Bundesgesetz vom 12. März 1926 über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Artikels 12, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes (Übergang der Zuständigkeit in einer Angelegenheit des Elektrizitätswesens an das Bundesministerium für Handel und Verkehr)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1926-04-01
Status Aufgehoben · 2013-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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§ 1. (1) Die Frist, innerhalb der eine Partei das Verlangen gemäß Artikel 12, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes stellen kann, wird mit zwei Wochen festgesetzt.

(2) Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des nach Artikel 12, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes in Betracht kommenden, also die Angelegenheit erledigenden Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.

(3) Das Verlangen ist schriftlich oder telegraphisch beim Amte der Landesregierung zu stellen und hat den in der Sache zuletzt ergangenen landesbehördlichen Bescheid zu bezeichnen.

(4) Das Verlangen ist unverzüglich und unter Anschluß der die Angelegenheit betreffenden Akten an das Bundesministerium für Handel und Verkehr zu übermitteln; hievon sind die anderen Parteien zu verständigen.

§ 2. (1) Das Verfahren beim Bundesministerium für Handel und Verkehr erfolgt nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz.

(2) Das Bundesministerium für Handel und Verkehr kann seiner Entscheidung entweder die Ergebnisse des von den Landesbehörden durchgeführten Ermittlungsverfahrens zugrunde legen oder aber das Ermittlungsverfahren ganz oder teilweise sei es selbst, sei es durch den Landeshauptmann und die diesem unterstellten Landesbehörden – durchführen.

§ 3. Das rechtzeitig gemäß Artikel 12, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes eingebrachte Parteienverlangen hat aufschiebende Wirkung. Das Bundesministerium für Handel und Verkehr kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die sofortige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Handel und Verkehr betraut.

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