(Übersetzung.) Handelsvertrag zwischen Österreich und Dänemark

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1929-01-29
Status Aufgehoben · 2004-07-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Sonstige Textteile

Nachdem der am 6. April 1928 in Wien unterfertigte Handelsvertrag zwischen Österreich und Dänemark samt Schlußprotokoll, welcher also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 8. Dezember 1928.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 19. Jänner 1929 stattgefunden. Dieser Staatsvertrag tritt daher gemäß seinem Artikel XXII am 29. Jänner 1929 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König von Dänemark und Island, in gleicher Weise von dem Wunsche beseelt, die Bande der Freundschaft zwischen Österreich und Dänemark enger zu knüpfen und die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu befestigen und auszubauen, haben beschlossen, einen Handelsvertrag abzuschließen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten einander mitgeteilt haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel I. Sofern in den nachfolgenden Artikeln keine entgegengesetzten Bestimmungen enthalten sind, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, was ihren Handel, ihr Gewerbe, ihre Berufe, ihre Landwirtschaft und ihre Schiffahrt betrifft, einander gegenseitig eine mindestens ebenso günstige Behandlung zu gewähren, wie sie der meistbegünstigten Nation gewährt wird oder gewährt werden könnte.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel II. Die Natur- und Gewerbeprodukte dänischer Erzeugung und Herkunft oder österreichischer Erzeugung und Herkunft werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles in allem, was die Zölle, die Anwendung von Erhöhungskoeffizienten und jeder anderen Abgabe betrifft, die neben den Einfuhrzöllen bei der Einfuhr der Produkte etwa eingehoben wird, eine mindestens ebenso günstige Behandlung genießen, wie sie den Produkten der meistbegünstigten Nation gewährt wird oder gewährt werden könnte. Diese Behandlung wird sich auch auf das Zollregime, alle Zollformalitäten, die Rückerstattung der entrichteten Zölle, die Einlagerung und die Vorschriften und Formalitäten für die Ausstellung und die Anerkennung der Ursprungszeugnisse erstrecken.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel III. Die in irgendeinem anderen Lande erzeugten und von dort herrührenden Produkte, die durch das Gebiet des einen der beiden Teile durchgeführt wurden, mögen sie hiebei in Freihäfen, in Freilagern, Transitlagern oder anderen Zollagern verwahrt gewesen sein oder nicht, werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles hinsichtlich der Einfuhrzölle, aller anderen Abgaben und in jeder anderen Beziehung eine mindestens ebenso günstige Behandlung genießen, wie sie den aus dem Ursprungslande unmittelbar eingeführten Produkten etwa gewährt wird.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel IV. Die aus Dänemark nach Österreich ausgeführten Produkte oder die aus Österreich nach Dänemark ausgeführten Produkte werden in allem, was die Ausfuhrzölle, die Anwendung von Erhöhungskoeffizienten und jeder andern Abgabe betrifft, die bei der Ausfuhr der Produkte beider Länder eingehoben wird, eine mindestens ebenso günstige Behandlung genießen, wie sie den in das meistbegünstigte Land ausgeführten Produkten gewährt wird oder gewährt werden könnte.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel V. Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander gegenseitig die Durchfuhrfreiheit für Personen, Gepäck, Waren, Schiffe, Boote, Wagen und Waggons oder andere Beförderungsmittel zu gewähren.

In gleicher Weise gewährt jeder der vertragschließenden Teile den in der Durchfuhr durch das eine Land befindlichen, aus oder nach dem anderen Lande aufgegebenen Waren die gleiche Behandlung, wie den in der Durchfuhr befindlichen, aus oder nach dem meistbegünstigten Lande aufgegebenen Waren.

Keiner der vertragschließenden Teile wird jedoch verhalten sein, die Durchfuhr von Reisenden zu gewährleisten, denen die Einreise in sein Gebiet untersagt ist.

Die Durchfuhr der Waren kann verboten werden:

a)

aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sowie der Sicherheit des Staates;

b)

aus Gründen der Gesundheit oder um Tier- und Pflanzenkrankheiten vorzubeugen.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel VI. Was die Beförderung der Reisenden und des Gepäcks mittels Eisenbahn betrifft, werden die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile, sowohl hinsichtlich der Abfertigung wie hinsichtlich der Beförderungspreise und der mit der Beförderung zusammenhängenden öffentlichen Abgaben, unter den gleichen Bedingungen, nicht ungünstiger behandelt werden, als die Inländer oder die Angehörigen eines dritten Staates.

