Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-Slowakischen Republik

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1922-11-14
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
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Unterzeichnungsdatum

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.

Sonstige Textteile

Nachdem das am 4. Mai 1921 in Prag unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-Slowakischen Republik samt Anlagen A und B und Schlußprotokoll, weiters die im Artikel XII genannten besonderen Übereinkommen, welche also lauten: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Vertrag samt den Anlagen A und B und dem Schlußprotokoll, sowie den im Artikel XII genannten besonderen Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der vertragsmäßigen Verpflichtungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, zugleich in seiner Eigenschaft als Leiter des Bundesministeriums für Äußeres, und vom Bundesminister für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 13. Jänner 1922.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden wurden am 4. November 1922 in Prag ausgetauscht. Das Übereinkommen ist daher am 14. November 1922 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschecho-Slowakischen Republik, von dem gleichen Wunsche beseelt, die Entwicklung der Beziehungen zwischen Österreich und der Tschecho-Slowakei zu fördern, haben beschlossen, zu diesem Behufe bis zum Abschluß eines endgültigen Handelsvertrages folgendes vorläufiges Handelsübereinkommen zu schließen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich mitgeteilt, über folgendes übereingekommen sind:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel I.

(1) Die Angehörigen, die Schiffe und die Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse eines der vertragschließenden Teile werden in den Gebieten des anderen nicht ungünstiger behandelt werden, als die Angehörigen, Schiffe, Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse eines dritten Staates.

(2) Durch die vorstehende Bestimmung soll den besonderen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften, welche in den Gebieten der vertragschließenden Teile in bezug auf Handel, Gewerbe, Polizei und allgemeine Sicherheit bestehen oder in Hinkunft erlassen werden und auf alle Fremden allgemein Anwendung finden, kein Eintrag geschehen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel II.

(1) Die Angehörigen der vertragschließenden Teile sollen gegenseitig in bezug auf den Antritt und den Betrieb von Handel und Gewerbe nicht ungünstiger behandelt werden als die Angehörigen irgendeines anderen Staates.

(2) Beim Besuche der Märkte und Messen sollen die Angehörigen des anderen Teiles, ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden, sofern sie sich durch eine von den Behörden des Staates, dem sie angehören, ausgestellte Legitimation nach dem beschlossenen Muster (Anlage A) ausweisen können.

(3) Auf das Apothekergewerbe, das Handelsmakler(Sensalen)geschäft und den Gewerbebetrieb im Umherziehen einschließlich des Hausierhandels finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.

(4) Die Angehörigen jedes der beiden Teile werden in Hinkunft gegenseitig in bezug auf ihre persönliche Rechtstellung (Anm.: richtig: Rechtsstellung), ihr bewegliches und unbewegliches Eigentum, ihre Rechte und Interessen nicht ungünstiger behandelt werden, als die Angehörigen irgendeines dritten Staates. Sie werden die Freiheit haben, ihre Geschäfte im Gebiete des anderen Teiles selbst zu führen oder deren Führung einer Person eigener Wahl zu übertragen, ohne in diesen Beziehungen anderen Beschränkungen als solchen zu unterliegen, welche durch die allgemein gültigen Gesetze und Verordnungen des betreffenden Gebietes festgesetzt sind.

(5) Sie werden bei allen Gerichten und Behörden des anderen Teiles freien und ungehinderten Zutritt haben, sich zur Wahrung ihrer Interessen der von ihnen selbst gewählten Anwälte oder Vertreter bedienen können, ohne dabei anderen als den allgemeinen durch die Gesetze und Verordnungen des betreffenden Gebietes festgestellten Beschränkungen zu unterliegen und werden in jeder Hinsicht ebenso behandelt werden, wie die Angehörigen irgendeines anderen Staates.

(6) Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften einschließlich der Versicherungsgesellschaften, welche in den Gebietes des einen Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, sollen auch in den Gebieten des anderen Teiles gegen Beobachtung der daselbst geltenden einschlägigen Gesetze und Verordnungen befugt sein, alle ihre Rechte geltend zu machen und namentlich vor Gericht als Kläger oder Beklagte Prozesse zu führen.

(7) Die Angehörigen jedes der beiden Teile, einschließlich der Handelsgesellschaften, Genossenschaften und ähnliche Vereinigungen werden für die Ausübung von Handel und Gewerbe im Gebiete des anderen Teiles keine anderen oder höheren Steuern, Abgaben oder Gebühren als jene zu entrichten haben, die von den Einheimischen eingehoben werden.

(8) Bei Bemessung von Abgaben aller Art von Handel und Gewerbe wird die Herkunft der in diesen Betrieben vorkommenden Waren an sich nicht eine ungünstigere Bemessung dieser Abgaben zur Folge haben.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel III.

