Internationales Abkommen zur Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen (samt einem Ergänzungsabkommen vom 11. Juli 1928)
Unterzeichnungsdatum
Die meisten Unterzeichnerstaaten, darunter Österreich, hatten das Inkrafttreten von der Ratifikation durch andere Staaten abhängig gemacht. Infolge der Mitteilung Polens am 19. Juni 1930, das Abkommen nicht ratifizieren zu können, erklärte eine Reihe von Staaten – darunter Österreich –, sich nicht mehr an das Abkommen gebunden zu fühlen (dazu 97 LNTS [League of Nations Treaty Series] 397). Das Abkommen trat schließlich für einige Staaten, nicht aber für Österreich, in Kraft.
Sprachen
Englisch, Französisch
Sonstige Textteile
Nachdem das Internationale Abkommen vom 8. November 1927 zur Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen samt einem Ergänzungsabkommen vom 11. Juli 1928, nebst den zugehörigen Protokollen und Zusatzerklärungen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 21. Juni 1929.
Ratifikationstext
Das Abkommen vom 8. November 1927 und Ergänzungsabkommen vom 11. Juli 1928, samt den zugehörigen Protokollen und Erklärungen, sind, nach Maßgabe der vorstehenden Vereinbarungen, in Österreich am 1. Jänner 1930 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Abkommen.
Der Präsident des Deutschen Reiches; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der Britischen Gebiete jenseits der Meere, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Bulgaren; der Präsident der Republik Chile; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Ägypten; der Präsident der Republik Estland; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; der Präsident der Republik Lettland; Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen; Seine Majestät der König von Siam; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Republik Türkei:
Angesichts der Entschließung der Völkerbundversammlung vom 25. September 1924,
geleitet von den Schlußfolgerungen der Genfer Weltwirtschaftskonferenz vom Mai 1927 und mit ihr einig in der Erkenntnis, daß die Ein- und Ausfuhrverbote sowie die daraus sich ergebende willkürliche Ein- und Ausfuhrregelung und die verschleierten Diskriminierungen beklagenswerte Ergebnisse gezeitigt haben, ohne daß die schweren Nachteile dieser Maßnahmen durch die finanziellen oder sozialen Vorteile ausgeglichen sind, die die Staaten, die diese Maßnahmen ergriffen hatten, davon erwarteten;
in der Überzeugung, daß es für die Wiederherstellung und künftige Entwicklung des Welthandels wichtig ist, daß die Regierungen eine Politik aufgeben, die sowohl ihren eigenen Interessen wie dem allgemeinen Interesse abträglich ist;
in der Überzeugung, daß die Rückkehr zu tatsächlicher Freiheit des internationalen Handels eine der wesentlichen Vorbedingungen für den Wohlstand der Welt ist;
in der Erwägung, daß dieses Ziel am besten durch eine gleichzeitige und gemeinsame Aktion in Gestalt eines internationalen Abkommens erreicht werden kann;
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
Artikel 1. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Verbote und Beschränkungen der Einfuhr von Waren - Natur- und Gewerbeerzeugnissen - aus den Gebieten eines der Hohen Vertragschließenden Teile in die Gebiete der anderen Hohen Vertragschließenden Teile sowie auf Verbote und Beschränkungen der Ausfuhr von Erzeugnissen aus den Gebieten der genannten Vertragschließenden Teile in die Gebiete eines anderen Hohen Vertragschließenden Teiles.
Artikel 2. Unter Vorbehalt der Ausnahmen, die in den folgenden Artikeln vorgesehen sind, verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden Teile binnen sechs Monaten, nachdem dieses Abkommen für ihr Gebiet in Kraft getreten ist, alle Ein- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen aufzuheben und derartige Verbote und Beschränkungen in Zukunft nicht mehr zu erlassen. Während dieses Zeitraumes wird jeder der Hohen Vertragschließenden Teile alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die bestehenden Verbote und Beschränkungen auf das Mindestmaß herabzusetzen, und nimmt davon Abstand, neue Verbote oder Beschränkungen zu erlassen.
Außerdem verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden Teile, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens von allen zentralen und örtlichen Behörden streng eingehalten werden und damit keine Vorschrift erlassen werden kann, die diesen Bestimmungen zuwiderläuft.
