(Übersetzung.) Handelsvertrag zwischen Österreich und Dänemark

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1929-01-29
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2004-07-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Sonstige Textteile

Nachdem der am 6. April 1928 in Wien unterfertigte Handelsvertrag zwischen Österreich und Dänemark samt Schlußprotokoll, welcher also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 8. Dezember 1928.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 19. Jänner 1929 stattgefunden. Dieser Staatsvertrag tritt daher gemäß seinem Artikel XXII am 29. Jänner 1929 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König von Dänemark und Island, in gleicher Weise von dem Wunsche beseelt, die Bande der Freundschaft zwischen Österreich und Dänemark enger zu knüpfen und die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu befestigen und auszubauen, haben beschlossen, einen Handelsvertrag abzuschließen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten einander mitgeteilt haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel I. Sofern in den nachfolgenden Artikeln keine entgegengesetzten Bestimmungen enthalten sind, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, was ihren Handel, ihr Gewerbe, ihre Berufe, ihre Landwirtschaft und ihre Schiffahrt betrifft, einander gegenseitig eine mindestens ebenso günstige Behandlung zu gewähren, wie sie der meistbegünstigten Nation gewährt wird oder gewährt werden könnte.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel II. Die Natur- und Gewerbeprodukte dänischer Erzeugung und Herkunft oder österreichischer Erzeugung und Herkunft werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles in allem, was die Zölle, die Anwendung von Erhöhungskoeffizienten und jeder anderen Abgabe betrifft, die neben den Einfuhrzöllen bei der Einfuhr der Produkte etwa eingehoben wird, eine mindestens ebenso günstige Behandlung genießen, wie sie den Produkten der meistbegünstigten Nation gewährt wird oder gewährt werden könnte. Diese Behandlung wird sich auch auf das Zollregime, alle Zollformalitäten, die Rückerstattung der entrichteten Zölle, die Einlagerung und die Vorschriften und Formalitäten für die Ausstellung und die Anerkennung der Ursprungszeugnisse erstrecken.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel III. Die in irgendeinem anderen Lande erzeugten und von dort herrührenden Produkte, die durch das Gebiet des einen der beiden Teile durchgeführt wurden, mögen sie hiebei in Freihäfen, in Freilagern, Transitlagern oder anderen Zollagern verwahrt gewesen sein oder nicht, werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles hinsichtlich der Einfuhrzölle, aller anderen Abgaben und in jeder anderen Beziehung eine mindestens ebenso günstige Behandlung genießen, wie sie den aus dem Ursprungslande unmittelbar eingeführten Produkten etwa gewährt wird.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel IV. Die aus Dänemark nach Österreich ausgeführten Produkte oder die aus Österreich nach Dänemark ausgeführten Produkte werden in allem, was die Ausfuhrzölle, die Anwendung von Erhöhungskoeffizienten und jeder andern Abgabe betrifft, die bei der Ausfuhr der Produkte beider Länder eingehoben wird, eine mindestens ebenso günstige Behandlung genießen, wie sie den in das meistbegünstigte Land ausgeführten Produkten gewährt wird oder gewährt werden könnte.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel V. Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander gegenseitig die Durchfuhrfreiheit für Personen, Gepäck, Waren, Schiffe, Boote, Wagen und Waggons oder andere Beförderungsmittel zu gewähren.

In gleicher Weise gewährt jeder der vertragschließenden Teile den in der Durchfuhr durch das eine Land befindlichen, aus oder nach dem anderen Lande aufgegebenen Waren die gleiche Behandlung, wie den in der Durchfuhr befindlichen, aus oder nach dem meistbegünstigten Lande aufgegebenen Waren.

Keiner der vertragschließenden Teile wird jedoch verhalten sein, die Durchfuhr von Reisenden zu gewährleisten, denen die Einreise in sein Gebiet untersagt ist.

