebiete der tschecho-slowakischen Republik produzieren oder transportieren. Jedwede Produktions- und Transporttätigkeit, die sich im Gebiete der Republik Österreich abwickelt, bleibt von der Anwendung des Gesetzes grundsätzlich ausgenommen. Doch herrscht gegenseitiges Einvernehmen darüber, daß der Bestand von Nebenbetrieben der in der tschecho-slowakischen Republik befindlichen Produktions- und Transportunternehmungen (zum Beispiel landwirtschaftliche Pachtungen einer Zuckerfabrik u. dgl.) die tschecho-slowakische Regierung unvorgreiflich der Bestimmungen des Artikels III nicht daran hindert, die Verlegung des Sitzes des ganzen Unternehmens in die tschecho-slowakische Republik zu verlangen, während andererseits der Bestand von gleichartigen Nebenbetrieben eines österreichischen Unternehmens in der tschecho-slowakischen Republik nicht zum Anlaß genommen werden kann, die Sitzverlegung oder Teilung des Unternehmens zu begehren. Soferne eine den Sitz verlegende Gesellschaft eine Betriebsstätte in der Republik Österreich behält, muß sie anläßlich ihres Abzuges den auf diese entfallenden Teil ihrer Vermögenschaften und Rücklagen (Reserven) feststellen.

Die tschecho-slowakische Regierung erklärt, daß sie das Gesetz vom 11. Dezember 1919, G. Slg. Nr. 12 von 1920, der Republik Österreich gegenüber nur hinsichtlich solcher Produktions- und Transportunternehmungen anwenden wird, welche im Zeitpunkt der Unterfertigung dieses Übereinkommens im Gebiete der tschecho-slowakischen Republik bestehen und im Gebiete der Republik Österreich ihren Sitz haben.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

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Artikel III.

In Fällen, wo nach der Beschaffenheit der Sache die Teilung einer Gesellschaft, die in beiden Staatsgebieten Produktions- oder Transportunternehmungen betreibt, in zwei oder mehrere Gesellschaften sich als zweckmäßig erweist, werden die zur Vollziehung der Trennung erforderlichen und für zweckmäßig erkannten Transaktionen was immer für einer Art von beiden Staaten in jeder Beziehung unterstützt und ihnen durch keinerlei Regierungsmaßnahmen, insbesondere auf finanzrechtlichem Gebiete, Hindernisse in den Weg gelegt werden. Bei diesem Anlasse wird die Aufteilung der gesellschaftlichen Vermögenschaften und Rücklagen (Reserven) auf die neu entstehenden Teilgesellschaften vorgenommen werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

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Artikel IV.

Etwaige Vorstellungen wegen eines nach Meinung einer der vertragschließenden Regierungen den Grundsätzen dieses Abkommens nicht entsprechenden Vorganges der anderen Regierung werden gegenseitig zwecks einvernehmlicher Austragung mit tunlichster Beschleunigung mitgeteilt werden. Der Vollzug der Sitzverlegung, beziehungsweise Teilung der Unternehmung wird durch derartige Vorstellungen nicht gehemmt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.

Artikel V.

Die tschecho-slowakische Regierung verpflichtet sich, bei Erlassung einer Aufforderung zur Sitzverlegung im Sinne der Artikel I und II dafür Vorsorge zu treffen, daß das nach dem bisherigen Sitz des Unternehmens zur Führung des Handelsregisters berufene österreichische Gericht und die zuständige österreichische Steuerbehörde unverzüglich verständigt werden. Wurde die Aufforderung zur Sitzverlegung bereits erlassen oder besteht die Verpflichtung zur Sitzverlegung ohne besondere Aufforderung (Gesetz vom 15. Juli 1919, G. Slg. Nr. 417), sind die genannten Behörden nachträglich zu verständigen.

Die beabsichtigte Sitzverlegung ist im Handelsregister anzumerken. Vor der Löschung im österreichischen Handelsregister ist ein Gläubigeraufgebotsverfahren durchzuführen. Im übrigen finden auf das Aufgebotsverfahren die Bestimmungen der §§ 55 und 56 des Gesetzes vom 6. März 1906, R. G. Bl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß mit der Änderung Anwendung, daß den Gläubigern zur Anmeldung eine Frist von einem Monat einzuräumen ist, und daß die unmittelbare Benachrichtigung bekannter Gläubiger unterbleiben kann.

