Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Großbritannien

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1925-02-11
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 26
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Sonstige Textteile

Nachdem der am 22. Mai 1924 in London unterfertigte Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Großbritannien, welcher also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich seine gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen, für Handel und Verkehr und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 22. Dezember 1924.

Ratifikationstext

Dieser Handels- und Schiffahrtsvertrag ist am 11. Februar 1925 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien, von dem Wunsche geleitet, die zwischen ihren beiden Ländern bereits bestehenden Handelsbeziehungen weiter zu erleichtern und auszudehnen, haben beschlossen, zu diesem Zweck einen Handels- und Schiffahrtsvertrag abzuschließen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

Der Bundespräsident der Republik Österreich, den Herrn Georg Franckenstein, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik Österreich zu London; und Seine Majestät der König des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien, den sehr ehrenwerten James Ramsay Mac Donald, M. P., Allerhöchstihren Ministerpräsidenten und Hauptstaatssekretär der Auswärtigen Angelegenheiten;

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Artikel vereinbart haben:

Artikel 1. Zwischen den Gebieten der vertragschließenden Teile wird gegenseitig Handels- und Schiffahrtsfreiheit bestehen.

Die Untertanen und Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile werden volle Freiheit haben, mit ihren Schiffen und Ladungen nach allen Orten und Häfen in den Gebieten des anderen Teiles zu kommen, in welchen Untertanen oder Staatsangehörige dieses Teiles zugelassen sind oder zugelassen werden sollten, und werden die gleichen Rechte, Vorrechte, Freiheiten, Begünstigungen, Befreiungen und Ausnahmen in bezug auf Handel und Schiffahrt genießen, die die Untertanen oder Staatsangehörigen dieses Teiles genießen oder genießen sollten.

Es besteht jedoch Einverständnis, daß die vorstehenden Bestimmungen in keiner Weise die Gesetzte, Verordnungen und besonderen Vorschriften, betreffend Handel, Industrie und Polizei, berühren, die in den Gebieten jedes der beiden Teile in Geltung stehen und auf alle Fremden allgemein Anwendung finden.

Die Untertanen oder Staatsangehörigen eines der beiden vertragschließenden Teile werden in den Gebieten des anderen Teiles bezüglich ihrer Person oder ihres Eigentums oder bezüglich ihres Handels oder Gewerbes welcher Art immer keinerlei anderen oder höheren allgemeinen oder örtlichen Abgaben, Auflagen oder Verpflichtungen unterliegen, als jenen, die den Untertanen oder Staatsangehörigen des betreffenden Teiles oder den Untertanen oder Staatsangehörigen des meistbegünstigten Landes auferlegt werden oder auferlegt werden sollten.

Artikel 2. Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß in allen Fragen betreffend Handel, Schiffahrt und Industrie, alle Vorrechte, Begünstigungen oder Befreiungen, die einer der vertragschließenden Teile des Schiffen und Untertanen oder Staatsangehörigen eines anderen fremden Staates gegenwärtig zugestanden hat oder in Zukunft zugestehen sollte, gleichzeitig und bedingungslos, ohne besonderes Verlangen und ohne Gegenleistung, auf die Schiffe und Untertanen oder Staatsangehörigen des anderen Teiles ausgedehnt werden, da es ihre Absicht ist, daß Handel, Schiffahrt und Industrie jedes der beiden vertragschließenden Teile in jeder Hinsicht der meistbegünstigten Behandlung teilhaftig werden.

Artikel 3. Die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile werden im Gebiete des anderen Teiles volle Freiheit haben, jegliche Art beweglichen und unbeweglichen Vermögens zu erwerben und zu besitzen, deren Erwerb und Besitz durch Untertanen oder Staatsangehörigen irgendeines anderen Landes nach den Gesetzten dieses anderen Teiles zugelassen ist oder zugelassen werden sollte. Sie können hierüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, Heirat, letzten Willen oder in jeder anderen Weise verfügen und solches Eigentum durch Erbschaft erwerben, und zwar unter denselben Bedingungen, die hinsichtlich der Untertanen oder Staatsangehörigen dieses anderen Teiles gelten oder gelten sollten. Sie werden in keinem der oberwähnten Fälle anderen oder höheren Abgaben, Auflagen oder Lasten irgendwelcher Art unterworfen werden, als jenen, die für die Untertanen oder Staatsangehörigen dieses anderen Teiles gelten oder gelten werden.