Artikel 3. Unterwerfen die Hohen Vertragschließenden Teile in Anwendung ihrer Gesetzgebung die Wareneinfuhr oder -ausfuhr gewissen Vorschriften, die sich auf die Art, die Form oder den Ort der Ein- oder Ausfuhr oder auf die Anbringung von Kennzeichen oder andere Förmlichkeiten oder Bedingungen beziehen, so verpflichten sie sich, daraus nicht ein Mittel zu verschleierten Verboten oder willkürlichen Beschränkungen zu machen.
Artikel 4. Folgende Gruppen von Verboten und Beschränkungen werden durch dieses Abkommen nicht untersagt, jedoch unter der Bedingung, daß sie nicht als Mittel willkürlicher Diskriminierung zwischen fremden Ländern benutzt werden, in denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, und daß sie keine verschleierte Beschränkung des internationalen Warenaustausches darstellen:
Verbote oder Beschränkungen mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit;
Verbote oder Beschränkungen aus sittlichen oder humanitären Gründen;
Verbote oder Beschränkungen mit Beziehung auf Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder, unter außerordentlichen Umständen, auf jeden anderen Kriegsbedarf;
Verbote oder Beschränkungen zum Schutze der öffentlichen Gesundheit oder zum Schutze von Tieren oder Pflanzen gegen Krankheiten, Insekten und Schädlinge;
Ausfuhrverbote oder -beschränkungen zum Schutze des künstlerischen, historischen oder archäologischen Nationalbesitzes;
Verbote oder Beschränkungen für Gold, Silber, Münzen, Papiergeld und Wertpapiere;
Verbote oder Beschränkungen, dazu bestimmt, auf fremde Erzeugnisse die Regelung auszudehnen, die im Inlande für Erzeugung, Handel, Beförderung und Verbrauch gleichartiger einheimischer Erzeugnisse gilt;
Verbote oder Beschränkungen für Erzeugnisse, die gegenwärtig oder künftig im Inlande in bezug auf Erzeugung oder Handel Gegenstand von Staatsmonopolen oder von solchen Monopolen sind, die unter Aufsicht des Staates ausgeübt werden.
Artikel 5. Dieses Abkommen berührt in keiner Weise das Recht jedes Hohen Vertragschließenden Teiles, Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung der Ein- oder Ausfuhr zu treffen, um unter außergewöhnlichen und anormalen Umständen die lebenswichtigen Interessen des Landes zu schützen.
Wenn Maßnahmen dieser Art getroffen werden, müssen sie derart gehandhabt werden, daß sich daraus keine willkürliche Diskriminierung zum Nachteil irgendeines anderen Hohen Vertragschließenden Teiles ergibt. Ihre Dauer muß auf das Fortbestehen der Gründe oder Verhältnisse beschränkt sein, die sie veranlaßt haben.
Artikel 6. 1. Die Hohen Vertragschließenden Teile erkennen an, daß tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse es einigen von ihnen unmöglich machen, bezüglich gewisser Erzeugnisse sofort die in den vorstehenden Artikeln eingegangenen Verpflichtungen zu übernehmen. Es erscheint ihnen daher angemessen, diese Hohen Vertragschließenden Teile zu ermächtigen, sich gewisse vorübergehende Ausnahmen vorzubehalten, die sie sich verpflichten abzuschaffen, sobald die Verhältnisse, die dazu geführt haben, nicht mehr bestehen.
Ferner erkennen die Hohen Vertragschließenden Teile an, daß die Aufhebung gewisser Ein- oder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen, die von einigen der Hohen Vertragschließenden Teile angewendet werden, diesen ernste Schwierigkeiten bereiten würde und daß zudem diese Verbote oder Beschränkungen keine schädlichen Rückwirkungen auf den Handel der anderen Länder ausüben. Es erscheint ihnen daher ebenfalls angemessen, diese Hohen Vertragschließenden Teile zu ermächtigen, sich diese Ausnahmen vorzubehalten.
In der Anlage zu diesem Abkommen sind die Ausnahmen angegeben, die unter die beiden vorhergehenden Absätze fallen und am heutigen Tage den in der Anlage namentlich aufgeführten Hohen Vertragschließenden Teilen zugestanden worden sind, die das Abkommen am heutigen Tage unterzeichnet haben.
Etwaige Anträge auf Ausnahmen, die die Hohen Vertragschließenden Teile nach dem heutigen Tage stellen sollten, werden nach dem im Protokoll zu diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren behandelt.
