Verordnung gegen Mißstände im Auswanderungswesen. Vom 14. Februar1924

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1939-12-22
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) verordnet die Reichsregierung nach Anhörung eines Ausschusses des Reichsrats und des Reichstags:

I. Auswandererberatung

§ 1

Die gewerbsmäßige Erteilung von Auskunft oder Rat über die Aussichten der Auswanderung, namentlich über die Lebens-, Arbeits- und Niederlassungsverhältnisse im Ausland, ist untersagt.

Wer die Erteilung von Auskunft oder Rat über die Aussichten der Auswanderung nichtgewerbsmäßig betreiben will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Landesbehörden. Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für den Betrieb besteht und die Erteilung durch sachkundige Personen gewährleistet ist. Die Erlaubnis kann von der Landesbehörde jederzeit widerrufen werden. Wer die Erlaubnis zur Anwerbung oder Vermittlung von Arbeitnehmern ins Ausland besitzt, bedarf keiner besonderen Erlaubnis zur Erteilung von Auskunft oder Rat über die Stellen, für die er anwirbt oder vermittelt.

Auskunfts- oder Beratungsstellen von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes oder von Vereinigungen, die sich die Fürsorge für deutsche Auswanderer zur Aufgabe machen, bedürfen der Erlaubnis nicht, sofern sie von den Reichsministern des Innern und des Auswärtigen im Benehmen mit der Landesregierung als gemeinnützig anerkannt sind.

§ 2

Die Reichsminister des Innern und des Auswärtigen können nähere Bestimmungen über den Betrieb der Auskunfts- und Beratungsstellen sowie über ihre Beaufsichtigung erlassen. Sie können dabei die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Verwertung der amtlichen Nachrichten über die Aussichten der Auswanderung und das Zusammenwirken der beteiligten Stellen zur Verhütung und Bekämpfung von Mißständen im Auswanderungswesen zu sichern. Sie können auch die Erhebung von Entgelt durch die gemeinnützigen Auskunfts- oder Beratungsstellen regeln. - Die Vorschriften bedürfen der Zustimmung des Reichsrats.

II. Auslandssiedlung

§ 3

Wer die Ansiedlung von Auswanderungswilligen im Ausland oder sonst die Unterbringung von Auswanderungswilligen im Wirtschaftsleben des Auslandes betreiben und zu diesem Zwecke öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften die Unternehmung bekanntgeben, oder Mitunternehmer oder Teilhaber werben oder an Auswanderungswillige herantreten will, hat dies der Landesbehörde anzuzeigen.

Die Landesbehörde hat gegenüber Unternehmungen im Sinne des Abs. 1, mögen sie von Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen oder von Einzelpersonen ausgehen, die Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um Schädigungen des Gemeinwohls, insbesondere eine gemeinschädliche Beeinflussung der deutschen Auswanderungsbewegung, die Irreleitung und Ausbeutung Auswanderungswilliger zu verhüten.

Sie ist zu diesem Zwecke insbesondere befugt,

1.

von den Unternehmern, Teilhabern, Vorstehern, Geschäftsführern, sonstigen Angestellten oder Beauftragten der Unternehmung Auskunft über alle Einzelheiten der Unternehmung zu fordern,

2.

Vertreter in Versammlungen und Sitzungen zu entsenden,

3.

Bücher, Schriften, Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen,

4.

die Leistung einer Sicherheit zu fordern. Die Sicherheit haftet für alle anläßlich des Betriebs gegenüber den Behörden und den Auswanderungswilligen entstandenen Verbindlichkeiten sowie für Geldstrafen und Kosten. Nähere Bestimmungen über die Bestellung und die Haftung der Sicherheit können die Reichsminister des Innern und des Auswärtigen erlassen.

§ 4

Die Landesbehörde kann verbieten, daß zum Zwecke des Betriebs öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften

die Unternehmung bekanntgegeben,

Mitunternehmer oder Teilhaber geworben werden

oder an Auswanderungswillige herangetreten wird.

Das Verbot kann zurückgenommen werden.

Das Verbot kann öffentlich bekanntgemacht werden; das gleiche gilt von seiner Zurücknahme.

§ 5

Lassen sich Schädigungen des Gemeinwohls nicht anders verhüten, so ist die Landesbehörde befugt, die Fortsetzung der Unternehmung zu verbieten.

Die Vorschriften im § 4 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 6

Gegen Entscheidungen der Landesbehörde gemäß den §§ 3 bis 5 ist nur die Beschwerde an die oberste Landesbehörde zulässig. Diese entscheidet endgültig.

§ 7

Die §§ 3 bis 6 gelten auch für bereits bestehende Unternehmungen im Sinne des § 3 Abs. 1.

§ 5 gilt auch für Unternehmungen zu Zwecken der Ansiedlung oder Unterbringung von Auswanderungswilligen im Ausland, die nicht unter § 3 Abs. 1 fallen.

§ 8

Für Unternehmungen von gemeinnützigen Vereinigungen zur Fürsorge für deutsche Auswanderer können die Reichsminister des Innern und des Auswärtigen im Benehmen mit der Landesregierung völlige oder teilweise Befreiung von den Vorschriften der §§ 3 bis 7 gewähren. Die Anordnung kann widerrufen werden.