Die auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile nach dem Gebiete des anderen Teiles oder zur Durchfuhr durch das Gebiet des anderen Teiles aufgegebenen Waren werden auf den Eisenbahnen dieses anderen Teiles, sowohl hinsichtlich der Abfertigung wie hinsichtlich der Beförderungspreise und der mit der Beförderung zusammenhängenden öffentlichen Abgaben, nicht ungünstiger behandelt werden, als die gleichen inländischen Waren oder die aus dritten Staaten herrührenden Waren, die unter den gleichen Bedingungen für dieselbe Richtung und dieselbe Fahrtstrecke zur Beförderung aufgegeben werden.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die vorstehenden Bestimmungen nicht die Tarifermäßigungen, die für wohltätige Zwecke oder zugunsten des öffentlichen Unterrichts und Erziehungswesens gewährt werden, noch die Ermäßigungen, die im Falle eines öffentlichen Notstandes für die Beförderung der Reisenden des Gepäcks und der Waren zugestanden werden, noch jene betreffen, die auf Militärtransporte, auf Dienstgutsendungen der heimischen Verkehrsunternehmungen oder auf Personen in öffentlichen Diensten, im Eisenbahndienst oder ähnlichen Diensten sowie auf deren Familienangehörige Anwendung finden.

Gleicherweise besteht Einverständnis darüber, daß auf Bahnen niederer Ordnung (Kleinbahnen, Lokalbahnen, Straßenbahnen), die vorwiegend dem Fremdenverkehre dienen, Fahrpreisermäßigungen den ortsansässigen Bewohnern der angrenzenden Gemeinden vorbehalten werden können.

Die vertragschließenden Teile kommen überein, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um jede Behinderung zu beseitigen, die in gewissen Fällen hinsichtlich des Verkehrs der Reisenden, des Gepäcks und der Waren zwischen ihren Gebieten und zwischen dem Gebiet des einen der vertragschließenden Teile und dem eines dritten Staates über das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles eintreten könnte.

Infolgedessen werden im Falle einer Einschränkung des Inlandverkehrs des einen der vertragschließenden Teile der gegenseitige Verkehr und der Durchgangsverkehr keinen anderen Beschränkungen als jenen unterworfen werden, die für den Inlandverkehr und die Durchfuhr nach derselben Richtung bestehen.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel VII. In allem was die Abgaben auf den Verbrauch, die Erzeugung, den Verkauf, die Monopols- und alle anderen inneren Abgaben betrifft, werden die in einem der vertragschließenden Länder erzeugten und von dort herrührenden Produkte in dem anderen Lande dieselbe Behandlung genießen, die den Produkten der meistbegünstigten Nation gewährt wird oder gewährt werden könnte.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel VIII. Hinsichtlich der Erlassung von Ein- und Ausfuhrverboten oder -beschränkungen verpflichten sich die beiden vertragschließenden Teile, einander gegenseitig die gleiche Behandlung zu gewähren, wie sie den aus irgendeinem dritten Land eingeführten oder dorthin ausgeführten Produkten gewährt wird oder etwa gewährt werden sollte.

Jede Aufhebung oder jede Milderung von Ein- und Ausfuhrverboten oder -beschränkungen, die von einem der vertragschließenden Teile, wenn auch nur als zeitweilige Maßnahme, für die Produkte einer dritten Macht zugestanden wird, soll unmittelbar und bedingungslos auf die gleichen oder ähnlichen Produkte Anwendung finden, die aus dem Gebiet des andern Landes herrühren oder für dasselbe bestimmt sind.

Die Bestimmungen dieses Artikels werden nicht Anwendung finden, wenn die Erlassung oder die Aufrechterhaltung eines Verbotes oder einer Beschränkung

a)

die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit des Staates im Auge hat,

b)

die Folge sanitärer oder vorbeugender Maßnahmen gegen Tier- und Pflanzenkrankheiten ist,

c)

Produkte betrifft, die den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden,

d)

den Zweck verfolgt, auf fremde Waren die Verbote oder Beschränkungen anzuwenden, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Verkauf, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger heimischer Waren im Inlande festgesetzt wurden oder in Hinkunft festgesetzt werden.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel IX. Falls einer der vertragschließenden Teile die Ein- oder Ausfuhr gewisser Produkte besonderen Bedingungen bezüglich des Preises, des Verkaufs oder des Kaufs unterwerfen sollte, die durch die Regierung oder die von ihr eingesetzten Organe genehmigt sind, werden die gegenüber dem anderen Teile zur Anwendung gelangenden Bedingungen die günstigsten sein, die auf die Produkte oder die Angehörigen eines dritten Staates angewendet werden oder in Hinkunft angewendet werden können.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel X. Die Staatsangehörigkeit der Schiffe soll gegenseitig entsprechend den an Bord befindlichen Dokumenten und Zeugnissen anerkannt werden, die zu diesem Zwecke von den zuständigen Behörden jedes der beiden Länder in Gemäßheit der in Geltung stehenden gesetzlichen Vorschriften ausgestellt wurden und die dem Schiffe die Berechtigung verleihen, die Flagge des betreffenden Landes zu führen.