Die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden Teile werden auch das Recht haben, unter Befolgung der Gesetzte des anderen Teiles den Verkaufserlös ihres Eigentums und ihrer Güter im allgemeinen frei auszuführen, ohne als Ausländer anderen oder höheren Abgaben unterworfen zu sein, als jenen, zu deren Entrichtung die Untertanen oder Staatsangehörigen des betreffenden Teiles unter gleichen Umständen verpflichtet wären.

Artikel 4. Die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile können in den Gebieten des anderen unter Beobachtung der dort geltenden Gesetzte ihr Gewerbe persönlich oder durch Vertreter ihrer Wahl ausüben.

Die Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile sollen in den Gebieten des anderen freien Zutritt zu den Gerichten haben, um ihre Rechte zu vertreten und sich zu verteidigen, ohne anderen Bedingungen, Beschränkungen oder Abgaben als jenen unterworfen zu sein, die den einheimischen Staatsangehörigen auferlegt werden, und sollen wie diese, das Recht haben, in allen Rechtsfällen ihre Advokaten, Anwälte oder Vertreter aus der Zahl der gemäß der Landesgesetzte zur Ausübung dieser Berufe zugelassenen Personen zu verwenden.

Artikel 5. Die Untertanen oder Staatsangehörigen jeder der beiden vertragschließenden Teile werden in den Gebieten des anderen von jeder Art zwangsweisen Militärdienstes in der Armee, Marine, Nationalgarde oder Miliz befreit sein. In gleicher Weise werden sie von allen gerichtlichen, Verwaltungs- und Gemeindefunktionen, außer den durch die Gesetzte über die Geschworenengerichte vorgeschriebenen, und auch von allen an Stelle der persönlichen Dienstleistung tretenden Geld- oder Naturalkontributionen und endlich von jeder Art militärischer Zwangsleistungen oder Requisition befreit sein. Die mit dem auf welchem Besitztitel immer beruhenden Besitze von Grundeigentum verbundenen Lasten sind jedoch ausgenommen, desgleichen zwangsweise Einquartierung und andere besondere militärische Zwangsleistungen und Requisitionen, zu denen alle Untertanen oder Staatsangehörigen des betreffenden Teiles als Eigentümer oder Bewohner von Baulichkeiten oder Grundeigentum verpflichtet sind.

In obigen Hinsichten werden die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden Teile in den Gebieten des anderen nicht weniger günstig behandelt werden als die Untertanen oder Staatsangehörigen des meistbegünstigten Landes.

Artikel 6. Die Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse eines der beiden vertragschließenden Teile, die von welchem Platze immer in die Gebiete des anderen Teiles eingeführt werden, werden keinen anderen oder höheren Zöllen oder Lasten unterliegen, als für die gleichen Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse irgendeines anderen fremden Landes entrichtet werden. Bei der Einfuhr irgendwelcher Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse einer der beiden vertragschließenden Teile von welchem Platze immer nach den Gebieten des anderen Teiles wird auch keinerlei Verbot oder Beschränkung aufrechterhalten oder auferlegt werden, die nicht gleichmäßig auf die gleichen Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse irgendeines anderen fremden Landes Anwendung finden.

Von dieser allgemeinen Regel sollen Ausnahmen stattfinden nur im Falle von gesundheitspolizeilichen oder anderen Verboten, die zum Schutze der Sicherheit von Personen, Vieh oder landwirtschaftlich nützlichen Pflanzen notwendig werden, und für jene Maßnahmen in den Gebieten eines der beiden vertragschließenden Teile, die auf Waren Anwendung finden, die in den Gebieten des anderen eine Prämie genießen.

Artikel 7. Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse eines der beiden vertragschließenden Teile werden bei der Ausfuhr nach den Gebieten des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Abgaben unterliegen, als für die gleichen Waren bei der Ausfuhr nach irgendeinem anderen fremden Lande entrichtet werden. Für die Ausfuhr irgendeiner Ware von den Gebieten eines der beiden vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen wird keinerlei Verbot oder Beschränkung auferlegt werden, die nicht in gleicher Weise für die Ausfuhr der gleichen Waren irgendeinem anderen fremden Lande gelten.

Artikel 8. In den Gebieten jedes der beiden vertragschließenden Teile werden von den Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse der Gebiet des anderen Teiles keine anderen oder höheren inneren Abgaben für Rechnung des Staates, der Lokalbehörden oder Körperschaften erhoben werden, als sie unter gleichen Umständen von denselben Waren einheimischer oder irgendeiner anderen fremden Herkunft erhoben werden.