Das Aufgebotsverfahren kann entfallen, wenn entweder das Staatsamt für Inneres und Unterricht die Löschung ohne solches Verfahren für zulässig erklärt oder wenn die Unternehmung an Stelle der bisherigen österreichischen Hauptniederlassung eine Zweigniederlassung errichtet, für diese, soweit es erforderlich ist, die Zulassung zum Geschäftsbetriebe erwirkt und erklärt, das bisher der österreichischen Unternehmung gewidmete Vermögen dem Betriebe der Zweigniederlassung zu widmen.

Unter diesen Voraussetzungen ist nach Feststellung der tatsächlich durchgeführten Sitzverlegung die Löschung im österreichischen Handelsregister vorzunehmen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

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Artikel VI.

Die tschecho-slowakische Regierung nimmt zur Kenntnis, daß die österreichische Regierung die Kriegsanleihen, welche die im Sinne dieses Übereinkommens ihren Sitz nach der tschecho-slowakischen Republik verlegenden Unternehmungen bei der Vermögenskontrolle in der Republik Österreich angemeldet haben, als tschecho-slowakischen Besitz kennzeichnen wird. Soferne ein Teil dieses Kriegsanleihebesitzes in der Republik Österreich bereits kontrollbezeichnet worden sein sollte, wird die in diesem Übereinkommen vorgesehene Behandlung der Unternehmung nur dann stattfinden, wenn diese den bereits kontrollbezeichneten Anleihen nach Art und Nennbetrag gleichwertige Titres der österreichischen Staatsschuldverwaltung zur Einziehung der Kontrollbezeichnung und Kennzeichnung als tschecho-slowakischer Besitz einreicht.

Bei den nach Artikel III sich teilenden Gesellschaften findet eine Aufteilung des Kriegsanleihebesitzes in dem Verhältnisse statt, in dem gemäß Artikel III die gesellschaftlichen Vermögenschaften und Rücklagen (Reserven) aufzuteilen sind.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel VII.

Die aus Anlaß der Sitzverlegung und Teilungen von Produktions- und Transportunternehmungen sich ergebenden Steuerfragen werden folgendermaßen geregelt:

A. Erwerbsteuer.

1.

In jenen Fällen, in welchen die Erwerbsteuer für die Zeit vor dem Jahre 1919 bis jetzt noch nicht bemessen wurde, wird jeder der beiden Staaten die Erwerbsteuer selbständig nach dem Erträgnisse der in seinem Gebiete gelegenen Betriebsstätten, jedoch unter Berücksichtigung der Steuerteilungsbestimmungen des Personalsteuergesetzes bemessen und einheben.

2.

Hinsichtlich der allfälligen Reassumierungen (Nachtragsvorschreibungen) haben die im vorstehenden angeführten Grundsätze sinngemäße Anwendung zu finden.

3.

Auf Grund von Rekursentscheidungen bewilligte Abschreibungen für die Jahre vor dem 1. Jänner 1919 sind in beiden Staaten zu realisieren.

B. Kriegssteuer.

In jenen Fällen, in welchen die Kriegssteuer (Kriegsgewinnsteuer) für eines der Jahre 1914 bis einschließlich 1918 bis jetzt noch nicht bemessen wurde, wird jeder der beiden Staaten diese Steuer selbständig bemessen. Jener Staat, in welchem sich der Sitz der Unternehmung befindet, hat die Bemessung zuerst vorzunehmen, von dem Gesamtbetrage der Kriegssteuer (Kriegsgewinnsteuer) jedoch nur jene Quote in eigenem Gebiete vorzuschreiben, welche aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 101 bis 108 P. St. G. auf dieses Gebiet entfällt. Die Bemessungsakten, eventuell deren Abschriften, sind sodann der Steuerbehörde des anderen Staates im Wege der Zentralbehörde zu übermitteln, welche dann bei der Bemessung und Vorschreibung der Kriegssteuer (Kriegsgewinnsteuer) in Ansehung der in dem betreffenden Staatsgebiete gelegenen Betriebsstätten in gleicher Weise vorzugehen hat. Originalakten werden nach gemachtem Gebrauche rückgestellt.

