Zweiter Zusatzvertrag zu dem am 1. September 1920 abgeschlossenen deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1926-07-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Nachdem der am 21. Mai 1926 in Berlin unterfertigte zweite Zusatzvertrag zu dem am 1. September 1920 abgeschlossenen deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen samt Zusatzbestimmungen, welcher also lautet:...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 7. Juli 1926.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden wurden am 10. Juli 1926 in Berlin ausgetauscht. Der Vertrag ist daher am 24. Juli 1926 in Wirksamkeit getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche sind nachstehende Vereinbarungen getroffen worden:

Artikel 1. Soweit im nachstehenden nichts anderes vereinbart worden ist, sollen die Bestimmungen des deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920, des Zusatzvertrages vom 12. Juli 1924 und des Übereinkommens vom 3. Oktober 1925 in Geltung bleiben. Der vorliegende Vertrag bildet mit diesen Vereinbarungen ein untrennbares Ganzes. Es gelten für ihn die im Artikel 7 des Zusatzvertrages vom 12. Juli 1924 enthaltenen Bestimmungen über die Kündigung.

Artikel 2. Von den in der Anlage A bezeichneten österreichischen Boden- und Gewerbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet keinesfalls höhere Eingangszölle erhoben werden als in dieser Anlage vereinbart sind.

Das gleiche gilt von den in der Anlage B bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnissen bei ihrer Einfuhr in das österreichische Zollgebiet.

Artikel 3. Dieser Vertrag soll ratifiziert werden und am vierzehnten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der baldmöglichst in Berlin erfolgen soll, in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag zu Berlin am 21. Mai 1926 unterzeichnet.

Anlage A.

Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland.