(1) Aktiengesellschaften, die vor dem 28. Oktober 1918 mit dem Sitze in einem der beiden Staatsgebiete errichtet worden sind, und bereits vor diesem Tage im Gebiete des anderen Staates regelmäßig Geschäfte betrieben haben, sind verpflichtet, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens bei der zuständigen Behörde des anderen Staates, sofern sie ein solches Gesuch bisher nicht eingebracht haben, um die Zulassung zum Geschäftsbetriebe anzusuchen, oder binnen derselben Frist den Geschäftsbetrieb in diesem Staate aufzulassen. Bis zum Zeitpunkte der Erledigung der Gesuche können die fraglichen Gesellschaften auf Grund ihrer früheren Berechtigung ihre Geschäfte im bisherigen Umfange weiter betreiben. Diese Gesellschaften haben die Admissionsgebühr lediglich von der nach dem 28. Oktober 1918 stattgefundenen Erhöhung ihres Aktien- und Obligationskapitals zu entrichten. Ihr Geschäftsbetrieb unterliegt den für alle anderen ausländischen Unternehmungen gleicher Art in dem betreffenden Staatsgebiete geltenden allgemeinen Vorschriften.

(2) Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden keine Anwendung auf Banken und Versicherungsgesellschaften.

(3) Für Aktiengesellschaften und andere kommerzielle oder industrielle Gesellschaften (mit Ausnahme von Banken und Versicherungsanstalten), die in dem Gebiete des einen Teiles rechtlich bestehen, ihren Geschäftsbetrieb nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf das Gebiet des anderen Teiles auszudehnen wünschen und hiefür einer besonderen Zulassung bedürfen, erfolgt die Zulassung gemäß den für das betreffende Staatsgebiet bestehenden Gesetzen und Verordnungen, doch sollen sie in dieser, wie in jeder anderen Beziehung dieselben Rechte genießen wie die als rechtlich bestehend anerkannten gleichartigen Gesellschaften irgendeines dritten Staates.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel IV.

(1) Gewerberechte, die vor dem Inkrafttreten dieses Handelsübereinkommens erworben wurden und bisher nicht erloschen sind, bleiben aufrecht.

(2) Wenn ein im Gebiete des einen Teiles gelegener Gewerbebetrieb im Gebiete des anderen Teiles Zweigetablissements oder Niederlagen vor dem 28. Oktober 1918 besaß, hat er für diese Zweigbetriebe um die Ausstellung eines Gewerbescheines, bei konzessionierten Gewerben um die Erteilung der erforderlichen Konzession innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages einzuschreiten. Die Ausstellung des Gewerbescheines oder die Erteilung der Konzession wird in diesem Falle nicht verweigert werden, wenn der Gegenstand des Betriebes nicht geändert wurde; auch wird die Befreiung von den bei der Neuerrichtung eines Betriebes nachzuweisenden Erfordernissen und von den im Falle der Neuerrichtung zu entrichtenden Gebühren eintreten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel V.

Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, die ihm durch die zuständigen Behörden regelrecht bekanntgegebenen, in dem Gebiete des anderen Teiles geltenden Gesetze und Verordnungen zu beobachten, wodurch der Gebrauch von Gegendbezeichnungen zur Bezeichnung der Herkunft von in dem Gebiete des anderen Teiles erzeugten Weine und gebrannten geistigen Getränken oder der Gebrauch von örtlichen Herkunftsbezeichnungen für in diesem Gebiete erzeugtes Bier geregelt wird. Die Ein- und Ausfuhr, der Verkauf, das Feilhalten oder überhaupt das Inverkehrsetzen von Erzeugnissen, die diesen Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufende Bezeichnungen tragen, sind zu untersagen und durch entsprechende Maßnahmen zu unterdrücken.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel VI.

(1) Die Waren, Natur- und Gewerbeerzeugnisse des einen Teiles sollen bei der Einfuhr nach dem Gebiete des anderen Teiles weder höheren noch anderen Zöllen oder Abgaben einschließlich aller Nebengebühren und Zuschläge unterworfen werden, als denjenigen, die von den Erzeugnissen oder Waren irgendeines anderen Landes erhoben werden.

(2) Als Gewerbeerzeugnisse der Gebiete eines der vertragschließenden Teile werden auch die daselbst durch Verarbeitung ausländischer Stoffe im Veredlungsverkehr erzeugten Gegenstände angesehen werden.

(3) Für die Ausfuhr nach den Gebieten des anderen Teiles dürfen weder andere noch höhere Ausfuhrzölle oder Abgaben erhoben werden, als für die Ausfuhr der gleichen Ware nach irgendeinem anderen Staate.

(4) Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich ferner, die Ein- und Ausfuhr im Verkehr mit dem anderen Teile auch in jeder anderen Hinsicht keiner anderen oder ungünstigeren Behandlung zu unterwerfen, als sie irgendeinem dritten Staate gegenüber angewendet wurde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zollvorschriften und ihrer Handhabung, des Vorganges bei der Untersuchung und Analysierung der zur Einfuhr gelangenden Waren, der Bedingungen für die Bezahlung der Zölle und Gebühren, der Klassifikation und Auslegung der Tarife und der Handhabung der Monopole.

(5) Um dem gegenseitigen Handelsverkehr die meistbegünstigte Behandlung derselben vorzubeugen, können die beiden Teile verlangen, daß die in ihr Zollgebiet zur Einfuhr gelangenden Natur- und Gewerbeerzeugnisse des anderen Staates von einem Ursprungszeugnisse begleitet werden.

