Internationales Abkommen zur Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen (samt einem Ergänzungsabkommen vom 11. Juli 1928)
Unterzeichnungsdatum
Die meisten Unterzeichnerstaaten, darunter Österreich, hatten das Inkrafttreten von der Ratifikation durch andere Staaten abhängig gemacht. Infolge der Mitteilung Polens am 19. Juni 1930, das Abkommen nicht ratifizieren zu können, erklärte eine Reihe von Staaten – darunter Österreich –, sich nicht mehr an das Abkommen gebunden zu fühlen (dazu 97 LNTS [League of Nations Treaty Series] 397). Das Abkommen trat schließlich für einige Staaten, nicht aber für Österreich, in Kraft.
Sprachen
Englisch, Französisch
Sonstige Textteile
Nachdem das Internationale Abkommen vom 8. November 1927 zur Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen samt einem Ergänzungsabkommen vom 11. Juli 1928, nebst den zugehörigen Protokollen und Zusatzerklärungen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 21. Juni 1929.
Ratifikationstext
Das Abkommen vom 8. November 1927 und Ergänzungsabkommen vom 11. Juli 1928, samt den zugehörigen Protokollen und Erklärungen, sind, nach Maßgabe der vorstehenden Vereinbarungen, in Österreich am 1. Jänner 1930 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Abkommen.
Der Präsident des Deutschen Reiches; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der Britischen Gebiete jenseits der Meere, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Bulgaren; der Präsident der Republik Chile; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Ägypten; der Präsident der Republik Estland; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; der Präsident der Republik Lettland; Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen; Seine Majestät der König von Siam; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Republik Türkei:
Angesichts der Entschließung der Völkerbundversammlung vom 25. September 1924,
geleitet von den Schlußfolgerungen der Genfer Weltwirtschaftskonferenz vom Mai 1927 und mit ihr einig in der Erkenntnis, daß die Ein- und Ausfuhrverbote sowie die daraus sich ergebende willkürliche Ein- und Ausfuhrregelung und die verschleierten Diskriminierungen beklagenswerte Ergebnisse gezeitigt haben, ohne daß die schweren Nachteile dieser Maßnahmen durch die finanziellen oder sozialen Vorteile ausgeglichen sind, die die Staaten, die diese Maßnahmen ergriffen hatten, davon erwarteten;
in der Überzeugung, daß es für die Wiederherstellung und künftige Entwicklung des Welthandels wichtig ist, daß die Regierungen eine Politik aufgeben, die sowohl ihren eigenen Interessen wie dem allgemeinen Interesse abträglich ist;
in der Überzeugung, daß die Rückkehr zu tatsächlicher Freiheit des internationalen Handels eine der wesentlichen Vorbedingungen für den Wohlstand der Welt ist;
in der Erwägung, daß dieses Ziel am besten durch eine gleichzeitige und gemeinsame Aktion in Gestalt eines internationalen Abkommens erreicht werden kann;
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
Artikel 1. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Verbote und Beschränkungen der Einfuhr von Waren - Natur- und Gewerbeerzeugnissen - aus den Gebieten eines der Hohen Vertragschließenden Teile in die Gebiete der anderen Hohen Vertragschließenden Teile sowie auf Verbote und Beschränkungen der Ausfuhr von Erzeugnissen aus den Gebieten der genannten Vertragschließenden Teile in die Gebiete eines anderen Hohen Vertragschließenden Teiles.
Artikel 2. Unter Vorbehalt der Ausnahmen, die in den folgenden Artikeln vorgesehen sind, verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden Teile binnen sechs Monaten, nachdem dieses Abkommen für ihr Gebiet in Kraft getreten ist, alle Ein- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen aufzuheben und derartige Verbote und Beschränkungen in Zukunft nicht mehr zu erlassen. Während dieses Zeitraumes wird jeder der Hohen Vertragschließenden Teile alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die bestehenden Verbote und Beschränkungen auf das Mindestmaß herabzusetzen, und nimmt davon Abstand, neue Verbote oder Beschränkungen zu erlassen.
Außerdem verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden Teile, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens von allen zentralen und örtlichen Behörden streng eingehalten werden und damit keine Vorschrift erlassen werden kann, die diesen Bestimmungen zuwiderläuft.
Artikel 3. Unterwerfen die Hohen Vertragschließenden Teile in Anwendung ihrer Gesetzgebung die Wareneinfuhr oder -ausfuhr gewissen Vorschriften, die sich auf die Art, die Form oder den Ort der Ein- oder Ausfuhr oder auf die Anbringung von Kennzeichen oder andere Förmlichkeiten oder Bedingungen beziehen, so verpflichten sie sich, daraus nicht ein Mittel zu verschleierten Verboten oder willkürlichen Beschränkungen zu machen.
Artikel 4. Folgende Gruppen von Verboten und Beschränkungen werden durch dieses Abkommen nicht untersagt, jedoch unter der Bedingung, daß sie nicht als Mittel willkürlicher Diskriminierung zwischen fremden Ländern benutzt werden, in denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, und daß sie keine verschleierte Beschränkung des internationalen Warenaustausches darstellen:
Verbote oder Beschränkungen mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit;
Verbote oder Beschränkungen aus sittlichen oder humanitären Gründen;
Verbote oder Beschränkungen mit Beziehung auf Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder, unter außerordentlichen Umständen, auf jeden anderen Kriegsbedarf;
Verbote oder Beschränkungen zum Schutze der öffentlichen Gesundheit oder zum Schutze von Tieren oder Pflanzen gegen Krankheiten, Insekten und Schädlinge;
Ausfuhrverbote oder -beschränkungen zum Schutze des künstlerischen, historischen oder archäologischen Nationalbesitzes;
Verbote oder Beschränkungen für Gold, Silber, Münzen, Papiergeld und Wertpapiere;
Verbote oder Beschränkungen, dazu bestimmt, auf fremde Erzeugnisse die Regelung auszudehnen, die im Inlande für Erzeugung, Handel, Beförderung und Verbrauch gleichartiger einheimischer Erzeugnisse gilt;
Verbote oder Beschränkungen für Erzeugnisse, die gegenwärtig oder künftig im Inlande in bezug auf Erzeugung oder Handel Gegenstand von Staatsmonopolen oder von solchen Monopolen sind, die unter Aufsicht des Staates ausgeübt werden.