Die Durchfuhr der Waren kann verboten werden:

a)

aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sowie der Sicherheit des Staates;

b)

aus Gründen der Gesundheit oder um Tier- und Pflanzenkrankheiten vorzubeugen.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel VI. Was die Beförderung der Reisenden und des Gepäcks mittels Eisenbahn betrifft, werden die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile, sowohl hinsichtlich der Abfertigung wie hinsichtlich der Beförderungspreise und der mit der Beförderung zusammenhängenden öffentlichen Abgaben, unter den gleichen Bedingungen, nicht ungünstiger behandelt werden, als die Inländer oder die Angehörigen eines dritten Staates.

Die auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile nach dem Gebiete des anderen Teiles oder zur Durchfuhr durch das Gebiet des anderen Teiles aufgegebenen Waren werden auf den Eisenbahnen dieses anderen Teiles, sowohl hinsichtlich der Abfertigung wie hinsichtlich der Beförderungspreise und der mit der Beförderung zusammenhängenden öffentlichen Abgaben, nicht ungünstiger behandelt werden, als die gleichen inländischen Waren oder die aus dritten Staaten herrührenden Waren, die unter den gleichen Bedingungen für dieselbe Richtung und dieselbe Fahrtstrecke zur Beförderung aufgegeben werden.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die vorstehenden Bestimmungen nicht die Tarifermäßigungen, die für wohltätige Zwecke oder zugunsten des öffentlichen Unterrichts und Erziehungswesens gewährt werden, noch die Ermäßigungen, die im Falle eines öffentlichen Notstandes für die Beförderung der Reisenden des Gepäcks und der Waren zugestanden werden, noch jene betreffen, die auf Militärtransporte, auf Dienstgutsendungen der heimischen Verkehrsunternehmungen oder auf Personen in öffentlichen Diensten, im Eisenbahndienst oder ähnlichen Diensten sowie auf deren Familienangehörige Anwendung finden.

Gleicherweise besteht Einverständnis darüber, daß auf Bahnen niederer Ordnung (Kleinbahnen, Lokalbahnen, Straßenbahnen), die vorwiegend dem Fremdenverkehre dienen, Fahrpreisermäßigungen den ortsansässigen Bewohnern der angrenzenden Gemeinden vorbehalten werden können.

Die vertragschließenden Teile kommen überein, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um jede Behinderung zu beseitigen, die in gewissen Fällen hinsichtlich des Verkehrs der Reisenden, des Gepäcks und der Waren zwischen ihren Gebieten und zwischen dem Gebiet des einen der vertragschließenden Teile und dem eines dritten Staates über das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles eintreten könnte.

Infolgedessen werden im Falle einer Einschränkung des Inlandverkehrs des einen der vertragschließenden Teile der gegenseitige Verkehr und der Durchgangsverkehr keinen anderen Beschränkungen als jenen unterworfen werden, die für den Inlandverkehr und die Durchfuhr nach derselben Richtung bestehen.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel VII. In allem was die Abgaben auf den Verbrauch, die Erzeugung, den Verkauf, die Monopols- und alle anderen inneren Abgaben betrifft, werden die in einem der vertragschließenden Länder erzeugten und von dort herrührenden Produkte in dem anderen Lande dieselbe Behandlung genießen, die den Produkten der meistbegünstigten Nation gewährt wird oder gewährt werden könnte.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel VIII. Hinsichtlich der Erlassung von Ein- und Ausfuhrverboten oder -beschränkungen verpflichten sich die beiden vertragschließenden Teile, einander gegenseitig die gleiche Behandlung zu gewähren, wie sie den aus irgendeinem dritten Land eingeführten oder dorthin ausgeführten Produkten gewährt wird oder etwa gewährt werden sollte.