Nummer des deutschen Zolltarifs Benennung der Gegenstände Zollsatz für 1 Doppelzentner RM.
aus 33 Gurken in der Zeit vom 16. April bis 15. September 5,-
(aus 74/6) Bau- und Nutzholz, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt: für 1 Doppelzentner
aus 76 in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt, weich 1,- oder für 1 Festmeter 6,-
Anmerkungen zu Nr. 100:
1. Zollermäßigungen, die Deutschland für Pferdeschläge von reinem Kaltblut gewährt, werden unter entsprechenden Voraussetzungen auch auf die Pferde des norischen Schlages (reines Kaltblut) angewendet. Soweit keine weitergehenden Zollermäßigungen dieser Art gelten, werden Pferde des norischen Schlages mit einem Zollsatz belegt, der keinesfalls höher sein darf als 200 RM. das Stück für Pferde im Werte bis zu 1000 RM. das Stück, und als 250 RM. das Stück für Pferde im Werte von mehr als 1000 RM.; aber nicht mehr als 2500 RM. das Stück. Um die ermäßigten Zollsätze zu genießen, müssen die Einbringer für jedes Pferd ein Zeugnis eines staatlich ermächtigten österreichischen Tierarztes beibringen, aus dem erhellt, daß das Tier dem reinen norischen Schlage angehört. Sind in dem Zeugnis des staatlich ermächtigten österreichischen Tierarztes auch Angaben über den Wert der Tiere am Versendungsorte enthalten, so hat das deutsche Zollamt das Zeugnis in der Regel als eine ausreichende Grundlage für die Einreihung der Tiere in die entsprechende Wertstaffel anzunehmen, sofern der Zollpflichtige den Abfertigungspapieren eine Zusammenstellung der bei der Versendung der Pferde bis zur Grenzzollstelle entstandenen Fracht- sowie der etwaigen Versicherungs- und Kommissionskosten beifügt. Die österreichische Regierung und die Reichsregierung werden sich über die Bezeichnung der mit der Ausfertigung der Zeugnisse betrauten Tierärzte und über das bei der Ausfertigung zu beobachtende Verfahren verständigen. In Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden das Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die Merkmale und Eigenschaften besitzt, von denen die zollbegünstigte Behandlung abhängt, und ob sein Wert zutreffend angegeben ist. 2. Zollermäßigungen, die Deutschland für Warmblutpferde gewährt, werden unter entsprechenden Voraussetzungen auch auf Warmblutpferde österreichischen Ursprungs angewendet.
für 1 Doppelzentner
aus 110 Masthühner, geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet 20,-
aus 112 Federwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet 30,-
Anmerkung zu Nr. 135.
Käse nach Art des Emmentaler und Greyerzer Käses in mühlsteinförmigen Laiben, sowie Schachtel- und Blockkäse aus diesen Käsearten werden zu den jeweils für die genannten schweizerischen Käsearten geltenden Zollsätzen verzollt.
aus 216 Ingwer in Zuckerlösung, in Fässern, bei einem Gewicht des Fasses nebst Inhalt von mindestens 50 kg 75,-
aus 317 G Chlorcerium (Ceriumchlorid), Glühkörperasche frei
aus 386 Latschenkiefer-Badeextrakt, nicht äther- oder weingeisthaltig 40,-
aus 432 Preßtücher aus Garnen von Ziegenhaaren oder groben Tierhaaren 60,-
aus 440 Baumwollgarn, eindrähtig, roh:
über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch 25,-
über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch 32,-
(aus 440/2) Baumwollgarn, in einer Höchstmenge von 25.000 Doppelzentnern in einem Kalenderjahr aus Österreich eingehend:
aus 440 eindrähtig, roh:
bis Nr. 11 englisch 10,80
über Nr. 11 bis Nr. 17 englisch 14,40
über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch 19,80
aus 441 eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt: Zoll des eindrähtigen rohen Garnes
bis Nr. 17 englisch +15,-
über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch +16,-
aus 442 zwei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt: Zoll des eindrähtigen rohen Garnes
roh bis Nr. 22 englisch + 5,-
gebleicht, gefärbt, bedruckt: Zoll des eindrähtigen rohen Garnes
bis Nr. 17 englisch +20,-
über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch +21,-
Anmerkung zu 440 bis 442:
Die Abfertigung der kontingentierten Garne zu den vorstehend genannten Zollsätzen ist nur zulässig bei den drei Zollstellen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung bestimmt sind. Die Vertragsbestimmungen zu Nr. 440 bis Nr. 442 in der Anlage A des Zusatzvertrages vom 12. Juli 1924 zu dem deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen vom 1. September 1920 treten außer Kraft. Die auf Grund dieser Bestimmungen in dem Kalenderjahr 1926 bisher eingeführten Baumwollgarne bis Nr. 47 englisch der Tarifnummern 440 bis 442 sind auf die Höchstmenge von 25.000 Doppelzentnern in Anrechnung zu bringen.