Artikel 9. Die vertragschließenden Teile kommen überein, alle möglichen Maßnahmen zu treffen und anzuwenden, um die Zahl der Ein- und Ausfuhrverbote so rasch als möglich tunlichst zu verhindern. Falls Bewilligungen als Ausnahmen von solchen Verboten erteilt werden, werden die Bedingungen, unter denen Bewilligungen erhalten werden können, öffentlich bekanntgemacht und derart klar angegeben werden, daß die Interessenten sich darüber unterrichten können; das System der Bewilligungen wird möglichst einfach sein und möglichst selten verändert werden; Ansuchen um Bewilligungen werden so rasch als möglich behandelt werden.

Die Bedingungen, unter denen Bewilligungen für die Ein- oder Ausfuhr von Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnissen des einen der beiden vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen erteilt werden, werden nicht ungünstiger sein als jene, unter denen Bewilligungen im Falle eines anderen fremden Landes erteilt werden.

Artikel 10. Die österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, daß eine vorläufige Regelung zur Überwachung des Devisen- und Valutenhandels, die angesichts der außergewöhnlichen Lage der Republik Österreich notwendig erscheinen sollte, derart abgefaßt und gehandhabt werden wird, daß sie den britischen Handel möglicht wenig beeinträchtigt. Die Bedingungen, unter denen fremde Währungen für die Zahlung von eingeführten Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnissen der Gebiete Seiner Britischen Majestät zur Verfügung gestellt werden, werden in keiner Weise ungünstiger sein, als jene, die für die Einfuhr von Natur- oder Gewerbeerzeugnissen irgendeines anderen fremden Landes gelten.

Artikel 11. Die vertragschließenden Teile kommen überein, durch ihre heimische Gesetzgebung und Verwaltung die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um eine willkürliche oder ungerechte Anwendung ihrer Gesetzte und Verordnungen bezüglich der Zoll- und ähnlicher Fragen zu verhindern und um den durch solche Mißbräuche Benachteiligten Schadenersatz zu gewährleisten.

Artikel 12. Keine Bestimmung dieses Vertrages soll als Verbot ausgelegt werden, in den Gebieten Seiner Majestät von bestimmten Waren österreichischer Herkunft besondere Zollsätze einzuheben, die anders oder höher sind als diejenigen, die von ähnlichen Waren, die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse irgendeines anderen fremden Landes sind, eingehoben werden, im Falle, daß solche besonderen Zollsätze auf Grund einer allgemein anwendbaren Vorschrift eingehoben werden, die die Auferlegung solcher Zölle auf Waren gestattet, die das Natur- oder Gewerbeerzeugnis irgendeines Landes sind, wo solche Waren nach dem betreffenden Teil der Gebiete Seiner Britischen Majestät zu Preisen verkauft oder zum Verkaufe ausgeboten werden, die infolge der gegenüber dem Pfund Sterling eingetretenen Entwertung der Währung des Landes, dessen Natur- oder Gewerbeerzeugnisse diese Waren sind, niedriger als die Preise sind, zu denen ähnliche Waren in dem betreffenden Teile der Gebiete Seiner Britischen Majestät vorteilhaft erzeugt oder hergestellt werden können, und daß infolgedessen die Arbeitsverhältnisse in diesem Teile der Gebiete Seiner Britischen Majestät ernstlich berührt werden oder vermutlich ernstlich berührt werden können.

Nichtsdestoweniger werden von in Österreich hergestellten Waren keine besonderen Zollsätze bis zum Ablauf von drei Monaten von dem Tage eingehoben werden, an dem die österreichische Regierung von der Absicht der Regierung des betreffenden Teiles der Gebiete Seiner Britischen Majestät, einen solchen Zoll aufzuerlegen, in Kenntnis gesetzt worden ist. Falls eine solche Bekanntgabe stattfindet, soll der vorliegende Vertrag, ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 26, auf Verlangen der österreichischen Regierung zwischen Österreich und dem betreffenden Teil der Gebiete Seiner Britischen Majestät von dem Tage an seine Wirksamkeit verlieren, an dem sie in Rede stehenden österreichischen Waren dem erwähnten besonderen Zoll unterworfen werden.

Artikel 13. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages bezüglich der gegenseitigen Gewährung der meistbegünstigten Behandlung finden bedingungslos auf die Behandlung der Handlungsreisenden und ihre Muster Anwendung. Die Bescheinigungen für Handlungsreisende werden in den Gebieten Seiner Britischen Majestät von den Handelskammern oder durch Handelsvereinigungen und andere anerkannte wirtschaftliche Vereinigungen ausgestellt, die hiezu ermächtigt werden. In Österreich werden diese Bescheinigungen in Wien durch die Polizeidirektion, an anderen Orten durch die politische Behörde I. Instanz ausgestellt.

