(Übersetzung.)Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und Polen samt den Beilagen A, B und C sowie dem Schlußprotokoll

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1923-01-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 39
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Unterzeichnungsdatum

Sonstige Textteile

Nachdem das am 25. September 1922 in Warschau unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und Polen samt den Beilagen A, B und C sowie dem Schlußprotokolle, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Staatsvertrag samt den Beilagen A, B und C sowie dem Schlußprotokolle für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich, ihn gewissenhaft zu erfüllen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundesminister für Äußeres und vom Bundesminister für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 22. Dezember 1922.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden wurden am 5. Jänner 1923 in Warschau ausgetauscht. Das Übereinkommen ist daher am 15. Jänner 1923 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich einerseits

undder polnische Staatschef anderseits,

von dem gleichen Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen sowie das wirtschaftliche Zusammenarbeiten der beiden Länder zu fördern, haben beschlossen, ein Handelsübereinkommen abzuschließen, das dem derzeit in ihren Ländern noch in Kraft stehenden Übergangszustand angepaßt ist und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die, nachdem sie sich ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten mitgeteilt haben, über die folgenden Artikel übereingekommen sind:

Artikel 1.

Die Angehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile werden in bezug auf den Antritt und den Betrieb von Handel und Gewerbe in dem Gebiete des andern alle Privilegien, Freiheiten und Vorteile genießen, die der meistbegünstigten Nation gewährt werden.

Durch die vorstehende Bestimmung soll den besonderen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften, die in den Gebieten der vertragschließenden Teile in bezug auf Handel, Gewerbe, Polizei, allgemeine Sicherheit und die Ausübung gewisser Handwerke und Berufe bestehen oder in Hinkunft erlassen werden und die auf alle Fremden allgemeine Anwendung finden, kein Eintrag geschehen.

Artikel 2.

Die Angehörigen eines der vertragschließenden Teile, die sich zu Messen und Märkten auf das Gebiet des andern Teiles zu dem Zwecke begeben, um daselbst ihren Handel auszuüben, werden gegenseitig wie die eigenen Angehörigen behandelt, sofern sie sich durch eine von den Behörden des Staates, dem sie angehören, ausgestellte Legitimation nach dem beiliegenden Muster (Beilage A) (Anm.: Beilage A nicht darstellbar) ausweisen können.

Artikel 3.

Die Angehörigen eines der vertragschließenden Teile haben auf dem Gebiete des andern Teiles das Recht, sich niederzulassen, bewegliches oder unbewegliches Eigentum jeder Art zu erwerben und zu besitzen, das nach den Landesgesetzen den Angehörigen irgendeines anderen Staates zu erwerben und zu besitzen erlaubt ist oder für die Folge erlaubt werden wird. Sie können darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, Heirat, Testament und auf irgendeine andere Weise verfügen oder dasselbe durch Erbschaft erwerben, und zwar unter den gleichen Bedingungen, wie solche hinsichtlich der Angehörigen irgendeines anderen Staates festgesetzt wurden oder für die Folge festgesetzt werden, ohne in einem der vorerwähnten Fälle anderen oder erhöhten Steuern, Auflagen oder Lasten, welcher Benennung immer, unterworfen zu werden als jenen, die für die eigenen Angehörigen festgesetzt wurden oder werden.

Sie werden unter Beobachtung der Landesgesetze das Recht haben, vor Gericht als Kläger oder Beklagter Prozesse zu führen, sie werden in dieser Hinsicht alle Rechte und alle Freiheiten wie die eigenen Angehörigen genießen und können sich wie diese in jedem Rechtsfalle der Anwälte und Beauftragten bedienen.

Artikel 4.

Die Angehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile sowie die Handels- und Industriegesellschaften werden für die Ausübung von Handel und Gewerbe im Gebiete des anderen Teiles keine andern oder höheren Abgaben, Steuern oder Gebühren als jene zu entrichten haben, die von den eigenen Angehörigen eingehoben werden.

Artikel 5.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des andern von jeder militärischen Dienstleistung im Landheere, in der Marine, bei den nationalen Schutztruppen und Milizen befreit sein.

Sie werden in Friedens- und Kriegszeiten nur zu jenen militärischen

Leistungen und Requisitionen herangezogen werden, die den eigenen Angehörigen auferlegt werden, und zwar nur in demselben Ausmaß und nach denselben Grundsätzen wie diese.