Dieselben Grundsätze sind sinngemäß auch bei den nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zur Durchführung gelangenden Reassumierungen der Kriegssteuer (Kriegsgewinnsteuer) anzuwenden und sie beziehen sich auch auf die Vorschreibung der aus der Reassumierung sich ergebenden Mehrbeträge.

C. Abgaben aus Anlaß der Sitzverlegung

und Teilung von Unternehmungen.

Die Unternehmungen, welche im Sinne dieses Übereinkommens ihren Sitz verlegen, werden aus diesem Anlasse wie immer gearteten Steuern, Gebühren und Abgaben, namentlich der Nachtragssteuer, im Sinne des § 96 P. St. G. nicht unterworfen werden. Dieser Grundsatz ist auch im Falle der Teilung von Unternehmungen sinngemäß anzuwenden. Hiedurch wird einer den geltenden Vorschriften entsprechenden steuerlichen Behandlung der Reservengebarung für die Zukunft sowohl im Staate, in welchem sich die Hauptanstalt, als in dem Staate, in welchem sich die Zweigniederlassung einer Unternehmung befindet, nicht vorgegriffen.

Gewinne, welche sich aus den mit der Sitzverlegung oder Teilung verbundenen Kapitaltransaktionen ergeben, werden der Besteuerung insofern nicht unterzogen, als sie in eine außerordentliche, in der Bilanz als eine besondere Passivpost auszuweisende Reserve hinterlegt werden, und die Gesellschaft auf die Verjährung des Nachversteuerungsrechtes im Falle einer steuerpflichtigen Verwendung dieser Reserve verzichtet.

Produktions- und Transportunternehmungen, die schon vor dem 28. Oktober 1918 im Gebiete des einen vertragschließenden Staates ihren Sitz, im Gebiete des anderen eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte hatten, werden aus Anlaß des Fortbetriebes bereits vor dem 28. Oktober 1918 gewidmeten Teile ihres Aktien- (Einlagen-) oder Obligationskapitales keiner Gebühr unterworfen.

D. Vermögensabgabe.

Bei Gesellschaften, welche ihren Sitz bis zum 30. Juni 1921 in die tschecho-slowakische Republik verlegen werden, wird hinsichtlich der Vermögensabgabepflicht angenommen, daß die Sitzverlegung bereits am 28. Oktober 1918 stattgefunden hat.

Diese Gesellschaften unterliegen in der Republik Österreich der Vermögensabgabe nur in dem Umfange wie die Gesellschaften, die am 28. Oktober 1918 ihren Sitz im Gebiete der tschecho-slowakischen Republik hatten.

Diese Grundsätze haben auch auf die Teilung von Unternehmungen im Sinne dieses Übereinkommens sinngemäß Anwendung zu finden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

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der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

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Artikel VIII.

Die Sitzverlegung oder Teilung von Unternehmungen hat grundsätzlich unter Zugrundelegung der bilanzmäßigen Buchwerte zu erfolgen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel IX.

Die österreichische Regierung wird die gemäß dem österreichischen Gesetze vom 4. Juli 1919, St. G. Bl. Nr. 353, in Anspruch genommenen Goldmünzen und ausländischen Wertpapiere für jene Unternehmungen, die ihren Sitz in Gemäßheit dieses Übereinkommens verlegen, freigeben.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

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Artikel X.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten analog für Unternehmungen, die in der Republik Österreich Produktion oder Transport betreiben, ihren Sitz und die wirtschaftliche Leitung jedoch in der tschecho-slowakischen Republik haben.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

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Artikel XI.

Alle übrigen Fragen, die sich aus der Durchführung der Sitzverlegung und Teilung von Unternehmungen ergeben, werden besonderen Vereinbarungen vorbehalten.

Die beiden Regierungen verpflichten sich, ein Übereinkommen zwecks Vermeidung von Doppelbesteuerungen, insbesondere auch hinsichtlich der Vermögensabgabe und der Erwerbsteuer nach dem II. Hauptstück des Personalsteuergesetzes, ferner ein Rechtshilfeübereinkommen in Abgabensachen abzuschließen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel XII.

Dieses Übereinkommen tritt nach erfolgter Genehmigung durch die beiderseitigen Regierungen am Tage des Austausches der Noten über die Genehmigung in Kraft.

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