Österreichisch-deutsches Wirtschaftsabkommen
Sonstige Textteile
Nachdem das am 1. September 1920 in München unterzeichnete Wirtschaftsabkommen zwischen der österreichischen und der deutschen Regierung, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates der Republik Österreich erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich das vorstehende Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich, es gewissenhaft zu erfüllen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, zugleich in seiner Eigenschaft als Leiter des Bundesministeriums für Äußeres, und vom Bundesminister für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 31. Jänner 1921.
Ratifikationstext
Der vorstehende Staatsvertrag ist am 12. Februar 1921 in Kraft getreten.
Wien, am 3. März 1921.
Präambel/Promulgationsklausel
Da die Voraussetzungen für den im Jahre 1905 zwischen der ehemaligen Österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Deutschen Reiche abgeschlossenen Handels- und Zollvertrag tiefgreifende Änderungen erfahren haben, die die weitere Anwendung dieses Vertrages in vollem Umfange nicht mehr tunlich erscheinen lassen, haben sich die österreichische und die deutsche Regierung verständigt, bis zum Abschluß eines endgültigen Handelsvertrages folgendes vorläufiges Abkommen zur Regelung ihrer beiderseitigen wirtschaftlichen Beziehungen zu treffen.
Artikel 1.
(1) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
(2) Ausnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle diejenigen Länder angewendet werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, können in folgenden Fällen stattfinden:
aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit;
aus Rücksichten auf die Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge;
in Beziehung auf Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen;
zu dem Zwecke, um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Betrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inlande festgesetzt sind oder festgesetzt werden. Dies trifft insbesondere zu bei Waren, die im Gebiete eines der vertragschließenden Teile Gegenstand eines Staatsmonopols bilden.
(3) Im Verkehre mit dem anderen Teile darf die Durchfuhr von Waren irgendwelcher Art, für die im Durchfuhrland ein Staatsmonopol oder eine monopolähnliche Regelung besteht, nur insoweit erschwert oder behindert werden, als es durch die Sicherung des Monopolzwecks bedingt ist.
(4) Die Durchfuhr von deutschem Salze, von Kreuznacher Mutterlauge und Staßfurter Abraumsalzen durch Österreich wird ohne Rücksicht auf den Beförderungsweg, ohne besondere vorgängige Durchfuhrbewilligung und ohne weiteres Ansuchen unter Einhaltung des bisher üblichen Verfahrens stattfinden. Die gleichen Erleichterungen finden auf Nahrungs- und Futtermittel Anwendung, falls diese im Durchfuhrland zum Gegenstand eines Staatsmonopols oder einer monopolähnlichen Einrichtung gemacht werden sollten.
(5) Für die Durchfuhr von Munition und Explosivstoffen bewendet es beiderseits bei den bisherigen Bestimmungen, insbesondere soll über die Erteilung oder Versagung der Durchfuhrbewilligung von der zuständigen Behörde möglichst bald entschieden werden.
(6) Den deutschen Probezeichen auf Gewehrläufen (einfache und Mehrläufe) in weißem Zustande und mit glatter Bohrung (mit der Feile bearbeitet oder geschmirgelt) wird in Österreich die Anerkennung gewährt. Die mit ordnungsmäßigen deutschen Prüfungszeichen versehenen deutschen Gewehre werden in Österreich in allen Fällen nur einer Probe unterzogen werden. Hiebei wird nur die leichtere dritte Probe gegen Entrichtung der für diese vorgesehene Gebühr vorgenommen und nur ein Prüfungsstempel auf dem Gewehre angebracht. Dagegen anerkennt die deutsche Regierung die österreichischen Prüfungszeichen für die automatischen Repetierpistolen in dem bisherigen Umfange. Weitergehende Erleichterungen, die von einem der beiden Teile dritten Staaten gewährt werden, sollen auch dem anderen Teile zugute kommen.
(7) Soweit im Verkehr zwischen den beiden vertragschließenden Teilen für die Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Waren insbesondere hinsichtlich der Behandlung von Wein, Süßwein usw. oder für den Verkehr mit solchen Untersuchungszeugnisse gefordert wurden oder zugelassen waren, soll an der bisherigen Übung nichts geändert werden.
