Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Italien
Unterzeichnungsdatum
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Sonstige Textteile
Nachdem der am 28. April 1923 zu Rom unterzeichnete Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Italien samt Anlagen, welcher also lautet:
Präambel/Promulgationsklausel
Der Präsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König von Italien, von dem Wunsche beseelt, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Handelsbeziehungen stets inniger zu gestalten, haben beschlossen, einen Handels- und Schiffahrtsvertrag abzuschließen, und haben zu diesem Behufe zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Präsident der Republik Österreich:
Herrn Remi Kwiatkowski, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König von Italien,
Herrn Dr. Richard Schüller, Sektionschef im Bundesministerium für Äußeres,
Herrn Dr. Karl Mörth, Sektionschef im Ministerium für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten;
Seine Majestät der König von Italien:
Seine Exzellenz Herrn Benito Mussolini, Ministerpräsidenten,
Minister für Inneres und ad interim für Äußeres,
Seine Exzellenz Herrn Alberto de Stefani, Minister für Finanzen, Seine Exzellenz Herrn Grafen Teofilo Rossi, Minister für Industrie und Handel,
Seine Exzellenz Herrn Marquis Giuseppe de Capitani d’Arzago, Minister für Landwirtschaft,
Herrn Lodovico Luciolli, Staatsrat, welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und dieselben in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Artikel 1.
(1) Zwischen den Angehörigen der Hohen vertragschließenden Teile wird vollständige Handels- und Schiffahrtsfreiheit bestehen. Sie werden sich in den Gebieten des anderen Hohen vertragschließenden Teiles nach freier Wahl niederlassen und, mögen sie in den Häfen, Städten oder an sonstigen Orten der beiderseitigen Gebiete dauernd ansässig sein oder sich dort bloß vorübergehend aufhalten, Handel und Gewerbe ausüben können, ohne daß sie hiefür andere oder höhere Steuern, Abgaben, Taxen oder wie immer Namen habende Auflagen als jene zu entrichten haben, welche von den Einheimischen eingehoben werden. Rechte, Privilegien, Befreiungen, Immunitäten und andere Begünstigungen irgendwelcher Art, welche die Angehörigen des einen der Hohen vertragschließenden Teile in Handels- und Gewerbeangelegenheiten genießen, werden gleichmäßig auch jenen des anderen Teiles zukommen.
(2) Durch die vorstehende Bestimmung soll den besonderen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften, welche in den Gebieten der vertragschließenden Teile in bezug auf Handel, Gewerbe und Polizei bestehen und auf alle Fremden allgemein Anwendung finden, kein Eintrag geschehen.
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Artikel 2.
(1) Beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absatz ihrer Erzeugnisse in den Gebieten jedes der Hohen vertragschließenden Teile sollen die Angehörigen des anderen wie die eigenen Angehörigen behandelt werden.
(2) Die Angehörigen des einen der Hohen vertragschließenden Teile, welche das Frachtfuhrgewerbe sowie die Personenbeförderung mittels Fuhrwerken zwischen verschiedenen Plätzen der vertragschließenden Staaten betreiben oder welche sich mit der See- oder Binnenschiffahrt befassen, sollen für diesen Gewerbebetrieb in den Gebieten des anderen Teiles irgendeiner Gewerbesteuer nicht unterworfen werden. Jedoch werden bei der Beförderung mittels Kraftwagen die Kraftwagenlenker, die Angehörige eines der Hohen vertragschließenden Teile sind, in dem Gebiete des anderen die Verbindlichkeiten und Vorschriften zu erfüllen haben, die dort für den Verkehr mit Wagen dieser Art in Geltung stehen.
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Artikel 3.
(1) Die Angehörigen jedes der Hohen vertragschließenden Teile werden in den Gebieten des anderen von jedem Militärdienst zu Wasser und zu Land im stehenden Heer oder in der Miliz befreit sein. Ebenso werden sie von jeder Verpflichtung zur Übernahme öffentlich-rechtlicher Funktionen bei Gerichten, staatlichen Verwaltungsbehörden oder Selbstverwaltungskörpern, von der Militäreinquatierung, von allen Kriegskontributionen, Requisitionen und Militärleistungen jeder Art befreit sein, jedoch mit Ausnahme jener Lasten, welche an den Besitz, Miete oder Pacht von unbeweglichen Gütern geknüpft sind, sowie jener militärischen Leistungen und Requisitionen, zu welchen alle Angehörigen des Landes als Eigentümer oder Bestandnehmer unbeweglicher Güter herangezogen werden.