III. Auswanderung von Mädchen unter 18 Jahren

§ 9

Mädchen unter 18 Jahren bedürfen zur Auswanderung außer der Zustimmung desjenigen, der nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Aufenthalt zu bestimmen hat, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn ein eheliches Kind mit seinen zur Ausübung der Personensorge berechtigten Eltern oder nach Auflösung der Ehe mit demjenigen Elternteil auswandern will, dem die Sorge zusteht.

Wird die erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht nachgewiesen, so dürfen diese Minderjährigen vom Beförderungsunternehmer (§ 1 des Auswanderungsgesetzes vom 9. Juni 1897, Reichsgesetzbl. S. 463 ff.) nicht zur Beförderung angenommen werden und sind von den Polizeibehörden am Verlassen des Reichsgebiets zu verhindern.

IV. Strafvorschriften

§ 10

Mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1.

wer der Vorschrift des § 1 zuwider die Erteilung von Auskunft oder Rat über die Aussichten der Auswanderung betreibt;

2.

wer die im § 3 Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige unterläßt;

3.

wer als Unternehmer, Teilhaber, Vorsteher, Geschäftsführer, Angestellter oder Beauftragter einer Unternehmung im Sinne des § 3 Abs. 1 (§ 7 Abs. 1) einem gemäß § 4 Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 1 erlassenen Verbote zuwiderhandelt;

4.

wer als Unternehmer, Teilhaber, Vorsteher, Geschäftsführer, Angestellter oder Beauftragter einer Unternehmung im Sinne des § 7 Abs. 2 einem gemäß § 5 Abs. 1 erlassenen Verbote zuwiderhandelt.

§ 11

Wer die gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 (§ 7 Abs. 1) erforderten Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, kann, soweit nicht eine andere Strafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe in Geld bestraft werden.

Zuständig zur Verhängung der Ordnungsstrafe ist die Landesbehörde, die die Auskünfte gefordert hat.

Gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe steht dem Betroffenen binnen 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu. Die Beschwerde ist bei der Behörde einzulegen, von der die Strafe festgesetzt worden ist. Die Ordnungsstrafen können wie öffentliche Abgaben beigetrieben werden, die obersten Landesbehörden treffen darüber nähere Bestimmungen.

V. Schlußbestimmungen

§ 12

Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amte in einzelnen Fällen auf Antrag genehmigen, daß der Beförderungsunternehmer Auswanderer nach anderen als den in der Erlaubnisurkunde gemäß § 6 des Auswanderungsgesetzes zugelassenen Zielländern befördert.

§ 13

Zur Mitwirkung bei Ausübung der Befugnisse, die der Reichsregierung auf dem Gebiete des Auswanderungswesens zustehen, wird ein sachverständiger Beirat gebildet. Er besteht aus Vertretern bewährter gemeinnütziger Vereinigungen, die sich die Fürsorge für deutsche Auswanderer zur Aufgabe machen, aus Kennern der Einwanderungsländer und aus Vertretern der beteiligten Wirtschaftskreise. Die Zahl der Mitglieder soll zwanzig nicht übersteigen. Die Mitglieder werden von der Reichsregierung ernannt. Diese erläßt die näheren Vorschriften über die Einrichtung und die Geschäftsordnung des Beirats.

§ 14

Die Reichsminister des Innern und des Auswärtigen können eine unter amtlicher Aufsicht stehende Stelle beauftragen, die Auswanderungsbewegung im Inland im Benehmen mit den Landesbehörden und den Auskunfts- und Beratungsstellen (§ 1) ständig zu beobachten und die erforderlichen Schritte zur Verhütung und Bekämpfung von Mißständen zu tun, namentlich das Einschreiten der Behörde gegen Unternehmungen zu veranlassen, durch welche die Auswanderungsbewegung in gemeinschädlicher Weise beeinflußt wird oder Auswanderungswillige irregeleitet oder ausgebeutet werden.

Die Landesbehörden haben von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, um dieser Stelle die Unterlagen zu verschaffen, die von ihr als notwendig zur Prüfung einer Unternehmung im Sinne des § 3 Abs. 1 bezeichnet werden. Anträge dieser Stelle auf Versagung oder Widerruf einer Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 2 oder auf Erlaß eines Verbots gemäß den §§ 4, 5, 7 dürfen von der Landesbehörde nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde abgelehnt werden.

§ 15

Die obersten Landesbehörden bestimmen, wer die Landesbehörde im Sinne der §§ 1, 3 bis 5 ist.

Die Reichsminister des Innern und des Auswärtigen können die Entscheidung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Auskunfts- oder Beratungsstellen gemäß § 1 Abs. 3 und die ihnen nach § 12 zustehende Befugnis auf andere Stellen übertragen.

§ 16

Die Regelung, die wegen der Anwerbung und Vermittlung von Arbeitnehmern ins Ausland durch § 60 des Arbeitsnachweisgesetzes vom 22. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 657) und durch die Ausführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift getroffen ist oder künftig getroffen wird, wird durch diese Verordnung nicht berührt. Auf die Anwerbung oder Vermittlung von Arbeitnehmern ins Ausland finden die §§ 3 bis 7 keine Anwendung.

Die §§ 38, 39 des Auswanderungsgesetzes vom 9. Juni 1897 (Reichsgesetzbl. S. 463 ff.) treten außer Kraft.

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