(8) Für die Behandlung der Warendurchfuhr, die nach oder von der bayerischen Gemeinde Balderschwang durch österreichisches Gebiet aus oder nach dem übrigen Bayern stattfindet, behält es bei den bestehenden Erleichterungen sein Bewenden.
Artikel 2.
(1) Die beiden vertragschließenden Teile werden auf ihre wechselseitigen wirtschaftlichen Beziehungen den Grundsatz der Meistbegünstigung anwenden. Dies gilt insbesondere
von den Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten, den Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbestimmungen und -beschränkungen, sowie ihrer Anwendung, den Eingangs- und Ausgangszöllen, den Zollförmlichkeiten, den inneren Verbrauchsabgaben und ähnlichen Steuern,
von dem Erwerb und Besitz von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Verfügung hierüber, von der Zulassung zur Ausübung von Handel, Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft sowohl seitens der Staatsangehörigen des einen Teiles im Gebiete des anderen wie auch seitens der Handels-, Erwerbs- und Finanzges llschaften (Anm.: richtig: Finanzgesellschaften) mit Einschluß der Versicherungsgesellschaften, sowie der in diesen Fällen zu entrichtenden Abgaben, Steuern und sonstigen Lasten,
von Kaufleuten, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staat, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichtet haben, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen nur unter Mitführung von Mustern suchen. Ferner für die Behandlung der von ihnen mitgeführten Muster sowie der für ihren Gewerbebetrieb zu entrichtenden Abgaben,
von der Zulassung und Behandlung der Schiffe, ihrer Mannschaften und Ladungen, sowie den Schiffahrtsabgaben,
von der Beförderung von Personen durch Transportunternehmer auf dem Land- und Wasserweg.
(2) Ausgenommen von dem Grundsatze der Meistbegünstigung sind:
Begünstigungen, die von einem der vertragschließenden Teile einem Nachbarlande zur Erleichterung des Verkehrs für gewisse Grenzstrecken und für die Bewohner einzelner Gebietsteile eingeräumt werden,
die von einem der vertragschließenden Teile durch eine schon abgeschlossene oder etwa künftighin abzuschließende Zolleinigung zugestandenen Begünstigungen.
Artikel 3.
(1) Deutsche und österreichische Boden- und Gewerbserzeugnisse sollen bei ihrer Einfuhr in das Zollgebiet des anderen Teiles keinen höheren Eingangszöllen unterliegen, als in den Anlagen A und B des deutsch-österreichisch-ungarischen Handelsvertrages vom 25. Jänner 1905 bestimmt worden ist.
(2) Jeder der beiden vertragschließenden Teile behält sich vor, mit einer Frist von einem Monat dem anderen Teil den Rücktritt von den in den Anlagen A oder B enthaltenen vertraglichen Bestimmungen auszusprechen. Macht einer der beiden Teile von diesem Rechte Gebrauch, so entfallen ohne weiteres für den anderen Teil mit Ablauf der Kündigungsfrist die seinerseits eingegangenen Tarifverpflichtungen. Beide Teile sind einverstanden, daß die Vertragstarife nicht vor dem 16. Jänner 1921 in Wegfall kommen sollen.
(3) An der bisherigen Übung in der Durchführung der Vertragstarife soll bis zu ihrem Wegfall nichts geändert werden.
(4) Von der Behandlung als Gewerbserzeugnis des einen der vertragschließenden Teile sind die in dessen Gebiet durch Verarbeitung ausländischer Stoffe im zollbegünstigten Veredlungsverkehr erzeugten Gegenstände nicht ausgeschlossen.
(5) Im Verkehr zwischen den vertragschließenden Teilen wird die Behandlung nach den Vertragstarifen für solche Gegenstände, die für das Ausfuhrland von größerer wirtschaftlicher Bedeutung sind, nur dann von der Beibringung eines Ursprungsnachweises abhängig gemacht werden, wenn hiefür ein dringendes handelspolitisches Bedürfnis vorliegt.