(2) Sie werden weder persönlich noch wegen ihres beweglichen oder unbeweglichen Eigentums anderer Obliegenheiten, Beschränkungen, Abgaben oder Steuern als diejenigen unterworfen werden, welchen die Einheimischen unterstehen.
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Artikel 4.
(1) Die Österreicher in Italien und die Italiener in Österreich sollen die Freiheit haben, wie die Einheimischen ihre Geschäfte selbst zu führen oder deren Führung einer Person eigener Wahl zu übertragen, ohne verpflichtet zu sein, eine Vergütung oder Schadloshaltung an Agenten, Kommissionäre u. s. w zu zahlen, deren sie sich nicht bedienen wollen, und ohne in dieser Beziehung anderen Beschränkungen als solchen zu unterliegen, welche durch die allgemeinen Landesgesetze festgestellt sind.
(2) Sie werden auch bei den Gerichten jeder Instanz und Jurisdiktion freien und ungehinderten Zutritt haben, um als Kläger oder Beklagte Prozesse zu führen.
(3) Sie werden die Freiheit haben, sich jener Advokaten, Notare und Agenten zu bedienen, welche sie zur Vertretung ihrer Interessen für geeignet finden und werden im allgemeinen in allen gerichtlichen Angelegenheiten dieselben Rechte und Vorteile genießen, welche den Einheimischen jetzt oder in Zukunft gewährt werden.
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Artikel 5.
(1) Kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften (einschließlich der Versicherungsgesellschaften und der öffentlichen Lebensversicherungsanstalten), welche in den Gebieten des einen der Hohen vertragschließenden Teile ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, sollen auch in den Gebieten des anderen Teiles unbeschadet der daselbst geltenden gesetzlichen Bedingungen und Beschränkungen als rechtlich bestehend anerkannt werden und befugt sein, alle ihre Rechte geltend zu machen und namentlich vor Gericht als Kläger oder Beklagte aufzutreten.
(2) In jedem Falle werden die genannten Gesellschaften in dem Gebiete des anderen Hohen vertragschließenden Teiles dieselben Rechte genießen, welche jetzt oder in Zukunft den gleichartigen Gesellschaften irgendeines anderen Landes gewährt werden.
(3) Die genannten Gesellschaften und Anstalten werden für die Ausübung von Handel und Gewerbe im Gebiete des anderen Teiles keine anderen oder höheren Steuern, Abgaben oder Gebühren als jene zu entrichten haben, die von den Einheimischen eingehoben werden.
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Artikel 6.
(1) Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
(2) Ausnahme hievon – insoweit sie auf alle oder doch jene Länder anwendbar sind, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen – dürfen nur in folgenden Fällen stattfinden:
unter außerordentlichen Umständen in Beziehung auf Kriegsbedarf;
aus Rücksichtigen der öffentlichen Sicherheit;
bei den gegenwärtig in Kraft stehenden oder in Zukunft etwa einzuführenden Staatsmonopolen;
zu dem Zwecke, um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Betrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inlande festgesetzt sind oder festgesetzt werden;
aus Gründen der Gesundheitspolizei und zum Schutz der Haustiere und Nutzpflanzen gegen Seuchen, Insekten und Schädlinge, insbesondere im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege und nach Maßgabe der anerkannten internationalen Grundsätze.
(3) Bestimmungen zur Regelung des Verkehres mit Tieren, mit tierischen Rohstoffen und mit Gegenständen, welche Träger von Ansteckungsstoffen sein können, behalten die Regierungen der beiden Hohen vertragschließenden Teile einem besonderen Tierseuchenübereinkommen vor.
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Artikel 7.
(1) Die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse österreichischer Erzeugung und Herkunft, die in dem Tarif, Anlage A, des vorliegenden Vertrages aufgezählt sind, werden bei ihrer Einfuhr nach Italien zu den in dem genannten Tarif festgesetzten oder zu den niedrigsten Zollsätzen zugelassen werden, welche Italien etwa in Zukunft für die gleichen Erzeugnisse irgendeines anderen fremden Staates zugestehen sollte.