Artikel 5. Dieses Abkommen berührt in keiner Weise das Recht jedes Hohen Vertragschließenden Teiles, Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung der Ein- oder Ausfuhr zu treffen, um unter außergewöhnlichen und anormalen Umständen die lebenswichtigen Interessen des Landes zu schützen.
Wenn Maßnahmen dieser Art getroffen werden, müssen sie derart gehandhabt werden, daß sich daraus keine willkürliche Diskriminierung zum Nachteil irgendeines anderen Hohen Vertragschließenden Teiles ergibt. Ihre Dauer muß auf das Fortbestehen der Gründe oder Verhältnisse beschränkt sein, die sie veranlaßt haben.
Artikel 6. 1. Die Hohen Vertragschließenden Teile erkennen an, daß tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse es einigen von ihnen unmöglich machen, bezüglich gewisser Erzeugnisse sofort die in den vorstehenden Artikeln eingegangenen Verpflichtungen zu übernehmen. Es erscheint ihnen daher angemessen, diese Hohen Vertragschließenden Teile zu ermächtigen, sich gewisse vorübergehende Ausnahmen vorzubehalten, die sie sich verpflichten abzuschaffen, sobald die Verhältnisse, die dazu geführt haben, nicht mehr bestehen.
Ferner erkennen die Hohen Vertragschließenden Teile an, daß die Aufhebung gewisser Ein- oder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen, die von einigen der Hohen Vertragschließenden Teile angewendet werden, diesen ernste Schwierigkeiten bereiten würde und daß zudem diese Verbote oder Beschränkungen keine schädlichen Rückwirkungen auf den Handel der anderen Länder ausüben. Es erscheint ihnen daher ebenfalls angemessen, diese Hohen Vertragschließenden Teile zu ermächtigen, sich diese Ausnahmen vorzubehalten.
In der Anlage zu diesem Abkommen sind die Ausnahmen angegeben, die unter die beiden vorhergehenden Absätze fallen und am heutigen Tage den in der Anlage namentlich aufgeführten Hohen Vertragschließenden Teilen zugestanden worden sind, die das Abkommen am heutigen Tage unterzeichnet haben.
Etwaige Anträge auf Ausnahmen, die die Hohen Vertragschließenden Teile nach dem heutigen Tage stellen sollten, werden nach dem im Protokoll zu diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren behandelt.
Artikel 7. Wenn einer der Hohen Vertragschließenden Teile sich veranlaßt sieht, eine Verbots- oder Beschränkungsmaßnahme gegen Erzeugnisse irgendeines anderen Landes zu treffen, gleichviel, ob das Abkommen auf dieses Land Anwendung findet oder nicht, so muß er die Maßnahme so treffen, daß sie dem Handel der anderen Hohen Vertragschließenden Teile so wenig wie möglich Abbruch tut.
Artikel 8. Wenn zwischen zwei oder mehr Hohen Vertragschließenden Teilen ein Streit entsteht über die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens mit Ausnahme der Artikel 4, 5 und 6 sowie der Bestimmungen des Protokolls über diese Artikel, und wenn dieser Streit weder unmittelbar zwischen den Parteien noch durch Verständigung auf irgendeine andere Weise beigelegt werden kann, können die streitenden Parteien, wenn unter ihnen darüber Einverständnis besteht, den Streit, bevor sie zu einem anderen schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren greifen, einem technischen Organ, das vom Völkerbundrat oder von den Parteien bezeichnet werden kann, behufs gütlicher Beilegung unterbreiten. Dieses Organ soll nach Anhörung und, wenn nötig, nach Herbeiführung einer Zusammenkunft der Parteien ein Gutachten abgeben.
Das von dem Organ abgegebene Gutachten soll die streitenden Parteien nicht binden, außer wenn alle Parteien es anerkennen. Die Parteien können, wenn unter ihnen darüber Einverständnis besteht, entweder nach Einholung des Gutachtens oder an seiner Stelle jedes andere schiedsgerichtliche oder gerichtliche Verfahren nach ihrem Ermessen wählen, einschließlich der Anrufung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes in allen Angelegenheiten, für die dieser nach seinem Statut zuständig ist.
Entsteht irgendein Streit rechtlicher Art über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens - mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 4, 5 oder 6 sowie der Bestimmungen des Protokolls über diese Artikel -, so müssen die Parteien auf den Antrag einer von ihnen den Gegenstand des Rechtsstreites dem Ständigen Internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsgericht nach ihrem Ermessen zur Entscheidung unterbreiten, ohne Rücksicht darauf, ob sie vorher das in Absatz 1 vorgesehene Verfahren angewendet haben oder nicht.
Wenn Meinungsverschiedenheit darüber besteht, ob ein Streit rechtlicher Art ist oder nicht, so wird diese Frage dem Ständigen Internationalen Gerichtshof oder dem von den Parteien gewählten Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet.
Das Verfahren vor dem im ersten Absatz genannten Organ oder sein Gutachten zieht in keinem Falle die Aussetzung der Maßnahmen nach sich, die den Gegenstand des Rechtsstreites bilden. Das gleiche gilt für die Anrufung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes - außer wenn dieser nach Artikel 41 seines Statuts anders entscheidet - oder des von den Parteien gewählten Schiedsgerichtes.
Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens kann dahin ausgelegt werden, daß dadurch die Rechte und Pflichten berührt werden, die sich für die Hohen Vertragschließenden Teile aus ihren Verpflichtungen in bezug auf die Rechtssprechung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes oder aus ihren zweiseitigen Schlichtungs- und Schiedsverträgen ergeben.