Weiters werden sie von jeder Verpflichtung zur Übernahme öffentlich-rechtlicher Funktionen bei Gerichten, staatlichen Verwaltungsbehörden oder Selbstverwaltungskörpern, mit Ausnahme der Übernahme der Vormundschaft oder der Kuratel über Angehörige des eigenen Staates, befreit sein.

Artikel 6.

Die Aktiengesellschaften und die andern Handels- und Industriegesellschaften (mit Ausnahme der Finanz- und der Versicherungsgesellschaften), die auf Grund der bezüglichen Gesetze auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile bestehen und dortselbst ihren Sitz haben, können, wenn sie sich den Gesetzen des andern Landes unterwerfen, auf dem Gebiete dieses letzteren sich niederlassen und daselbst ihren Handel oder ihr Gewerbe ausüben, mit Ausnahme jedoch jener Handels- und Gewerbezweige, die auf Grund ihres gemeinnützigen Charakters besonderen Beschränkungen unterworfen werden.

Die oben erwähnten Gesellschaften können unter Beobachtung der Landesgesetze alle ihre Rechte ausüben und im besonderen die Gerichte der beiden Länder in Anspruch nehmen.

Die Zulassung der genannten Gesellschaften zur Ausübung ihres Handels und ihres Gewerbes auf dem Gebiete des andern vertragschließenden Teiles soll nach den Gesetzen und Vorschriften erfolgen, die auf diesem Gebiet in Geltung stehen oder in Hinkunft stehen werden.

Artikel 7.

Innere Abgaben, die auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder Körperschaften eingehoben werden und die die Herstellung, die Zubereitung oder den Verbrauch einer Ware belasten, sollen die Erzeugnisse des andern Teiles unter keinem Vorwand in stärkerem Maße oder lästigerer Weise treffen als die einheimischen Erzeugnisse der gleichen Art oder jene der meistbegünstigten Nation.

Artikel 8.

Alle Boden- und Industrieprodukte des einen der vertragschließenden Teile, die in das Gebiet des andern eingeführt werden und zum Verbrauch, zur Einlagerung, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sind, werden die der meistbegünstigten Nation zugebilligte Behandlung genießen und insbesondere keinen höheren oder andern Abgaben und Eingangszöllen unterworfen werden als denjenigen, die die Erzeugnisse oder Waren der meistbegünstigten Nation belasten.

Bei der Ausfuhr nach dem Gebiete des andern vertragschließenden Teiles werden keine andern oder höheren Ausfuhrzölle oder sonstigen Abgaben eingehoben, als bei der Ausfuhr der gleichen Erzeugnisse und Waren in die in dieser Hinsicht meistbegünstigten Länder.

Die vertragschließenden Teile sichern sich hinsichtlich der Handhabung der Zollvorschriften, der Zollbehandlung, der Überprüfung und Untersuchung der eingeführten Waren, sowie hinsichtlich der Bezahlung der Zölle und Gebühren, der Klassifikation und Auslegung der Zolltarife und hinsichtlich der Handhabung der Monopole die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.

Die aus einem dritten Lande stammenden Produkte, die auf dem Gebiete des einen der beiden vertragschließenden Teile einer gewerblichen Bearbeitung unterzogen worden sind, werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des andern als Produkte jenes Landes behandelt, wo die Bearbeitung stattgefunden hat.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung:

1.

Auf Begünstigungen, die den angrenzenden Staaten und den Bewohnern gewisser Grenzbezirke zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt wurden oder gewährt werden;

2.

auf die aus einer Zollunion erfließenden Begünstigungen;

3.

auf das vorläufige Zollregime zwischen den polnischen und den deutschen Gebietsteilen Oberschlesiens.

Waren irgendwelcher Herkunft, die durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile durchgeführt oder in Freihäfen oder Freigebiete verbracht wurden, sollen bei ihrem Eingang in das Gebiet des andern Teiles keinen höheren oder andern Zöllen oder Abgaben unterworfen werden, als wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungslande eingeführt worden wären. Diese Bestimmung findet Anwendung sowohl auf Waren, die umgeladen, umgepackt oder in Zollager eingelagert werden, als auch auf jene, die unmittelbar durchgeführt werden.

Artikel 9.