(2) Die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse österreichischer Erzeugung und Herkunft, die in der Liste, Anlage B, des vorliegenden Vertrages aufgezählt sind, werden bei ihrer Einfuhr nach Italien auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelt werden.
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Artikel 8.
(1) Die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse italienischer Erzeugung und Herkunft, die in dem Tarif, Anlage C, des vorliegenden Vertrages aufgezählt sind, werden bei ihrer Einfuhr nach Österreich zu den in dem genannten Tarife festgesetzten oder zu den niedrigsten Zollsätzen zugelassen werden, welche Österreich etwa in Zukunft für die gleichen Erzeugnisse irgendeines anderen fremden Staates zugestehen sollte.
(2) Alle Natur- oder Gewerbeerzeugnisse italienischer Erzeugung und Herkunft, die in dem Tarif, Anlage C, nicht aufgezählt sind, werden bei ihrer Einfuhr nach Österreich auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelt werden.
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Artikel 9.
(1) Bei der Ausfuhr nach Italien werden in Österreich und bei der Ausfuhr nach Österreich werden in Italien weder andere noch höhere Ausfuhrzölle oder anderweitige Abgaben erhoben werden als bei der Ausfuhr derselben Erzeugnisse nach dem in dieser Hinsicht am meisten begünstigten Lande.
(2) Die Ausfuhrabgaben für die in der Liste, Anlage D, verzeichneten Erzeugnisse, die von Österreich nach Italien ausgeführt werden, dürfen die in dieser Liste angeführten Abgabensätze nicht überschreiten.
(3) Für den Fall als die Preise für die Ausfuhr von Waren durch die Regierung oder unter der Kontrolle der Regierung bestimmt werden sollten, dürfen die für die Ausfuhr nach dem anderen vertragschließenden Staat vorgeschriebenen Preise nicht höher sein als diejenigen, die für die gleichen Waren bei der Ausfuhr nach irgendeinem anderen Staate bestimmt sind.
(4) Ebenso soll jede andere Begünstigung, die einer der Hohen vertragschließenden Teile einem dritten Staate in bezug auf die Ausfuhr gewährt, sogleich und bedingungslos auf den anderen ausgedehnt werden.
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Artikel 10.
Hinsichtlich der Sicherstellung, der Erhebung der Zölle und der anderen Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr sowie in bezug auf die Durchfuhr verpflichten sich die beiden Hohen vertragschließenden Teile, den anderen an jeder Begünstigung teilhaftig werden zu lassen, die einer von ihnen irgendeinem dritten Staat etwa in Zukunft gewähren wird. Jede Begünstigung oder Abgabenbefreiung, die in dieser Hinsicht später irgendeinem dritten Staate zugestanden werden sollte, wird unmittelbar ohne Gegenleistung und von selbst auf den anderen Hohen vertragschließenden Teil ausgedehnt werden.
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Artikel 11.
Die Bestimmungen der Artikel 7, 8, 9 und 10 lassen jedoch unberührt:
solche Begünstigungen, welche zur Erleichterung des Grenzverkehres anderer Nachbarstaaten gegenwärtig zugestanden sind oder künftig zugestanden werden, sowie jene Zollermäßigungen oder Zollbefreiungen, welche nur für gewisse Grenzen oder für Bewohner einzelner Gebietsteile Geltung haben;
diejenigen Verpflichtungen, welche einem der Hohen vertragschließenden Teile durch eine schon bestehende oder etwa künftig eintretende Zollunion auferlegt sind.
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Artikel 12.
(1) Die Hohen vertragschließenden Teile gewähren sich gegenseitig die freie Durchfuhr über ihr Gebiet von Personen, Waren, Eisenbahnwagen Schiffen und Postsendungen sowohl auf Eisenbahnen als auch auf schiffbaren Wasserläufen und Kanälen.