Artikel 9. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann entweder bei der Ratifizierung dieses Abkommens oder später erklären, daß er sich verpflichtet, die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 8, Absatz 3, gegenüber jedem anderen Vertragschließenden Teil, der dieselbe Verpflichtung übernimmt, auf jeden Streit auszudehnen, der bezüglich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens entstehen könnte, mit Einschluß der Artikel 4, 5 und 6 oder von Teilen dieser Artikel und gleichviel, ob es sich um einen Streit rechtlicher Art handelt oder nicht.
Die Hohen Vertragschließenden Teile, die für die Artikel 4, 5 und 6 oder Teile dieser Artikel sowie für die darauf bezüglichen Bestimmungen des Protokolls die im vorigen Absatz vorgesehene Verpflichtung nicht übernehmen, können für diese Fragen die Bestimmungen von Artikel 8, Absatz 1 und 2, untereinander anwendbar machen.
Artikel 10. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann im Augenblick der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitrittes erklären, daß er durch die Annahme dieses Abkommens keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete oder der Gebiete übernimmt, die seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstehen. In diesem Falle findet das Abkommen keine Anwendung auf die Gebiete, für die diese Erklärung abgegeben worden ist.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann in der Folge dem Generalsekretär des Völkerbundes mitteilen, daß er dieses Abkommen auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete anwendbar erklären will, die Gegenstand der im vorigen Absatz vorgesehenen Erklärung waren. In diesem Falle wird das Abkommen neunzig Tage nach Eingang der Mitteilung bei dem Generalsekretär des Völkerbundes auf die Gebiete anwendbar, die in der Mitteilung genannt sind.
Ebenso kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile jederzeit erklären, daß dieses Abkommen auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete oder der Gebiete, die seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstehen, nicht mehr anwendbar sein soll. In diesem Falle hört die Anwendbarkeit des Abkommens auf die in der genannten Erklärung aufgeführten Gebiete ein Jahr nach Eingang dieser Erklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbundes auf.
Artikel 11. Dieses Abkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten, die sich für die Hohen Vertragschließenden Teile aus geltenden internationalen Abkommen ergeben, in denen sie Vertragspartei sind.
Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die Bestimmungen in zweiseitigen Verträgen, die am heutigen Tage zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen in Kraft sind und auf dem Gebiete der Ein- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen eine liberalere Regelung vorsehen als diejenigen, die durch die Bestimmungen dieses Abkommens festgelegt ist.
Artikel 12. Dieses Abkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten, die sich aus der Völkerbundsatzung ergeben.
Artikel 13. Die Hohen Vertragschließenden Teile werden einander binnen zwölf Monaten, nachdem dieses Abkommen für ihr Gebiet in Kraft getreten ist, durch Vermittlung des Generalsekretärs des Völkerbundes über die Maßnahmen Bericht erstatten, die sie zur Sicherung der Durchführung dieses Abkommens getroffen haben.
Artikel 14. Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Text gleich maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.
Es kann im Namen jedes Mitgliedes des Völkerbundes oder jedes auf der Konferenz über dieses Abkommen vertretenen Nichtmitgliedstaates sowie jedes Staates, dem der Völkerbundrat zu diesem Zweck eine Ausfertigung des Abkommens übermittelt hat, bis zum 1. Jänner 1929 unterzeichnet werden.
Die Mitglieder des Völkerbundes und die Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen das Abkommen vor dem 1. Februar 1928 gezeichnet ist, genießen die Vergünstigung des im Artikel 6, Absatz 4, vorgesehenen Verfahrens.
Artikel 15. Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Völkerbundes niedergelegt, der ihren Eingang allen Mitgliedern des Völkerbundes sowie den im vorigen Artikel erwähnten Nichtmitgliedstaaten mitteilt.
Artikel 16. Vom 1. Jänner 1929 ab kann jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder im Artikel 14 erwähnte Staat diesem Abkommen beitreten.
Der Beitritt erfolgt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes, die in den Archiven des Sekretariats niedergelegt wird. Der Generalsekretär teilt die Niederlegung sofort allen Staaten mit, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
Artikel 17. Dieses Abkommen tritt unter den Bedingungen und zu dem Zeitpunkte in Kraft, wie es auf der nachstehend vorgesehenen Tagung bestimmt wird.
Zwischen dem 15. Juni und dem 15. Juli 1928 beruft der Generalsekretär des Völkerbundes die ordnungsgemäß beglaubigten Vertreter der Mitglieder des Völkerbundes und der Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen das Abkommen am 15. Juni 1928 bereits unterzeichnet ist, zu einer Tagung zusammen, auf der sie zu beschließen haben:
über die Vorbehalte, die den Hohen Vertragschließenden Teilen gemäß Artikel 6, Absatz 4, mitgeteilt worden sind und mit ihrer Zustimmung im Augenblick der Ratifizierung gemacht werden können;
über die Bedingungen, die zum Inkrafttreten des Abkommens erforderlich sind, und zwar besonders über die Zahl und gegebenenfalls über die namentliche Anführung der Mitglieder des Völkerbundes und der Nichtmitgliedstaaten - ohne Rücksicht darauf, ob sie unterzeichnet haben oder nicht -, deren Ratifizierung oder Beitritt vorher erzielt worden sein muß;
über die äußerste Frist für die Niederlegung der Ratifikationsurkunden und über den Zeitpunkt, zu dem das Abkommen in Kraft treten soll, wenn die im vorigen Absatz geforderten Voraussetzungen eingetreten sind.
Sollten bei Ablauf dieser Frist die Ratifizierungen, von denen das Inkrafttreten dieses Abkommens abhängt, nicht vorliegen, so befragt der Generalsekretär des Völkerbundes die Mitglieder des Völkerbundes und die Nichtmitgliedstaaten, die das Abkommen ratifiziert haben, darüber, ob sie gleichwohl das Inkrafttreten wünschen.
Artikel 18. Dieses Abkommen kann nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens in Namen jedes Mitgliedes des Völkerbundes und jedes Nichtmitgliedstaates durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes gekündigt werden.