Jede Aufhebung oder jede Milderung von Ein- und Ausfuhrverboten oder -beschränkungen, die von einem der vertragschließenden Teile, wenn auch nur als zeitweilige Maßnahme, für die Produkte einer dritten Macht zugestanden wird, soll unmittelbar und bedingungslos auf die gleichen oder ähnlichen Produkte Anwendung finden, die aus dem Gebiet des andern Landes herrühren oder für dasselbe bestimmt sind.

Die Bestimmungen dieses Artikels werden nicht Anwendung finden, wenn die Erlassung oder die Aufrechterhaltung eines Verbotes oder einer Beschränkung

a)

die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit des Staates im Auge hat,

b)

die Folge sanitärer oder vorbeugender Maßnahmen gegen Tier- und Pflanzenkrankheiten ist,

c)

Produkte betrifft, die den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden,

d)

den Zweck verfolgt, auf fremde Waren die Verbote oder Beschränkungen anzuwenden, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Verkauf, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger heimischer Waren im Inlande festgesetzt wurden oder in Hinkunft festgesetzt werden.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel IX. Falls einer der vertragschließenden Teile die Ein- oder Ausfuhr gewisser Produkte besonderen Bedingungen bezüglich des Preises, des Verkaufs oder des Kaufs unterwerfen sollte, die durch die Regierung oder die von ihr eingesetzten Organe genehmigt sind, werden die gegenüber dem anderen Teile zur Anwendung gelangenden Bedingungen die günstigsten sein, die auf die Produkte oder die Angehörigen eines dritten Staates angewendet werden oder in Hinkunft angewendet werden können.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel X. Die Staatsangehörigkeit der Schiffe soll gegenseitig entsprechend den an Bord befindlichen Dokumenten und Zeugnissen anerkannt werden, die zu diesem Zwecke von den zuständigen Behörden jedes der beiden Länder in Gemäßheit der in Geltung stehenden gesetzlichen Vorschriften ausgestellt wurden und die dem Schiffe die Berechtigung verleihen, die Flagge des betreffenden Landes zu führen.

Die Meßbriefe der Schiffe des einen der beiden vertragschließenden Teile werden von den Behörden des anderen Teiles anerkannt werden, ohne daß zu neuen Prüfungen oder Messungen geschritten wird, und den Meßbriefen des anderen Teiles, insbesondere hinsichtlich der Zahlung der Abgaben und Gebühren, unter der Bedingung gleichgestellt sein, daß die Vorschriften und Verfahren für die Vermessung in dem Lande, in dem der Meßbrief ausgestellt wurde, mit den Vorschriften und Verfahren für die Vermessung, die als Grundlage für die Ausstellung der Meßbriefe in dem anderen Lande dienen, als gleich oder gleichwertig anerkannt werden.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel XI. Die österreichischen Schiffe werden in den dänischen Häfen, sowohl bei ihrer Ankunft als auch während ihres Aufenthaltes sowie bei ihrer Abfahrt auf dem gleichen Fuße wie die heimischen Schiffe oder die Schiffe der meistbegünstigten Nation behandelt werden, sowohl hinsichtlich der Abgaben und Gebühren jeder Art und Benennung, die zugunsten des Staates, der Gemeinden, Körperschaften, öffentlichen Funktionäre oder irgendwelcher Anstalten eingehoben werden, als auch hinsichtlich der Aufstellung der Schiffe, ihrer Ein- und Ausladung in den Häfen, Reeden, Buchten, Bassins und Docks und überhaupt bezüglich aller Formalitäten und irgendwelcher Vorschriften, denen die Schiffe, ihre Bemannung und ihre Ladung unterworfen werden können.

Im Falle eines Schiffbruches oder einer Havarie an den dänischen Küsten oder bei Aufsuchen eines Nothafens werden die genannten Schiffe jedes Vorteiles teilhaft werden, der in den gleichen Fällen seitens Dänemarks den Schiffen der in dieser Hinsicht meistbegünstigten Nation zugestanden wird.