(2) Von Waren aller Art, welche aus den Gebieten des einen der Hohen vertragschließenden Teile kommen oder dahin gehen, dürfen Durchgangsabgaben im Gebiete des anderen nicht erhoben werden, gleichviel ob diese Waren unmittelbar durchgeführt werden oder während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert und wieder verladen werden.
(3) Die Behandlung von Monopolgegenständen sowie von Waffen und Kriegsbedarf bleibt der Regelung durch die Gesetzte und Verordnungen der Hohen vertragschließenden Staaten überlassen.
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Artikel 13.
(1) Wenn einer der vertragschließenden Teile die Erzeugnisse eines dritten Landes mit höheren Zöllen belegt als die gleichen Waren, die in dem Gebiete des anderen Teiles erzeugt und von dort eingeführt wurden, oder wenn er die Ware eines dritten Landes Verboten oder Beschränkungen in der Einfuhr unterwirft, die auf die gleichen Waren des anderen vertragschließenden Teiles nicht anwendbar sind, ist er berechtigt, wenn es die Umstände erfordern sollten, die Anwendung der niedrigsten Zollsätze auf die Erzeugnisse, die aus dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles kommen, oder die Zulassung dieser Erzeugnisse zur Einfuhr von der Vorweisung von Ursprungszeugnissen abhängig zu machen.
(2) Diese Zeugnisse können von der Ortsbehörde des Ausfuhrplatzes oder von dem Abfertigungszollamt im Inneren oder an der Grenze oder von der zuständigen Handels- und Gewerbekammer oder von einem Konsularagenten ausgestellt werden; sie können auch durch die Faktura ersetzt werden, die beiderseitigen Regierungen dies für angemessen erachten.
(3) Die Hohen vertragschließenden Teile werden darauf bedacht sein, daß der Handel weder durch die Höhe der für diese Zeugnisse eingehobenen Gebühren noch durch überflüssige Förmlichkeiten bei ihrer Ausstellung behindert wird.
(4) Im Fall eines Zweifels über den Ursprung einer Ware oder über die Genauigkeit eines Ursprungszeugnisses wird eine Prüfung oder Untersuchung, die auf Verlangen der zuständigen Behörde des Einfuhrlandes auf dem Gebiete des Ausfuhrlandes notwendig sein sollte, nur durch die zu diesem Zwecke von der Regierung des letzteren bestimmten Organe im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Einfuhrlandes durchgeführt werden.
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Artikel 14.
Es besteht Einverständnis, daß Waren irgendwelcher Herkunft, die durch das Gebiet einer der Hohen vertragschließenden Teile durchgeführt oder dort in Freihäfen oder Zolllagern verbracht wurden, bei ihrem Eingang in das Gebiet des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben unterworfen werden sollen, als wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungslande eingeführt worden wären. Diese Bestimmung findet Anwendung sowohl auf Waren, die unmittelbar als auch auf solche, die nach einer Umladung oder Umpackung in einem Zolllager durchgeführt werden.
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Artikel 15.
(1) Bei der Zollamtlichen Behandlung von Waren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen und unmittelbar aus den Gebieten des einen der Hohen vertragschließenden Teile in die des anderen übergehen, soll die Auspackung, die Beschlußabnahme und die Anlage eines neuen Beschlusses unterbleiben, sofern den Erfordernissen des hiefür eingerichteten Dienstes genügt ist.
(2) Überhaupt sollen die Förmlichkeiten des Zolldienstes vereinfacht und die Abfertigung möglichst beschleunigt werden.
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Artikel 16.
(1) Innere Abgaben, die auf dem Gebiete des einer der vertragschließenden Teile für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder Körperschaften eingehoben werden und die die Herstellung, die Zubereitung oder den Verbrauch einer Ware belasten, sollen die Erzeugnisse des anderen vertragschließenden Teiles unter keinem Vorwand im stärkeren Maße oder lästigerer Weise treffen, als die gleichartigen einheimischen Erzeugnisse.
(2) Wenn eine der Hohen vertragschließenden Teile es nötig findet, auf einen Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Herstellung, der in den eine Anlage zum vorliegenden Vertrag bildenden Tarifen enthalten ist, einen neuen Gebührenzuschlag oder eine Verbrauchabgabe zu legen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einer gleichen Abgabe bei der Einfuhr belegt werden können.
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Artikel 17.
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