Diese Kündigung wird zwölf Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Völkerbundes wirksam, und zwar nur bezüglich des Völkerbundmitgliedes oder Nichtmitgliedstaates, in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist.
Das Abkommen kann jedoch im Namen jedes Völkerbundmitgliedes oder jedes Nichtmitgliedstaates nach Ablauf von drei Jahren nach dem Datum dieses Abkommens gekündigt werden, wenn nach Ablauf dieser Frist irgendeine der auf Grund von Artikel 6, Ziffer 1, zugestandenen Ausnahmen noch besteht. Diese Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam, und zwar nur bezüglich des Völkerbundmitgliedes oder des Nichtmitgliedstaates, in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist.
Außerdem kann das Abkommen im Namen jedes Völkerbundmitgliedes oder jedes Nichtmitgliedstaates nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Datum dieses Abkommens gekündigt werden, wenn das betreffende Völkerbundmitglied oder der betreffende Nichtmitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist der Ansicht ist, daß irgendeine der von den Hohen Vertragschließenden Teilen auf der in Artikel 17 vorgesehenen Tagung zugestandenen Ausnahmen die Auswirkung dieses Abkommens beeinträchtigt hat.
Diese Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam, und zwar nur bezüglich des Völkerbundmitgliedes oder des Nichtmitgliedstaates, in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist.
Jede gemäß den vorstehenden Bestimmungen erfolgte Kündigung wird vom Generalsekretär des Völkerbundes allen anderen Hohen Vertragschließenden Teilen sofort mitgeteilt.
Sollten infolge von Kündigungen die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sein, von denen die Hohen Vertragschließenden Teile auf der in Artikel 17 vorgesehenen Tagung das Inkrafttreten des Abkommens abhängig gemacht haben, so kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile den Generalsekretär des Völkerbundes ersuchen, eine Konferenz zur Prüfung der Lage einzuberufen, die sich aus dieser Tatsache ergibt. Falls keine Einigung auf Beibehaltung des Abkommens erzielt wird, ist jeder der Hohen Vertragschließenden Teile von seinen Verpflichtungen zu dem Zeitpunkte entbunden, an dem die Kündigung wirksam wird, die zur Einberufung dieser Konferenz geführt hat.
Artikel 19. Wenn vor Ablauf der im Artikel 18, Absatz 1, vorgesehenen Frist von fünf Jahren dem Generalsekretär des Völkerbundes von einem Drittel der Völkerbundmitglieder und der Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, mitgeteilt worden ist, daß sie eine Revision des Abkommens wünschen, so verpflichten sich alle Mitglieder des Völkerbundes und alle Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, an jeder Beratung teilzunehmen, die zu diesem Zwecke etwa stattfinden sollte.
Falls die Revision vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens stattfindet, hat jedes Völkerbundmitglied und jeder Nichtmitgliedstaat, der nicht an dem revidierten Abkommen beteiligt zu sein wünscht, das Recht, dieses Abkommen ohne Rücksicht auf die im Artikel 18, Absatz 4, vorgesehene fünfjährige Frist zu kündigen. Diese Kündigung wird an dem Tage wirksam, an dem die durch das revidierte Abkommen festgesetzte Regelung in Kraft tritt.
Falls die Revision während des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens stattfindet, wird die in Artikel 18, Absatz 1, vorgesehene Kündigungsfrist um ein Jahr verlängert.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am achten November neunzehnhundertsiebenundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundsekretariats niedergelegt wird. Eine beglaubigte Abschrift davon wird allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen Nichtmitgliedstaaten, die auf der Konferenz vertreten waren, übermittelt werden.
Anlage zu Artikel 6.
In Anwendung von Artikel 6, Absatz 3, und von Abschnitt IVd des Protokolls wird jede der für die nachstehend angeführten Länder beibehaltenen Ausnahmen auf Grund dieses Abkommens nur zugelassen, wenn das betreffende Land das Abkommen am heutigen Tage unterzeichnet *1) und wenn das Verbot oder die Beschränkung, deren Beibehaltung das betreffende Land fordert, am gleichen Tage noch in Kraft ist.
I.
Gemäß Absatz 1 zugestandene Ausnahmen.
Deutschland
Steinkohle, Koks, Torf, Braunkohle, Brikette .... Ein- und Ausfuhr
Alteisen und Abfälle anderer Metalle und Legierungen ..... Ausfuhr
Österreich
Alteisen und Abfälle anderer Metalle und Legierungen ..... Ausfuhr
Belgien
Alteisen und Abfälle anderer Metalle und Legierungen ..... Ausfuhr
Großbritannien
Organisch-synthetische Farbstoffe und Farben und Färbemittel, die
solche enthalten, sowie organische Zwischenprodukte zur Herstellung
dieser Farbstoffe, Farben und Färbemittel .................. Einfuhr
Frankreich
Alteisen und Abfälle anderer Metalle und Legierungen ..... Ausfuhr
Ungarn
Alteisen und Abfälle anderer Metalle und Legierungen ..... Ausfuhr
Italien
Alteisen und Abfälle anderer Metalle und Legierungen ..... Ausfuhr
Japan
Organisch-synthetische Farbstoffe und Farben und Färbemittel, die
solche enthalten, sowie organische Zwischenprodukte zur Herstellung
dieser Farbstoffe, Farben und Färbemittel .................. Einfuhr
Reis ............................................ Ein- und Ausfuhr
Luxemburg
Alteisen und Abfälle anderer Metalle und Legierungen ..... Ausfuhr
Rumänien
Alteisen und Abfälle anderer Metalle und Legierungen ..... Ausfuhr
Gebrauchte Maschinen für Industrieanlagen ................ Einfuhr
Tschechoslowakei
Steinkohle, Koks, Torf, Braunkohle, Brikette .... Ein- und Ausfuhr
Alteisen und Abfälle anderer Metalle und Legierungen ..... Ausfuhr
II.
Gemäß Absatz 2 zugestandene Ausnahmen.