Die beiden vertragschließenden Teile kommen überein, daß eine Beschränkung des gegenseitigen Handels zwischen den Gebieten der beiden Teile durch Ein- und Ausfuhrverbote nur in den nachstehenden Fällen stattfinden darf:

a)

in jenen Fällen, in denen nach Artikel 10 dieses Vertrages das Verbot der Durchfuhr zulässig ist;

b)

für Waren, die den Gegenstand eines Staatsmonopoles bilden;

c)

um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Verkauf, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inlande festgesetzt wurden oder festgesetzt werden;

d)

in allen anderen Fällen, wenn einer der vertragschließenden Teile mit Rücksicht auf die noch herrschenden außerordentlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten es für notwendig erachten würde, Beschränkungen oder Verbote aufrecht zu erhalten oder zu erlassen.

Die beiden vertragschließenden Teile werden bei der gegenseitigen Ein- oder Ausfuhr keinerlei Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten, die nicht in der gleichen Weise bei der Ein- oder Ausfuhr derselben Waren im Verkehre mit einem anderen Lande zur Anwendung kommen.

Artikel 10.

Die beiden vertragschließenden Teile gewähren sich gegenseitig die freie Durchfuhr von Personen, Gepäck, Waren, Schiffen, Booten, Wagen und Eisenbahnwaggons und von andern Beförderungsmitteln, die aus ihren Ländern stammen oder für sie bestimmt sind, und zwar auf Eisenbahnen und Wasserwegen und auf allen für die internationale Durchfuhr eingerichteten Beförderungswegen, ohne hiebei einen Unterschied zu machen, sei es hinsichtlich der Nationalität der Personen, der Flagge der Schiffe und Boote, der Ursprungs-, Herkunfts-, Eintritts-, Austritts- oder Bestimmungsorte, sei es aus irgendwelchen Erwägungen über das Eigentum der Waren, der Schiffe, der Boote, der Wagen und Eisenbahnwaggons oder anderer Beförderungsmittel.

Die Durchfuhrsendungen werden insbesondere auch bei ihrem Eintritt und Austritt keinen besonderen Zöllen, Gebühren oder Taxen für die Durchfuhr unterworfen.

Von diesen Durchfuhrsendungen können jedoch Gebühren und Taxen eingehoben werden, falls dieselben ausschließlich dazu dienen, die mit dieser Durchfuhr verbundenen Überwachungs- und Verwaltungsausgaben zu decken.

Die Sätze aller Gebühren und Taxen dieser Art sollen soweit als möglich nach der Höhe der zu bedeckenden Auslagen festgesetzt werden;

sie werden nach den Grundsätzen, die in dem ersten Absatz dieses Artikels festgesetzt sind, in gleichmäßiger Art angewendet mit dem Vorbehalte jedoch, daß sie auf gewissen Strecken wegen der Verschiedenheit der Überwachungskosten ermäßigt oder sogar aufgehoben

werden können.

Ausnahmsweise und für eine möglichst beschränkte Frist kann jedoch jeder der vertragschließenden Teile genötigt sein, durch besondere oder allgemeine Maßnahmen von den Bestimmungen dieses Artikels abzugehen, und zwar in den folgenden Fällen:

a)

aus Gründen der staatlichen Sicherheit;

b)

aus Gründen der Gesundheits- und Veterinärpolizei, insbesondere um die Verbreitung von Tierseuchen sowie die Zerstörung von Pflanzen durch schädliche Insekten oder Parasiten zu verhindern.

Die beiden vertragschließenden Teile haben das Recht, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sich davon zu überzeugen, daß die Personen, das Gepäck, die Waren und insbesondere jene Waren, die einem Monopol unterliegen, die Schiffe, Boote, Wagen und Eisenbahnwaggons sowie die andern Beförderungsmittel sich tatsächlich im Zustande der Durchfuhr befinden, weiters um sich dessen zu versichern, daß die durchziehenden Reisenden in der Lage sind, ihre Reise zu beenden, und schließlich um zu vermeiden, daß die Sicherheit der Wege und Beförderungsmittel eine Einbuße erleiden.

Die Verbote oder Beschränkungen hinsichtlich der Durchfuhr dürfen den Verkehr nicht in einem weitergehenden Umfange behindern, als dies zur Erlangung des durch das Verbot oder die Beschränkung zu erreichenden Zweckes unbedingt erforderlich ist.

In Fällen, in denen auf Schiffahrtswegen, die der Durchfuhr dienen, monopolisierte Fahrbetriebe eingerichtet werden, ist die Einrichtung dieser Betriebe so zu treffen, daß hiedurch die Durchfuhr der Schiffe und Boote nicht behindert werde.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Durchfuhr mit Umladung Anwendung.

In keinem Falle wird jedoch die Durchfuhr verboten oder Beschränkungen unterworfen werden, die nicht gleichzeitig und in gleicher Weise auch auf die Durchfuhr aller anderen Länder, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, Anwendung finden.