Von Handlungsreisenden als Muster mitgeführte Waren werden in den Gebieten jedes der beiden vertragschließenden Teile zeitweise zollfrei zugelassen, wenn die Zollvorschriften und Formalitäten beobachtet werden, die zur Sicherung der Wiederausfuhr oder der Zahlung der vorgeschriebenen Zölle gelten, falls die Wiederausfuhr nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist stattfindet. Die vorerwähnte Begünstigung erstreckt sich jedoch nicht auf Waren, die mit Rücksicht auf ihre Menge oder ihren Wert nicht als Muster betrachtet werden können, oder die mit Rücksicht auf ihre Art bei der Wiederausfuhr nicht identifiziert werden können.

Artikel 14. Keiner der beiden vertragschließenden Teile wird die Abschlüsse mit den Untertanen oder Staatsangehörigen des anderen Teiles, die in seinen Gebieten Handel und Gewerbe treiben, andere oder drückendere Lasten auferlegen oder Bedingungen vorschreiben, als jene, die für Abschlüsse mit den eigenen Untertanen oder Staatsangehörigen gelten.

Artikel 15. Aktiengesellschaften und andere Gesellschaften und Genossenschaften, die gemäß den Gesetzten eines der beiden vertragschließenden Teile errichtet wurden oder errichtet werden sollten, sind berechtigt, in den Gebieten des anderen Teiles gemäß den Gesetzten dieses Teiles ihre Rechte auszuüben und vor Gericht als Kläger oder Beklagte erscheinen.

Weiters verpflichtet sich jeder der beiden vertragschließenden Teile, solchen Gesellschaften und Genossenschaften kein Hindernis zu bereiten, die auf einem Gebiete durch Zweiganstalten oder sonstwie unter Beobachtung der in diesen Gebieten geltenden Vorschriften irgendeine Art von Erwerbstätigkeit ausüben wollen, die die Gesellschaften und Genossenschaften oder Untertanen oder Staatsangehörigen irgendeines anderen fremden Landes jetzt oder in Zukunft ausüben dürfen.

In keinem Falle wird die Behandlung der Gesellschaften und Genossenschaften eines der beiden Teile durch den anderen Teil in irgendeiner Hinsicht ungünstiger sein, als die der Gesellschaften und Genossenschaften des meistbegünstigten fremden Landes.

Artikel 16. Die von den vertragschließenden Teilen getroffenen Maßnahmen zur Regelung und Durchführung der Transporte durch ihre Gebiete sollen den freien Durchgangsverkehr auf den in betrieb befindlichen und für den internationalen Durchgangsverkehr geeigneten Eisenbahnen und Wasserwegen erleichtern. Es wird dabei kein Unterschied gemacht, weder auf Grund der Staatsangehörigkeit der Personen, der Flagge, des Ursprungs-, Herkunfts-, Eintritts-, Austritts- oder Bestimmungslandes noch auf Grund irgendwelcher Umstände, die mit dem Eigentum an Gütern, See- und Binnenschiffen, Personen- und Güterwagen oder anderen Beförderungsmitteln zusammenhängen.

Um die Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen sicherzustellen, gestatten die vertragschließenden Teile den Durchgangsverkehr durch ihre Territorialgewässer nach Maßgabe der üblichen Bedingungen und Vorbehalte.

Die Durchgangstransporte werden keinen besonderen Gebühren und Abgaben auf Grund ihrer Durchfuhr (Eintritt uns Austritt inbegriffen), unterworfen. Jedoch können diese Durchgangstransporte mit solchen Gebühren oder Abgaben belegt werden, die lediglich zur Deckung der durch ihre Durchfuhr veranlassten Überwachungs- und Verwaltungskosten kommen.

Die vorstehenden Vereinbarungen berühren in keiner Weise die Bestimmungen der Zollvorschriften über die Behandlung von Durchfuhrsendungen noch auch die Vorschriften betreffend Waren, die den Gegenstand einer inneren Abgabe oder eines Staatsmonopols bilden. Die Durchfuhr solcher Waren darf jedoch nicht in einem höheren Maße behindert werden, als für die Sicherstellung der allfälligen Einhebung der inneren Abgabe für die in den Gebieten eines der beiden Teile verbleibenden Waren oder für die Sicherung des Monopolzweckes notwendig ist.

Keiner der beiden vertragschließenden Teile wird durch diesen Artikel verpflichtete, die Durchreise solcher Personen, denen das Betreten seiner Gebiete verboten ist, oder den Durchgang solcher Güter zu gewährleisten, deren Einfuhr aus Gründen der öffentlichen Sicherheitspflege oder zur Verhütung der Einschleppung von Tier- und Pflanzenkrankheiten untersagt ist.

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