Ägypten
Vieh (Ausfuhr ist abhängig von der Erteilung eines
Erlaubnisscheines) ......................................... Ausfuhr
Eier (während gewisser Monate des Jahres) ................ Ausfuhr
Organische Düngemittel, einschließlich des Taubenmistes, der
Schlachthausabfälle und des getrockneten Blutes ............ Ausfuhr
Vereinigte Staaten von Amerika
Heliumgas ................................................ Ausfuhr
Italien
Eisenerz ................................................. Ausfuhr
Getreide ................................................. Ausfuhr
Rumänien
Eisen-, Kupfer- und Manganerze ........................... Ausfuhr
Rohpetroleum ............................................. Ausfuhr
```
```
*1) Von den in dieser Anlage erwähnten Ländern haben folgende das Abkommen am 8. November 1927 unterzeichnet: Deutschland, Österreich, Belgien, Großbritannien u. s. w., Ägypten, Frankreich, Ungarn, Italien, Japan, Luxemburg, Rumänien und die Tschechoslowakei.
Protokoll zum Abkommen.
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Abkommens zur Abschaffung von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen haben die ordnungsgemäß beglaubigten Unterzeichneten, um die Durchführung dieses Abkommens zu sichern, folgende Bestimmungen vereinbart:
Abschnitt I.
Zu Artikel 1.
Die in dem Abkommen gebrauchten Worte „Gebiete der Hohen Vertragschließenden Teile” bezeichnen nur die Gebiete, auf die das Abkommen anwendbar ist.
Falls das Zollgebiet eines der Hohen Vertragschließenden Teile Gebiete umfaßt, die seiner Souveränität nicht unterstehen, werden diese Gebiete ebenfalls als „Gebiete” im Sinne dieses Abkommens angesehen.
Angesichts der Tatsache, daß innerhalb Indiens oder unmittelbar jenseits seiner Grenzen Landstreifen oder Enklaven liegen, die im Verhältnis zum indischen Gebiet nur geringe Ausdehnung haben und dünn bevölkert sind und die abgesonderte Teile oder Niederlassungen anderer Mutterländer bilden, und angesichts der Tatsache, daß es aus Verwaltungsgründen unmöglich ist, die Bestimmungen des Abkommens auf diese Landstreifen oder Enklaven anzuwenden, wird vereinbart, daß diese Bestimmungen auf sie nicht anwendbar sein sollen.
Abschnitt II.
Zu Artikel 2.
Bezüglich der Anwendung von Artikel 2 bindet die von Kanada übernommene Verpflichtung nur die Bundesregierung, nicht aber die Provinzialregierungen, die nach der kanadischen Verfassung befugt sind, auf ihrem Gebiet die Ein- und Ausfuhr gewisser Erzeugnisse zu verbieten oder zu beschränken.
Abschnitt III.
Zu Artikel 4.
Zu Ziffer 4.
Zu Ziffer 7.
Zu Ziffer 7.
Zu Ziffer 7.
Zu Ziffer 8.
Abschnitt IV.
Zu Artikel 6.
Zu Ziffer 1.
Zu Ziffer 2.
Zu Ziffer 2.
Zu Ziffer 4.
Bezüglich der Anwendung von Absatz 4 besteht Einvernehmen darüber, daß jeder Antrag auf Gewährung einer Ausnahme, der nach dem Datum dieses Abkommens gestellt wird, sich nur auf Verbote oder Beschränkungen beziehen darf, die an diesem Datum in Kraft sind.
II. Verfahren.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann in einer Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes die Verbote oder Beschränkungen angeben, die er auf Grund von Artikel 6, Absatz 1 und 2, beizubehalten wünscht. Diese Mitteilung muß dem Generalsekretär vor dem 1. Februar 1928 zugehen. Sie soll gegebenenfalls die Bedingungen enthalten, unter denen der betreffende Hohe Vertragschließende Teil bereit wäre, auf diese Verbote oder Beschränkungen zu verzichten.
Der Generalsekretär des Völkerbundes wird sämtliche Anträge, die er in Anwendung des vorigen Absatzes erhalten hat, so bald wie möglich nach dem 1. Februar 1928 den Hohen Vertragschließenden Teilen zur Kenntnis bringen.
Jeder Hohe Vertragschließende Teil, der bezüglich der so mitgeteilten Anträge Bemerkungen vorzubringen wünscht, kann sie bis zum 1. Mai 1928 dem Generalsekretär des Völkerbundes übermitteln. Dieser wird sämtliche eingegangenen Bemerkungen so bald wie möglich nach diesem Datum den Hohen Vertragschließenden Teilen zur Kenntnis bringen.
Die Anträge und Bemerkungen der Hohen Vertragschließenden Teile werden auf der in Artikel 17 dieses Abkommens vorgesehenen Tagung geprüft.
Abschnitt V.
Zu Artikel 7.
Der Ausdruck „Handel der Hohen Vertragschließenden Teile” bezeichnet den Handel derjenigen ihrer Gebiete, auf die das Abkommen anwendbar ist.
Abschnitt VI.
Die Verbote oder Beschränkungen für Waren, die in den Gefängnissen hergestellt sind, fallen nicht unter dieses Abkommen.
Abschnitt VII.
Falls innerhalb der durch dieses Abkommen gezogenen Grenzen Verbote oder Beschränkungen erlassen werden, so werden die Hohen Vertragschließenden Teile sich bezüglich der Bewilligungen streng nach folgenden Bestimmungen richten:
Die Bedingungen und die Förmlichkeit, die zur Erlangung dieser Bewilligungen zu erfüllen sind, sollen sofort in der klarsten und bestimmtesten Form zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden;
Die Art der Erteilung dieser Berechtigungen soll möglichst einfach sein und gleichförmig bleiben;
Die Prüfung der Anträge und die Aushändigung der Bewilligungen an die Beteiligten soll mit größter Beschleunigung erfolgen;
Das System der Erteilung der Bewilligungen soll derart eingerichtet werden, daß der Handel mit diesen Berechtigungen verhindert wird. Zu diesem Zweck müssen die Bewilligungen, wenn sie an Personen erteilt werden, den Namen des Berechtigten tragen und dürfen nicht durch eine andere Person benutzt werden können.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am achten November neunzehnhundertsiebenundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundsekretariats niedergelegt wird. Eine beglaubigte Abschrift davon wird allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen Nichtmitgliedstaaten, die auf der Konferenz vertreten waren, übermittelt werden.