Österreich nimmt den § 4 des Artikels XXII des Vertrages von Riga zur Kenntnis und verpflichtet sich, ihn einzuhalten.

Artikel 11.

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende des einen der beiden Länder, die durch die Vorlage einer von den zuständigen Behörden ihres Heimatlandes ausgestellten Gewerbelegitimationskarte nachweisen, daß sie daselbst berechtigt sind, ihren Handel und ihr Gewerbe auszuüben und daselbst die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, haben das Recht, sowohl persönlich als durch in ihren Diensten stehende Handlungsreisende auf dem Gebiete des andern vertragschließenden Teiles bei Kaufleuten oder Erzeugern oder in öffentlichen Verkaufsstellen Wareneinkäufe vorzunehmen. Sie können auch Bestellungen, und zwar auch nach Mustern, bei Kaufleuten und anderen Personen aufnehmen, in deren Handel oder Gewerbe die diesen Mustern entsprechenden Waren Verwendung finden. In keinem der beiden Länder können sie aus diesem Grunde verhalten werden, eine besondere Steuer zu entrichten.

Die Handlungsreisenden der beiden vertragschließenden Teile, die mit einer von den Behörden ihrer betreffenden Länder ausgestellten Legitimationskarte versehen sind, haben wechselseitig das Recht, Warenproben und Muster mit sich zu führen, jedoch keine Waren. Diese Legitimationskarte ist nach dem Muster der Beilage B (Anm.: Beilage B nicht darstellbar) auszustellen.

Die beiden vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig die mit der Ausstellung dieser Legitimationskarten betrauten Behörden sowie die Bestimmungen bekanntgeben, zu deren Einhaltung die Reisenden bei der Ausübung ihres Handels verpflichtet sind.

Die obenerwähnten Handlungsreisenden haben jedoch nicht das Recht, für andere als die in ihren Legitimationskarten genannten Händler oder Gewerbetreibende Geschäfte abzuschließen.

Die einer Zollpflicht oder irgendeiner andern ähnlichen Abgabe unterliegenden Waren mit Ausnahme der Waren, deren Einfuhr verboten ist, die von den Handlungsreisenden als Warenproben oder Muster eingeführt werden, sind beiderseits von der Entrichtung des Ein- und des Ausfuhrzolles befreit unter der Bedingung jedoch, daß diese Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist wieder ausgeführt werden und daß die Nämlichkeit der ein- und wieder ausgeführten Gegenstände keinem Zweifel unterliegt, wobei übrigens das Zollamt, über welches sie ausgehen, gleichgültig ist.

Die Wiederausfuhr der Warenproben oder Muster muß beim Eintrittszollamte durch die Hinterlegung eines Barbetrages oder durch eine gültige Kaution sichergestellt werden.

Hinsichtlich der Formalitäten aller Art, denen die Kaufleute und die Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) auf dem Gebiete der vertragschließenden Teile unterworfen sind, sichern sich beide Teile gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.

Artikel 12.

Die beiden vertragschließenden Teile sichern sich gegenseitig die zeitweilige Befreiung von der Entrichtung von Ein- und Ausfuhrzöllen zu, und zwar für Waren (mit Ausnahme der verzehrungssteuerpflichtigen oder der einem Monopol unterliegenden Artikel), die zu Proben, Versuchen, Ausstellungen, oder Wettbewerben bestimmt sind oder in das Gebiet des andern vertragschließenden Teiles auf Märkte, Messen oder zum ungewissen Verkaufe geschickt werden, unter der Bedingung jedoch, daß sie innerhalb einer im voraus bestimmten Frist wieder ausgeführt werden, und daß die Wiederausfuhr durch den Erlag des Zollbetrages oder einer gültigen Kaution beim Zollamte sichergestellt erscheint.

Die beiden vertragschließenden Teile sichern sich in dieser Beziehung gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.

Artikel 13.

Die beiden vertragschließenden Teile sichern sich in ihren gegenseitigen Beziehungen hinsichtlich der Eisenbahntarife die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.

Artikel 14.

Die beiden vertragschließenden Teile kommen überein, daß hinsichtlich der Abfertigung, der Beförderungstarife und der die Beförderung auf Eisenbahnen betreffenden öffentlichen Abgaben im Verkehre der Reisenden und ihres Gepäcks, soweit derselbe unter den gleichen Bedingungen vor sich geht, kein Unterschied eintreten soll.

Artikel 15.

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