aus 457 Zollsatz für 1 Doppelzentner
Gewebte Bänder, nicht mehr als 17 cm breit, im Gewichte von 80 g oder darüber auf 1 m2 Gewebefläche, in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 mm im Geviert mit mehr als 44 Fäden, mit Musterung aus mehrfach gespulten Broschierschüssen 154,-
aus 517 Abs. 2 und 3 Durch Zuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider aus Wirk(Trikot)stoffen, auch mit Ausputz:
ganz aus künstlicher Seide 2000,-
teilweise aus künstlicher Seide, ohne Beimischung von natürlicher Seide 1200,-
aus 518 Durch Zuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider aus Wirk(Trikot)stoffen:
ohne Ausputz 210,-
mit Ausputz 300,-
Oberkleider für Frauen und Mädchen, ausgenommen Mäntel und Oberkleider aus Tüll, aus Geweben aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch gemischt mit pflanzlichen Spinnstoffen 900,-
Anmerkung zu Nr. 518 bis 520 des allgemeinen Tarifs:
Kleider (vollständige Ober- und Unterkleider, Röcke und Jacken), Hemden, Unterjacken, Unterbeinkleider, Hemdhosen und Unterröcke für Frauen unterliegen, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide verziert sind, einem Zollzuschlag von 40 vom Hundert; Blusen für Frauen unterliegen, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide verziert sind, einem Zollzuschlag von 35 vom Hundert.
aus 528 Menschenhaare, roh oder ausgekocht, auch gehechelt frei
Menschenhaar, gekämmt (Kammzug) 3,50
Menschenhaargarn 7,50
aus 559 Kleider aus Leder, mit Futter aus Gespinstwaren 550,-
aus 560 Taschnerwaren aus Leder aller Art, in Verbindung mit Beschlägen oder mit Verschlußvorrichtungen aus edlen Metallen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes 260,-
aus 577 Badeschuhe aus Kautschuk, nicht in Verbindung mit Sohlen aus anderen Stoffen, unlackiert 100,-
Anmerkung zu Nr. 605.
Zu Knöpfen vorgearbeitete Platten aus Perlmutter oder Nachahmungen davon, denen zur Fertigstellung nur noch die Durchlochung fehlt:
unpoliert 120,-
poliert 300,-
aus 606 Knöpfe, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, ganz aus Perlmutter, mit einem Durchmesser von 12 mm oder darüber, und teilweise aus Perlmutter 375,-
660 Tapeten und Tapetenborten aller Art aus Papier 48,-
661 Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, neben der inneren Abgabe 240,-
aus 709 Tabakpfeifen ganz oder teilweise aus Meerschaum oder Nachahmungen davon, in Verbindung mit natürlichen oder künstlichem Bernstein 500,-
aus 785 A Schmiedbares Eisen in Stäben, auch geformt (fassoniert), geschmiedet, roh 2,50
Anmerkung zu Nr. 784 und 785 A.
Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,8 vom Hundert oder darüber nicht legiert; Stahl mit beliebigem Kohlenstoffgehalt, jedoch legiert, mit einem Zusatz von
0,7 bis 7 vom Hundert Chrom oder
0,3 “ 7 “ “ Wolfram oder
0,3 “ 7 “ “ Nickel oder
1,0 “ 7 “ “ Mangan oder
1,0 “ 7 “ “ Silicium oder
0,3 “ 1,5 “ “ Molybdän oder
0,15 “ 0,5 “ “ Kobalt, Titan Vanadium, Bor oder Uran oder mit einem Zusatz von mehreren dieser Legierungsstoffe bis höchstens 7 vom Hundert insgesamt, wobei jedoch der Zusatz von Molybdän 1,5 vom Hundert und der von Kobalt, Titan, Vanadium, Bor oder Uran 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf Stahl mit beliebigem Kohlenstoffgehalt, jedoch legiert, mit einem Zusatz von mehr als Zollsätze der Nrn.784 und 785 A +1,- RM.
7 vom Hundert Chrom oder
7 “ “ Wolfram oder
7 “ “ Nickel oder
7 “ “ Mangan oder
7 “ “ Silicium oder
1,5 “ “ Molybdän oder
0,5 “ “ Kobalt, Titan, Vanadium, Bor oder Uran oder mit einem Zusatz von mehreren dieser Legierungsstoffe über 7 vom Hundert insgesamt, oder weniger als 7 vom Hundert, sofern der Zusatz von Molybdän 1,5 vom Hundert oder der von Kobalt, Titan, Vanadium, Bor oder Uran 0,5 vom Hundert überschreitet: Zollsatz der Nr. 784 +10 RM.
Waren der Nr. 784 des allgemeinen Tarifs
Waren der Nr. 785 A des allgemeinen Tarifs Zollsätze der Nr. 785 A +12,50 RM.
Allgemeine Anmerkung zu Abschnitt 17 B bis H des allgemeinen Tarifs: 45,-
Bleche aus Kupfer oder Kupferlegierungen, weniger als 0,25 mm stark, sofern sie sich nicht als sogenanntes Rauschgold (Knistergold, Flittergold) oder Rauschsilber oder sonst als papierartig dünn gewalzte oder geschlagene Blätter darstellen

Anlage B.

Zölle bei der Einfuhr nach Österreich.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.