Zusatzerklärung.
Die französische, die griechische, die ungarische, die italienische, die portugiesische, die serbisch-kroatisch-slowenische und die schweizerische Delegation bei der Internationalen Konferenz zur Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen legen Wert darauf, zu erklären, daß sie sich zwar, um den Erfolg der Konferenz nicht zu beeinträchtigen und unter den beteiligten Staaten keinen unlösbaren Prinzipienstreit hervorzurufen, Zurückhaltung auferlegt haben, aber dennoch der festen Überzeugung sind, daß das Verbot der Weinbauerzeugnisse sich durch die Bestimmungen des Artikels 4, Ziffer 4, des Abkommens nicht rechtfertigen läßt.
Genf, den 8. November 1927.
(Übersetzung.)Ergänzungsabkommen zum Abkommen vom 8. November 1927zur Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverboteund -beschränkungen.
Der Präsident des Deutschen Reiches; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der Britischen Gebiete jenseits der Meere, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Bulgaren; der Präsident der Republik Chile; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Ägypten; der Präsident der Republik Estland; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; der Präsident der Republik Lettland; Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen; Seine Majestät der König von Siam; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Republik Türkei:
haben im Hinblick auf das in Genf am 8. November 1927 unterzeichnete Abkommen über die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen;
sowie im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 17 des genannten Abkommens
für die im genannten Artikel vorgesehene Tagung zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) welche nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen
Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben, die die Bestimmungen des vorgenannten Abkommens, dessen wesentlichen Bestandteil sie bilden, ergänzen sollen.
Artikel A. Die Anlage zu Artikel 6 des Abkommens vom 8. November 1927 wird für die nachstehend aufgeführten Länder folgendermaßen vervollständigt:
Gemäß Absatz 1 zugestandene Ausnahmen.
Bulgarien
Rosenstöcke, ihre Wurzeln und Triebe ..................... Ausfuhr
Chile
Alteisen und Zinkabfälle ................................. Ausfuhr
Stuten ................................................... Ausfuhr
Portugal
Feine Wolle .............................................. Ausfuhr
Rohkork .................................................. Ausfuhr
Schweden
Alteisen ................................................. Ausfuhr
Tschechoslowakei
Hopfensetzlinge .......................................... Ausfuhr
Gemäß Absatz 2 zugestandene Ausnahmen.
Estland
Platin, Edelsteine, Perlen und Korallen (roh oder bearbeitet,
ungefaßt oder gefaßt) ...................................... Ausfuhr
Vereinigte Staaten von Amerika
Heliumgas ................................................ Ausfuhr
Portugal
Fichtenharz .............................................. Ausfuhr
Tschechoslowakei
Quarzit .................................................. Ausfuhr
Artikel B. Für den Fall, daß die am heutigen Tage abgeschlossenen Vereinbarungen über die Ausfuhr von Häuten und Fellen und von Knochen in Ermangelung der erforderlichen Ratifizierungen nicht in Kraft gesetzt werden können, sind die Hohen Vertragschließenden Teile dieses Ergänzungsabkommens dahin übereingekommen, einen jeden von ihnen zu ermächtigen, späterhin die Anträge einzubringen, zu deren Einbringung sie nach den Bestimmungen des Artikels 6 des Abkommens und des dazugehörigen Protokolls berechtigt waren, auf die sie aber im Hinblick auf die genannten Vereinbarungen verzichtet haben.
Diese Anträge auf Ausnahmen sind vor dem 30. September 1929 an den Generalsekretär des Völkerbundes zu richten und werden von ihm den Hohen Vertragschließenden Teilen vor dem 31. Oktober 1929 mitgeteilt werden.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, auf Einladung des Generalsekretärs zur Prüfung der vorgenannten Anträge auf Ausnahmen unverzüglich zusammenzutreten.
Artikel C. Die Hohen Vertragschließenden Teile sind sich darüber einig, daß zur Inkraftsetzung des Abkommens entweder die in Artikel 15 vorgesehene Ratifikation oder der in Artikel 16 des Abkommens vorgesehene Beitritt von mindestens achtzehn Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten im voraus erzielt worden sein muß.
Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 30. September 1929 zu hinterlegen.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile ist berechtigt, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder bei Mitteilung seines Beitritts dem Generalsekretär des Völkerbundes zu erklären, daß er die Inkraftsetzung des Abkommens - soweit sie ihn betrifft - von der Ratifizierung oder der Beitrittserklärung für gewisse Staaten abhängig mache, ohne daß jedoch dabei andere als die im folgenden genannten Staaten angeführt werden können:
Deutschland
Österreich
Vereinigte Staaten von Amerika
Frankreich
Großbritannien
Ungarn
Italien
Japan
Polen
Rumänien
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen
Schweiz
Tschechoslowakei
Türkei
Der Generalsekretär des Völkerbundes benachrichtigt sofort jeden der Hohen Vertragschließenden Teile von jeder erfolgten Ratifizierung oder Beitrittserklärung sowie von den Angaben, die denselben gemäß dem vorhergehenden Absatz gegebenenfalls beigefügt sind.
Am 31. Oktober 1929 teilt der Generalsekretär des Völkerbundes allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen Nichtmitgliedstaaten, für die das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt gemäß Artikel 16 erklärt worden ist, die vor dem 30. September 1929 erfolgten Ratifizierungen und Beitritte mit.
Artikel D. Wenn aus der im letzten Absatz des vorhergehenden Artikels erwähnten Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hervorgeht, daß die auf Grund der drei ersten Absätze des genannten Artikels und des dazugehörigen Protokolls erforderlichen Bedingungen am 30. September 1929 vorlagen, so tritt das Abkommen am 1. Jänner 1930 in Kraft.