Die gleichen Bestimmungen gelten für dänische Schiffe, ihre Bemannung und ihre Ladung auf den österreichischen schiffbaren Gewässern und in den österreichischen Häfen und Bassins.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel XII. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages können einen der vertragschließenden Teile nicht berechtigen, in dem anderen Lande die Seekabotage zu betreiben, noch die Begünstigungen in Anspruch zu nehmen, die der heimischen Fischerei gewährt wurden oder in Hinkunft gewährt werden könnten.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel XIII. Die befugten Auswanderungsunternehmungen in einem der beiden Länder werden auf dem Gebiete des anderen Landes in jeder Beziehung dieselben Rechte, Begünstigungen, Immunitäten und Befreiungen wie die gleichartigen Unternehmungen des meistbegünstigten Landes genießen.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel XIV. Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Teile werden gemäß den in Geltung stehenden Gesetzen freien Zutritt zu dem Gebiete des anderen Teiles haben und können unter den durch die Gesetzgebung des anderen Landes festgesetzten Bedingungen sich dort niederlassen und ihren Handel oder ihr Gewerbe betreiben. Sie werden in dieser Hinsicht eine ebenso günstige Behandlung genießen, wie sie den Angehörigen der meistbegünstigten Nation gewährt wird.

Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Teile können auf dem Gebiete des anderen Teiles bewegliches und unbewegliches Gut, das ihnen durch Erbschaft, Geschenk, kraft eines letzten Willens, durch Kauf, Tausch oder auf eine andere rechtliche Weise anfällt, erwerben, besitzen und darüber unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation verfügen.

Sie werden gleich den Inländern befugt sein, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder deren Führung einer von ihnen gewählten Person zu übertragen, ohne in diesen Belangen anderen Beschränkungen als denjenigen unterworfen zu sein, die durch die allgemeinen Gesetze des Landes festgesetzt sind.

Sie werden, gleich den Inländern und des Angehörigen jedes anderen Landes, freien Zutritt zu den Gerichten und anderen Behörden des anderen Teiles haben, um dort als Kläger oder Beklagter aufzutreten; es wird ihnen freistehen, zur Verteidigung ihrer Rechte sich selbstgewählter Anwälte oder Vertreter zu bedienen, ohne in diesen Belangen anderen als den durch die Gesetze des Landes allgemein festgesetzten Beschränkungen unterworfen zu sein, und sie werden überhaupt in dieser Hinsicht wie die Inländer oder die Angehörigen irgendeiner anderen Nation behandelt werden.

Keiner der vertragschließenden Teile kann von den Angehörigen des anderen Teiles andere oder höhere Gebühren, Steuern oder Abgaben, welcher Art immer sie sein mögen, als diejenigen fordern, welche von den Inländern oder den Angehörigen der meistbegünstigten Nation eingehoben werden.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel XV. Aktiengesellschaften und andere Gesellschaften wirtschaftlichen Charakters, einschließlich der Versicherungsgesellschaften, die auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile in Gemäßheit der betreffenden Gesetze errichtet sind und dort ihren Sitz haben, werden auf dem Gebiete des anderen Teiles in ihrer rechtlichen Existenz anerkannt werden und dort freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten haben.

Die in solcher Weise anerkannten Gesellschaften können unter Beobachtung der Gesetze des anderen Teiles und wenn sie die erforderliche Bewilligung erhalten, sofern eine solche Bewilligung gesetzlich vorgesehen ist, sich in letzterem Lande niederzulassen, dort Zweigniederlassungen und Vertretungen errichten und ihre Tätigkeit dort ausüben.

Die Gesellschaften werden nach ihrer Zulassung hinsichtlich der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie hinsichtlich des Rechtes, bewegliches und unbewegliches Gut zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen, dieselbe Behandlung wie diejenige genießen, welche den Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährt wird.

