Bundesgesetz vom 18. Oktober 1929, betreffend die Übertragung der Sonderrechte der Allgemeinen Österreichischen Boden-Credit-Anstalt auf die Oesterreichische Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe und betreffend die Beschlußfassung über die Fusion der beiden Institute durch die Allgemeine Österreichische Boden-Credit-Anstalt (Boden-Credit-Anstalts-Gesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1929-10-22
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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§ 1. Die der Allgemeinen Österreichischen Boden-Credit-Anstalt auf Grund der Ministerialverordnungen vom 1. Juni 1864, R. G. Bl. Nr. 50, zustehenden Sonderrechte gehen, soweit sie nicht durch die seitherige Gesetzgebung gegenstandslos geworden oder abgeändert worden sind, auf die Oesterreichische Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe mit der handelsgerichtlichen Registrierung des Beschlusses der Generalversammlung der Allgemeinen Österreichischen Boden-Credit-Anstalt auf Auflösung dieses Instituts durch Vereinigung (Fusion) mit der Oesterreichischen Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe über.

§ 2. In der Generalversammlung der Allgemeinen Österreichischen Boden-Credit-Anstalt, die nur zur Beschlußfassung über deren Auflösung durch Vereinigung (Fusion) mit der Oesterreichischen Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe einberufen wird, erfolgt die Beschlußfassung durch einfache Stimmenmehrheit der vertretenen Aktionäre; dabei geben je fünf Aktien eine Stimme mit der Maßgabe, daß - ohne Rücksicht auf eine entgegenstehende Statutenbestimmung - die Anzahl der Stimmen der Aktionäre (Bevollmächtigten) einer Beschränkung nicht unterliegt.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und den übrigen beteiligten Bundesministern betraut.

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