Andernfalls wird nach Artikel 17, letzter Absatz, des Abkommens verfahren werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am elften Juli neunzehnhundertachtundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats niedergelegt wird. Eine beglaubigte Abschrift hievon wird allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen Nichtmitgliedstaaten, die auf der Konferenz vertreten waren, übermittelt.
Protokoll zum Ergänzungsabkommen.
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Ergänzungsabkommens zu dem internationalen Abkommen über die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen haben die ordnungsmäßig beglaubigten Unterzeichneten, um die Durchführung dieses Ergänzungsabkommens zu sichern, folgende Bestimmungen vereinbart:
Abschnitt I.
Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären, daß der Ausdruck „Abkommen” im Text des Ergänzungsabkommens vom heutigen Tage sowohl das internationale Abkommen über die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen vom 8. November 1927 als auch das Ergänzungsabkommen vom heutigen Tage bezeichnet.
Abschnitt II.
Zu Artikel A.
Der Rohkork, für den Portugal eine Ausnahme zugebilligt worden ist, umfaßt nicht Korkabfälle, Kork im Briketten, Korkspäne und Korkplatten.
Obgleich die im Artikel A aufgeführten Ausnahmen ebenso wie diejenigen, die im Anhang zu Artikel 6 des Abkommens erscheinen, unter der Bedingung zugestanden worden sind, daß die betreffenden Staaten dieses Ergänzungsabkommen am Tage der allgemeinen Unterzeichnung unterschreiben, ist für Bulgarien, die Vereinigten Staaten von Amerika und Portugal aus Billigkeitsgründen die Frist bis zum 31. August 1928 verlängert worden.
Hinsichtlich der Ausnahme für Hopfensetzlinge, die der Tschechoslowakei auf Grund von Artikel 6, Absatz 1, des Abkommens zugestanden worden ist, erklären die Hohen Vertragschließenden Teile, daß ihre Zustimmung gegen die schriftliche Verpflichtung der tschechoslowakischen Delegation erteilt wurde, die Ausfuhr dieses Erzeugnisses nach allen denjenigen Ländern freizugeben, die der Tschechoslowakei jetzt oder in Zukunft durch gesetzgeberische oder vertragliche Maßnahmen den Schutz der Ursprungsbezeichnung für tschechoslowakischen Hopfen gewährleisten.
Abschnitt III.
Zu Artikel B.
Die Hohen Vertragschließenden Teile sind sich darüber einig, zugunsten Italiens die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls zur internationalen Vereinbarung über die Ausfuhr von Knochen (Abschnitt I zu Artikel 1, a) für den Fall zuzulassen, daß die genannte Vereinbarung in Kraft tritt.
Abschnitt IV.
Zu Artikel C.
Mit Rücksicht auf die Lage der Vereinigten Staaten von Amerika, die dadurch geschaffen ist, daß das Jahr 1928/29 nur eine kurze parlamentarische Sitzungsperiode haben wird, kommen die Hohen Vertragschließenden Teile überein, daß, selbst wenn die auf Grund von Artikel C, Absatz 3, geforderte Ratifizierung der Vereinigten Staaten von Amerika am 30. September 1929 nicht vorliegt, das Abkommen mit dem 1. Jänner 1930 in Kraft tritt, wenn wenigstens alle anderen Staaten, von denen die Inkraftsetzung abhängt und deren Zahl in diesem Fall auf 17 herabgesetzt wird, dem Generalsekretär des Völkerbundes ihre Ratifikation oder ihren Beitritt vor dem 30. September 1929 mitgeteilt haben und falls nicht vor dem 15. November 1929 einer der Staaten widerspricht, die bei Niederlegung ihrer Ratifikation oder ihrer Beitrittserklärung die Inkraftsetzung - soweit es sie betrifft - von der Ratifizierung oder dem Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika abhängig gemacht haben. Wenn ein solcher Widerspruch erhoben wird, findet Artikel 17, letzter Absatz, Anwendung.
Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären, daß sie bei Aufstellung der im Artikel C enthaltenen Liste von Staaten sich insbesondere von der innerhalb der Konferenz selbst zutage getretenen Abhängigkeit gewisser Interessen voneinander haben leiten lassen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am elften Juli neunzehnhundertachtundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats niedergelegt wird. Eine beglaubigte Abschrift hievon wird allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen Nichtmitgliedstaaten, die auf der Konferenz vertreten waren, übermittelt werden.
Zusatzerklärung.
Die Delegationen Deutschlands, Österreichs und Ungarns erklären, indem sie zugunsten der Tschechoslowakei die Ausnahme für Quarzit auf Grund von Artikel 6, Absatz 2, des Abkommens zulassen, daß ihre Zustimmung nur gegeben worden ist gegen eine Verpflichtung der Tschechoslowakei, für die Dauer dieses Abkommens die gegenwärtig auf Grund von Verträgen oder Sonderabmachungen für die Ausfuhr zugestandenen Kontingente und Bedingungen aufrechtzuerhalten.
Auf Grund des nach Artikel D, Absatz 2, des Ergänzungsabkommens vom 11. Juli 1928 und Artikel 17, letzter Absatz, des Abkommens vom 8. November 1927 durchgeführten Verfahrens ist folgendes Protokoll errichtet worden:
(Übersetzung.)
Protokoll,
betreffend die Inkraftsetzung des Internationalen Abkommens vom 8. November 1927 zur Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen und des Ergänzungsabkommens vom 11. Juli 1928 zu
diesem Abkommen.