Weder ihre Tätigkeit noch ihre Güter werden anderen oder höheren Steuern, Gebühren oder Abgaben, welcher Art immer sie sein mögen, als denjenigen unterliegen, die den Gesellschaften der meistbegünstigten Nation auferlegt werden.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel XVI. Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile, die auf dem Gebiete des anderen Teiles ihren Wohnsitz haben oder sich dort vorübergehend aufhalten, werden wechselseitig von jeder Verpflichtung zur Übernahme einer öffentlichen Funktion bei Verwaltungsbehörden oder Gerichten, außer auf dem Gebiete der Vormundschaft, befreit und in gleicher Weise von jeder militärischen Dienstleistung oder anderen auf die Landesverteidigung bezüglichen persönlichen Leistungen sowie von der Zahlung aller an deren Stelle tretenden Steuern oder Gebühren enthoben sein.

Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile, die auf dem Gebiete des anderen Teiles ihren Wohnsitz haben oder sich dort vorübergehend aufhalten, sowie die Gesellschaften des einen der vertragschließenden Teile, die ihren Sitz auf dem Gebiete des anderen Teiles haben, werden dort von Zwangsanleihen, militärischen Leistungen und Requisitionen befreit sein, wenn ihnen diese Verpflichtungen nicht in ihrer Eigenschaft als Eigentümer unbeweglicher Güter auferlegt werden. In diesem Falle werden sie die gleiche Behandlung wie die Inländer oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation genießen.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel XVII. Die Angehörigen der vertragschließenden Teile sowie die Gesellschaften, welche ihren Sitz auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile haben und die Handels- oder Gewerbetätigkeit, die sie in jenem Staate ausüben, in welchem sie ihren Wohnsitz, beziehungsweise ihren Sitz haben, auf das Gebiet des anderen Teiles erstrecken, werden dort direkten Steuern auf Grund ihrer Tätigkeit und des daraus erwachsenden Einkommens nur unterworfen sein, wenn sie dort eine Betriebsstätte unterhalten. Die Besteuerung wird dann nach Maßgabe der von dieser Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit erfolgen.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel XVIII. Die Kaufleute, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden, die durch die Vorlage einer von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten Legitimationskarte nachweisen, daß sie dort befugt sind, ihren Handel oder ihr Gewerbe auszuüben, und daß sie dort die gesetzlichen Gebühren und Steuern entrichten, werden, unter Einhaltung der in den beiden Ländern geltenden Vorschriften, das Recht haben, sei es persönlich, sei es durch in ihren Diensten stehende Handlungsreisende, Einkäufe auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles bei Kaufleuten und Erzeugern oder in öffentlichen Verkaufsstellen zu machen und, auch wenn sie Muster mit sich führen, Bestellungen bei Händlern oder anderen Personen aufzunehmen, die in ihrem Handels- oder Gewerbebetriebe diesen Mustern entsprechende Waren verwenden.

Die mit einer Legitimationskarte ausgestatteten Gewerbetreibenden (Handelsreisenden) dürfen Muster, aber keine Waren mit sich führen.

Die Legitimationskarten werden nach dem in der Beilage enthaltenen Muster ausgestellt werden.

Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig die mit der Ausstellung der Legitimationskarten betrauten Behörden sowie die Vorschriften bekanntgeben, zu deren Einhaltung die Reisenden bei der Ausübung ihres Handels verpflichtet sind.

Die einem Zolle unterliegenden Gegenstände, die von den genannten Reisenden als Muster eingeführt werden, sollen beiderseits von Ein- und Ausfuhrzöllen unter der Bedingung freigelassen werden, daß diese Gegenstände, ohne verkauft worden zu sein, innerhalb einer Frist von sechs Monaten wieder ausgeführt werden und daß die Nämlichkeit der ein- und ausgeführten Gegenstände nicht zweifelhaft ist. Es besteht Einverständnis darüber, daß die vorerwähnte Frist von sechs Monaten eine Minimalfrist ist.

Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr durch die Hinterlegung des Betrages der betreffenden Zölle oder auf eine andere von der zuständigen Behörde anerkannte Weise sichergestellt werden.

Was die Formalitäten jedweder Art betrifft, denen die Kaufleute, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) in den Gebieten der vertragschließenden Teile unterworfen sind, so werden sie, ebenso wie in jeder anderen Beziehung, wechselseitig eine nicht weniger günstige Behandlung genießen, wie sie der meistbegünstigten Nation zugestanden worden ist.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel XIX. Die vertragschließenden Teile räumen sich gegenseitig das Recht ein, konsularische Vertreter in den Häfen und Städten des anderen Teiles zu ernennen. Bevor ein Konsularfunktionär seine Befugnisse ausüben kann, muß er, in Übereinstimmung mit den gebräuchlichen Formen, von der Regierung, auf dessen Gebiet er seinen Sitz hat, anerkannt worden sein.

Die konsularischen Funktionäre jedes der beiden vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des anderen Teiles dieselben Rechte, Befreiungen und Begünstigungen genießen, die den im gleichen Rang stehenden Konsularfunktionären der meistbegünstigten Nation zugestanden werden.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel XX. Österreich wird sich nicht auf die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages berufen, um die Vorteile in Anspruch zu nehmen, die Dänemark Norwegen oder Schweden oder diesen beiden Ländern gewährt hat oder in Hinkunft gewähren könnte, solange diese Vorteile nicht anderen als den vorgenannten Staaten zugestanden werden.

Keiner der vertragschließenden Teile kann auf Grund der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Begünstigungen fordern, die den Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehres im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse gewährt werden oder etwa gewährt werden könnten.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages werden auf dem Gebiete Grönlands, wo der Handel und die Schiffahrt dem dänischen Staate vorbehalten sind, nicht zur Anwendung gelangen.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel XXI. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den vertragschließenden Teilen über den Inhalt, die Auslegung und die Anwendung des gegenwärtigen Vertrages, die nicht im diplomatischen Wege beigelegt werden konnte, wird auf das Verlangen des einen Teiles vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof im Haag gebracht werden, der über dieselbe nach dem im Artikel 29 des Statuts des Gerichtshofes angeführten abgekürzten Verfahren entscheiden wird, es sei denn, daß die vertragschließenden Teile darüber einig sind, daß das ordentliche Verfahren angewendet werden soll.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel XXII. Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Wien ausgetauscht werden.

Er tritt zehn Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Der Vertrag ist auf die Dauer eines Jahres geschlossen. Wenn er aber nicht drei Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt worden ist, wird er durch stillschweigende Erneuerung für unbestimmte Dauer verlängert werden und kann jederzeit gekündigt werden.

Im Falle der Kündigung bleibt er noch drei Monate von dem Tage an gerechnet in Kraft, an dem einer der vertragschließenden Teile dem anderen seine Absicht, ihn außer Wirksamkeit zu setzen, bekanntgegeben hat.

Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen zu Wien in zwei Ausfertigungen am 6. April eintausendneunhundertachtundzwanzig.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

(Anm.: Legitimationskarte nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Schlußprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des gegenwärtigen, am heutigen Tage geschlossenen Vertrages sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgendes übereingekommen.

1.

In Anbetracht der Beziehungen, die gemäß dem Inhalte des Unionsgesetzes vom 30. November 1918 zwischen Dänemark und Island bestehen, besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen dieses Vertrages seitens Österreichs nicht angerufen werden können, um die besonderen Vorteile in Anspruch zu nehmen, die Dänemark Island gewährt hat oder in Zukunft gewähren könnte.

2.

Betreffend Artikel II:

3.

Betreffend Artikel VIII:

4.

Betreffend Artikel XIV, Absatz 1:

5.

Betreffend Artikel XIV, Absatz 5, und Artikel XV, Absatz 4:

6.

Betreffend Artikel XX, Absatz 3:

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