(6) Im Verkehre zwischen den vertragschließenden Teilen wird die meistbegünstigte Zollbehandlung für solche Gegenstände, die für das Ausfuhrland von größerer wirtschaftlicher Bedeutung sind, nur dann von der Beibringung eines Ursprungsnachweises abhängig gemacht werden, wenn hiefür ein dringendes handelspolitisches Bedürfnis vorliegt.

(7) Auf die besonderen Begünstigungen, welche Nachbarstaaten zur Erleichterung des Verkehres für gewisse Grenzstrecken und für Bewohner einzelner Gebietsteile zugestanden werden, finden die Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel VII.

Innere Abgaben, die im Gebiete des einen der vertragschließenden Teile, gleichgültig für wessen Rechnung, erhoben werden und die Herstellung, die Zubereitung oder den Verbrauch einer Ware belasten oder belastet werden, sollen die Erzeugnisse des anderen Teiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die einheimischen Erzeugnisse der gleichen Art.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel VIII.

(1) Die Durchfuhr von Personen, Waren, Eisenbahnwagen, Schiffen, Booten und Postsendungen aus oder nach dem Gebiete des einen der beiden Staaten durch das andere Staatsgebiet ist gegenseitig frei, und zwar sowohl auf Straßen und Eisenbahnen als auch auf schiffbaren Wasserläufen und Kanälen.

(2) Die Durchfuhr bleibt von allen Zöllen und Abgaben frei und darf keinen unnützen Verzögerungen oder Beschränkungen unterworfen werden.

(3) Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, die Durchfuhr in folgenden Fällen Verboten oder Beschränkungen zu unterwerfen:

a)

aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit,

b)

aus Gründen der Gesundheits- und Veterinärpolizei, insbesondere zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und zum Schutz von Nutzpflanzen, namentlich gegen Insekten und andere Schädlinge, alles dies nach Maßgabe der anerkannten internationalen Grundsätze und der jeweils zwischen ihnen bestehenden besonderen Vereinbarungen.

(4) In keinem Falle wird jedoch die Durchfuhr Verboten oder Beschränkungen unterworfen werden, die nicht gleichzeitig und in gleicher Weise auch auf die Durchfuhr aller anderen Länder, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, Anwendung finden.

(5) Die Verbote oder Beschränkungen dürfen den Verkehr nicht in einem weitergehenden Umfange behindern, als dies durch den Zweck des Verbotes unbedingt erforderlich ist.

(6) Die Bestimmungen über die freie Durchfuhr finden auch auf die Durchfuhrsendungen im gebrochenen Verkehr Anwendung, sofern die Erfüllung der zur Vermeidung des Verbleibens der Ware im Inlande notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet ist.

(7) Die Beobachtung der in den Zollvorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung von Durchfuhrsendungen sowie der gesetzlichen Vorschriften über den Verkehr mit Waren, welche den Gegenstand einer inneren Abgabe oder eines Staatsmonopols bilden, bleibt unberührt. Die Durchfuhr solcher Waren darf jedoch nur insoweit erschwert oder behindert werden, als es durch die Sicherung der Erhebung der inneren Abgabe von den im Inlande verbleibenden Waren oder des Monopolzweckes bedingt ist.

(8) Die Eisenbahnverwaltungen der beiden Vertragsstaaten werden Verhandlungen pflegen, ob und unter welchen Bedingungen Güter bei der Beförderung durch Zivilpersonen begleitet werden dürfen. Auf die Begleitpersonen finden die in jedem der beiden Staaten geltenden allgemeinen Vorschriften über den Reiseverkehr Anwendung.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel IX.

(1) Eine Beschränkung des gegenseitigen Verkehres zwischen den Gebieten der vertragschließenden Teile durch Ein- und Ausfuhrverbote darf nur stattfinden:

a)

in den Fällen, in denen nach Artikel VIII dieses Vertrages ein Verbot der Durchfuhr zulässig ist;

b)

für Gegenstände von Staatsmonopolen sowie zu dem Zwecke, um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inlande festgesetzt sind oder festgesetzt werden;

c)

in anderen Fällen dann, wenn dies mit Rücksicht auf die herrschenden außerordentlichen Verhältnisse für erforderlich erachtet wird und nicht durch besondere hierüber getroffene Vereinbarungen ausgeschlossen ist.

(2) Auf den Verkehr, für den durch Artikel XI, Absatz 1, lit. a und b, sowie durch Absatz 2 und 3 des Artikels XI die Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen ausgesprochen wird, finden auch Ein- und Ausfuhrverbote keine Anwendung, jedoch unbeschadet der Zollvorschriften zur Sicherung der Wiedereinfuhr und Wiederausfuhr.

(3) Ebenso können die Muster, welche Geschäftsreisende im Sinne des Artikels X dieses Abkommens mit sich führen, ohne Rücksicht auf bestehende Verbote ein- und ausgeführt werden, wenn genügende Sicherheit dafür geleistet wird, daß die Muster nicht in dem Lande, in das sie eingeführt werden, verbleiben, sondern nach Beendigung der Reise wieder ausgeführt werden.

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