Die gehörig ermächtigten Unterzeichneten, die auf Einladung des Generalsekretärs des Völkerbundes gemäß der Bestimmungen des Artikels 17 des am 8. November 1927 in Genf unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen und der Artikel C und D des am 11. Juli 1928 in Genf unterzeichneten Ergänzungsabkommens zu diesem Abkommen in Paris zusammengekommen sind,
haben festgestellt, daß die Hinterlegung der Ratifikationsinstrumente durch ihre betreffenden Regierungen innerhalb der vom obenerwähnten Artikel C des Ergänzungsabkommens vorgesehenen Frist erfolgt ist, ausgenommen für Deutschland, namens dessen diese Hinterlegung erst am 23. November 1929 stattgefunden hat, und für Norwegen, das diese Förmlichkeit noch nicht vorgenommen hat;
nehmen die angeschlossene Erklärung des Delegierten Norwegens zur Kenntnis;
stellen fest, daß einzelne der durch Artikel 17 des Abkommens umschriebenen Voraussetzungen für die Inkraftsetzung des oberwähnten Abkommens und Ergänzungsabkommens nicht eingetreten sind;
stellen anderseits fest, daß es derzeit nicht möglich ist, diese Voraussetzungen zu verwirklichen;
und sind, von dem Wunsche geleitet, das oberwähnte Abkommen und Ergänzungsabkommen zwischen den von ihnen vertretenen Staaten, in Anhoffung einer baldigen Verwirklichung der vorerwähnten Voraussetzungen, gleichwohl in Kraft zu setzen,
über nachstehende Bestimmungen übereingekommen:
Der Ratifikation der deutschen Regierung wird ausnahmsweise die gleiche Wirkung zuerkannt, als ob ihre Hinterlegung vor dem 30. September 1929 erfolgt wäre.
Der künftigen, durch die norwegische Regierung angekündigten Ratifikation wird ausnahmsweise die gleiche Wirkung zuerkannt, als ob ihre Hinterlegung vor dem 30. September erfolgt wäre.
Den Ratifikationen, die namens Polens und der Tschechoslowakei vor dem 31. Mai 1930 hinterlegt werden sollten, wird ausnahmsweise die gleiche Wirkung zuerkannt, als ob ihre Hinterlegung vor dem 30. September 1929 erfolgt wäre.
Das Abkommen wird am 1. Jänner 1930 von jenen Staaten, namens derer das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet wird, in Kraft gesetzt werden.
Jene dieser Staaten, die die Inkraftsetzung des Abkommens von dessen Ratifikation durch Polen und durch die Tschechoslowakei oder durch einen dieser beiden Staaten abhängig gemacht haben, werden nur dann über den 1. Juli 1930 hinaus gebunden sein, wenn diese beiden Staaten oder, gegebenenfalls, der eine von ihnen, das Abkommen vor dem 31. Mai 1930 ratifizieren und die Verpflichtungen beobachten, die sich aus der Inkraftsetzung des Abkommens mit 1. Jänner 1930 ergeben. Gleicherweise wird ein Staat, der die Inkraftsetzung des Abkommens, soweit sie ihn betrifft, von dessen Ratifizierung durch einen oder mehrere andere Staaten als Polen und die Tschechoslowakei abhängig gemacht hat, durch die Bestimmungen des Abkommens nach dem 1. Juli 1930 nur dann gebunden sein, wenn dieser Staat oder diese Staaten ebenfalls nach diesem Zeitpunkt gebunden sind.
Jeder der im obigen Punkt 4 erwähnten Staaten wird am 30. Juni 1931 oder an dem gleichen Zeitpunkt in den Jahren 1932, 1933 und 1934 von seinen gemäß dem gegenwärtigen Protokoll übernommenen Verpflichtungen entbunden sein, wenn er an einem dieser Zeitpunkte eine einschlägige Erklärung an den Generalsekretär des Völkerbundes richtet. Dieses Recht hört jedoch auf, wenn und sobald die Zahl der Staaten, die vor Unterzeichnung des gegenwärtigen Protokolls das Abkommen ratifiziert haben, ohne dessen Inkraftsetzung von Bedingungen abhängig zu machen oder indem sie die Inkraftsetzung von Bedingungen abhängig gemacht haben, die erfüllt sind, nicht weniger als 18 beträgt.
Die im obigen Punkt 6 vorgesehenen Bestimmungen werden auf alle Mitglieder des Völkerbundes und auf alle Nichtmitgliedstaaten ausgedehnt werden, die nach dem heutigen Tage dem Abkommen beitreten sollten.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Paris, am zwanzigsten Dezember neunzehnhundertneunundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, deren französischer und englischer Text verbindlich ist und die in den Archiven des Völkerbundssekretariats hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift davon wird allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen Nichtmitgliedstaaten übermittelt werden, denen der Völkerbundrat einen Abdruck des Abkommens vom 8. November 1927 übersendet hat.
Erklärung der norwegischen Delegation.
Der Unterzeichnete, von der norwegischen Regierung gehörig ermächtigt, erklärt, daß diese Regierung sich verpflichtet, die Bestimmungen des Abkommens vom 8. November 1927 und des Ergänzungsabkommens vom 11. Juli 1928 bis zur Hinterlegung der förmlichen Ratifikation des Abkommens ab 1. Jänner 1930 auf administrativem Wege in Kraft zu setzen.
Paris, am 20. Dezember 1929.
Erklärung der ungarischen Delegation.
Der Unterzeichnete, von der ungarischen Regierung gehörig ermächtigt,
in Anbetracht des Umstandes, daß die besonderen Umstände der ungarischen Gesetzgebung es ihm unmöglich machen, die Punkte 4 und 5 des vorstehenden Protokolls zu unterzeichnen,
erklärt, unter gleichzeitiger Annahme der übrigen Bestimmungen dieses Protokolls, daß seine Regierung das Abkommen, soweit es sie betrifft, als durch Ungarn am 1. Jänner 1930 in Kraft gesetzt ansehen wird, vorausgesetzt daß:
Deutschland, Österreich, Italien, Rumänien, die Schweiz und Jugoslawien nach dem 1. Juli 1930 durch die Bestimmungen des Abkommens gebunden sind;
Polen und die Tschechoslowakei das Abkommen vor dem 31. Mai 1930 ratifizieren und die Verpflichtungen beobachten, die sich aus der Inkraftsetzung des Abkommens mit 1. Jänner 1930 ergeben.
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