Die Meßbriefe der Schiffe des einen der beiden vertragschließenden Teile werden von den Behörden des anderen Teiles anerkannt werden, ohne daß zu neuen Prüfungen oder Messungen geschritten wird, und den Meßbriefen des anderen Teiles, insbesondere hinsichtlich der Zahlung der Abgaben und Gebühren, unter der Bedingung gleichgestellt sein, daß die Vorschriften und Verfahren für die Vermessung in dem Lande, in dem der Meßbrief ausgestellt wurde, mit den Vorschriften und Verfahren für die Vermessung, die als Grundlage für die Ausstellung der Meßbriefe in dem anderen Lande dienen, als gleich oder gleichwertig anerkannt werden.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel XI. Die österreichischen Schiffe werden in den dänischen Häfen, sowohl bei ihrer Ankunft als auch während ihres Aufenthaltes sowie bei ihrer Abfahrt auf dem gleichen Fuße wie die heimischen Schiffe oder die Schiffe der meistbegünstigten Nation behandelt werden, sowohl hinsichtlich der Abgaben und Gebühren jeder Art und Benennung, die zugunsten des Staates, der Gemeinden, Körperschaften, öffentlichen Funktionäre oder irgendwelcher Anstalten eingehoben werden, als auch hinsichtlich der Aufstellung der Schiffe, ihrer Ein- und Ausladung in den Häfen, Reeden, Buchten, Bassins und Docks und überhaupt bezüglich aller Formalitäten und irgendwelcher Vorschriften, denen die Schiffe, ihre Bemannung und ihre Ladung unterworfen werden können.

Im Falle eines Schiffbruches oder einer Havarie an den dänischen Küsten oder bei Aufsuchen eines Nothafens werden die genannten Schiffe jedes Vorteiles teilhaft werden, der in den gleichen Fällen seitens Dänemarks den Schiffen der in dieser Hinsicht meistbegünstigten Nation zugestanden wird.

Die gleichen Bestimmungen gelten für dänische Schiffe, ihre Bemannung und ihre Ladung auf den österreichischen schiffbaren Gewässern und in den österreichischen Häfen und Bassins.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel XII. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages können einen der vertragschließenden Teile nicht berechtigen, in dem anderen Lande die Seekabotage zu betreiben, noch die Begünstigungen in Anspruch zu nehmen, die der heimischen Fischerei gewährt wurden oder in Hinkunft gewährt werden könnten.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel XIII. Die befugten Auswanderungsunternehmungen in einem der beiden Länder werden auf dem Gebiete des anderen Landes in jeder Beziehung dieselben Rechte, Begünstigungen, Immunitäten und Befreiungen wie die gleichartigen Unternehmungen des meistbegünstigten Landes genießen.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

Artikel XIV. Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Teile werden gemäß den in Geltung stehenden Gesetzen freien Zutritt zu dem Gebiete des anderen Teiles haben und können unter den durch die Gesetzgebung des anderen Landes festgesetzten Bedingungen sich dort niederlassen und ihren Handel oder ihr Gewerbe betreiben. Sie werden in dieser Hinsicht eine ebenso günstige Behandlung genießen, wie sie den Angehörigen der meistbegünstigten Nation gewährt wird.

Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Teile können auf dem Gebiete des anderen Teiles bewegliches und unbewegliches Gut, das ihnen durch Erbschaft, Geschenk, kraft eines letzten Willens, durch Kauf, Tausch oder auf eine andere rechtliche Weise anfällt, erwerben, besitzen und darüber unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation verfügen.

Sie werden gleich den Inländern befugt sein, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder deren Führung einer von ihnen gewählten Person zu übertragen, ohne in diesen Belangen anderen Beschränkungen als denjenigen unterworfen zu sein, die durch die allgemeinen Gesetze des Landes festgesetzt sind.

Sie werden, gleich den Inländern und des Angehörigen jedes anderen Landes, freien Zutritt zu den Gerichten und anderen Behörden des anderen Teiles haben, um dort als Kläger oder Beklagter aufzutreten; es wird ihnen freistehen, zur Verteidigung ihrer Rechte sich selbstgewählter Anwälte oder Vertreter zu bedienen, ohne in diesen Belangen anderen als den durch die Gesetze des Landes allgemein festgesetzten Beschränkungen unterworfen zu sein, und sie werden überhaupt in dieser Hinsicht wie die Inländer oder die Angehörigen irgendeiner anderen Nation behandelt werden.

Keiner der vertragschließenden Teile kann von den Angehörigen des anderen Teiles andere oder höhere Gebühren, Steuern oder Abgaben, welcher Art immer sie sein mögen, als diejenigen fordern, welche von den Inländern oder den Angehörigen der meistbegünstigten Nation eingehoben werden.

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).

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