Artikel 4.
(1) Von Waren, die durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile aus oder nach dem Gebiet des anderen Teiles durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.
(2) Waren irgendwelcher Herkunft, die durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile durchgeführt oder in Freihäfen oder Zollfreibezirke verbracht werden, sollen bei ihrem Eingang in die Gebiete des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben unterworfen werden, als wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt worden wären.
(3) Diese Bestimmungen finden sowohl auf die nach erfolgter Umladung, Umpackung oder Lagerung als auf die unmittelbar durchgeführten Waren Anwendung.
Artikel 5.
(1) Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird für Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), die auf ungewissen Verkauf gesendet werden, beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden, sofern die Nämlichkeit der ausgeführten und binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist wieder eingeführten Waren außer Zweifel ist.
(2) Die gleiche Bestimmung gilt für den Markt- und Meßverkehr, sowie für den Verkehr mit Vieh, das auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird.
(3) Hinsichtlich des Viehes, das auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird, findet beiderseits eine möglichst erleichterte Abfertigung statt. Zur Feststellung der Nämlichkeit wird in der Regel die Bezeichnung des Viehes nach Gattung, Stückzahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer Merkmale als genügend angesehen.
(4) Bezüglich jener Waren, die auf Märkte oder Messen oder auf ungewissen Verkauf eingebracht werden, bewendet es bei der bisherigen Übung.
Artikel 6.
(1) Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, die sich durch den Besitz einer von den zuständigen Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbelegitimationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende in den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, die die Ware erzeugen, Warenankäufe zu machen, oder bei Kaufleuten, in deren Geschäftsräumen, oder bei solchen Personen, in deren Gewerbebetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen zu suchen, ohne aus diesem Anlaß einer weiteren Steuer oder Abgabe unterworfen zu sein.
(2) Die Inhaber der Gewerbelegitimationskarten dürfen nur Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen.
(3) Für die an sich zollpflichtigen Muster wird im Falle des Nachweises der Nämlichkeit bei der Einfuhr und der binnen Jahresfrist über dasselbe oder ein anderes Zollamt erfolgenden Wiederausfuhr beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden, wobei die im Heimatlande angelegten Nämlichkeitsbezeichnungen in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles anerkannt werden.
(4) Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr durch die Hinterlegung des Zollbetrages oder durch Sicherstellung gewährleistet werden.
(5) Der Handelsreisende muß der Zollbehandlung nicht persönlich beiwohnen, sondern kann die Gewerbelegitimationskarte durch eine andere Person vorweisen lassen.
(6) Edelmetallwaren, die von Handelsreisenden lediglich als Muster zum Zwecke des Vorzeigens im Eingangsvormerkverfahren gegen Zollsicherstellung eingeführt werden und daher nicht in den freien Verkehr übergehen dürfen, sind auf Verlangen vom Punzierungszwange zu befreien, wenn entsprechende Sicherstellung geleistet wird, die im Falle des nichtfristgemäßen Wiederaustrittes der Muster verfällt.
(7) Die Ausfertigung der Gewerbelegitimationskarten erfolgt nach einem jährlich zwischen den beiden vertragschließenden Teilen auszutauschenden und in der bisher üblichen Weise auszustellenden Muster. Hinsichtlich der Zuständigkeit der ausstellenden Behörde wird an der bisherigen Übung nichts geändert. Jedem vertragschließenden Teile bleibt vorbehalten, nach Befinden eine mäßige Gebühr für die Ausfertigung zu erheben.
(8) Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handelsreisenden) dürfen für andere als die in der Karte genannten Gewerbetreibenden Geschäfte weder abschließen noch vermitteln. Sie dürfen ausschließlich im Umherreisen Bestellungen suchen und Ankäufe machen.
Artikel 7.
Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs in den Grenzbezirken werden nachstehende Vereinbarungen getroffen:
Als Grenzbezirke werden die auf beiden Seiten der gemeinschaftlichen Zollgrenze gelegenen Gebietsteile anerkannt, die bisher als solche behandelt worden sind. Die Bewohner des Grenzbezirkes sind Grenzbewohner im Sinne der Vereinbarungen. Die Zollbehörden eines jeden der vertragschließenden Teile können nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses die Breite des Grenzbezirkes an den zu ihrem Dienstbereiche gehörigen Grenzstrecken ändern. Die Breite darf ohne Zustimmung des anderen Teiles nicht über 15 Kilometer hinaus vergrößert werden.
Im beiderseitigen Einfuhrverkehr sind, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauches örtlich anzuordnenden Beschränkung oder Aufhebung dieser Vergünstigung, zollfrei zu lassen:
(1) Zollfrei bleiben:
Die Zollfreiheit wird zugestanden für Säcke und andere Umschließungen, in denen im Verkehre der Grenzbezirke vorkommende Waren aus einem Grenzbezirk in den jenseitigen verbracht und von dort leer auf dem nämlichen Wege zurückgeführt werden.
Zubereitete Arzneiwaren, die Grenzbewohner gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten Ärzten in den Verhältnissen der Beziehenden entsprechenden, kleinen Mengen aus benachbarten Apotheken holen, dürfen auch ohne Bewilligung der politischen Behörde eingebracht und zollfrei abgefertigt werden. Bei einfachen, zu Medizinalzwecken dienenden Drogen und einfachen pharmazeutischen und chemischen Präparaten, die auf der Umhüllung eine genaue und deutliche pharmazeutische Bezeichnung tragen und nach den in dem betreffenden Gebiete geltenden Bestimmungen im Handverkaufe verabreicht werden dürfen, wird überdies von dem Erfordernis der Beibringung von Rezepten abgesehen.
Im gegenseitigen Verkehr der Grenzbezirke dürfen, wo die örtlichen Verhältnisse dies wünschenswert und zulässig erscheinen lassen, erforderlichenfalls unter entsprechenden Vorkehrungen folgende Waren auch auf Nebenwegen zollfrei über die Grenze gebracht werden:
Werden Landgüter oder andere Besitzungen von der Grenze durchschnitten, so können das zu den Besitzungen gehörige Wirtschaftsvieh und Wirtschaftsgerät, die zu ihrer Bestellung mit Feldfrüchten erforderliche Aussaat und die auf ihnen gewonnenen Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht zollfrei an jedem Punkte über die durchschneidende Grenze von einem Teile der Besitzung zum anderen gebracht werden.
Grenzbewohner, die im jenseitigen Grenzbezirk auf eigenen oder gepachteten Äckern oder Wiesen oder sonst, jedoch nur in der Nähe ihres Wohnortes, Feldarbeiten zu verrichten haben, können das für diese Arbeiten erforderliche Vieh und Gerät, die erforderliche Aussaat und die auf den bearbeiteten Grundstücken gewonnenen Feldfrüchte zollfrei über die Grenze bringen. Die Verbringung über die Grenze kann auch auf Nebenwegen erfolgen, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die Art der zu verrichtenden Arbeiten es als notwendig erscheinen lassen, die zur Zollsicherung getroffenen Anordnungen befolgt werden und der Grenzbewohner aus dem jenseitigen Grenzbezirk an demselben Tage zurückkehrt, an dem er ihn betreten hat.
(1) Vieh, das auf Weiden oder zur Stallfütterung nach dem jenseitigen Grenzbezirke getrieben wird oder von dort zurückkommt, bleibt zollfrei, wenn die Nämlichkeit sichergestellt ist. Die Erzeugnisse von solchem Vieh, wie Milch, Butter, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit zugewachsene junge Vieh, dürfen in einer der Stückzahl des Viehes und der Weide- und Stallfütterungszeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt werden. Die Vereinbarung unter h, Satz 2, findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Einbringung auf Nebenwegen auch dann zulässig ist, wenn die Wiedereinfuhr des Viehes nicht schon am Tage seiner Ausfuhr stattfindet.
Unter Vorbehalt der für das Vormerkverfahren vorgeschriebenen Zollsicherung werden zollfrei gelassen:
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