Artikel 7. Wenn einer der Hohen Vertragschließenden Teile sich veranlaßt sieht, eine Verbots- oder Beschränkungsmaßnahme gegen Erzeugnisse irgendeines anderen Landes zu treffen, gleichviel, ob das Abkommen auf dieses Land Anwendung findet oder nicht, so muß er die Maßnahme so treffen, daß sie dem Handel der anderen Hohen Vertragschließenden Teile so wenig wie möglich Abbruch tut.
Artikel 8. Wenn zwischen zwei oder mehr Hohen Vertragschließenden Teilen ein Streit entsteht über die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens mit Ausnahme der Artikel 4, 5 und 6 sowie der Bestimmungen des Protokolls über diese Artikel, und wenn dieser Streit weder unmittelbar zwischen den Parteien noch durch Verständigung auf irgendeine andere Weise beigelegt werden kann, können die streitenden Parteien, wenn unter ihnen darüber Einverständnis besteht, den Streit, bevor sie zu einem anderen schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren greifen, einem technischen Organ, das vom Völkerbundrat oder von den Parteien bezeichnet werden kann, behufs gütlicher Beilegung unterbreiten. Dieses Organ soll nach Anhörung und, wenn nötig, nach Herbeiführung einer Zusammenkunft der Parteien ein Gutachten abgeben.
Das von dem Organ abgegebene Gutachten soll die streitenden Parteien nicht binden, außer wenn alle Parteien es anerkennen. Die Parteien können, wenn unter ihnen darüber Einverständnis besteht, entweder nach Einholung des Gutachtens oder an seiner Stelle jedes andere schiedsgerichtliche oder gerichtliche Verfahren nach ihrem Ermessen wählen, einschließlich der Anrufung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes in allen Angelegenheiten, für die dieser nach seinem Statut zuständig ist.
Entsteht irgendein Streit rechtlicher Art über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens - mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 4, 5 oder 6 sowie der Bestimmungen des Protokolls über diese Artikel -, so müssen die Parteien auf den Antrag einer von ihnen den Gegenstand des Rechtsstreites dem Ständigen Internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsgericht nach ihrem Ermessen zur Entscheidung unterbreiten, ohne Rücksicht darauf, ob sie vorher das in Absatz 1 vorgesehene Verfahren angewendet haben oder nicht.
Wenn Meinungsverschiedenheit darüber besteht, ob ein Streit rechtlicher Art ist oder nicht, so wird diese Frage dem Ständigen Internationalen Gerichtshof oder dem von den Parteien gewählten Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet.
Das Verfahren vor dem im ersten Absatz genannten Organ oder sein Gutachten zieht in keinem Falle die Aussetzung der Maßnahmen nach sich, die den Gegenstand des Rechtsstreites bilden. Das gleiche gilt für die Anrufung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes - außer wenn dieser nach Artikel 41 seines Statuts anders entscheidet - oder des von den Parteien gewählten Schiedsgerichtes.
Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens kann dahin ausgelegt werden, daß dadurch die Rechte und Pflichten berührt werden, die sich für die Hohen Vertragschließenden Teile aus ihren Verpflichtungen in bezug auf die Rechtssprechung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes oder aus ihren zweiseitigen Schlichtungs- und Schiedsverträgen ergeben.
Artikel 9. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann entweder bei der Ratifizierung dieses Abkommens oder später erklären, daß er sich verpflichtet, die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 8, Absatz 3, gegenüber jedem anderen Vertragschließenden Teil, der dieselbe Verpflichtung übernimmt, auf jeden Streit auszudehnen, der bezüglich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens entstehen könnte, mit Einschluß der Artikel 4, 5 und 6 oder von Teilen dieser Artikel und gleichviel, ob es sich um einen Streit rechtlicher Art handelt oder nicht.
Die Hohen Vertragschließenden Teile, die für die Artikel 4, 5 und 6 oder Teile dieser Artikel sowie für die darauf bezüglichen Bestimmungen des Protokolls die im vorigen Absatz vorgesehene Verpflichtung nicht übernehmen, können für diese Fragen die Bestimmungen von Artikel 8, Absatz 1 und 2, untereinander anwendbar machen.
Artikel 10. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann im Augenblick der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitrittes erklären, daß er durch die Annahme dieses Abkommens keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete oder der Gebiete übernimmt, die seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstehen. In diesem Falle findet das Abkommen keine Anwendung auf die Gebiete, für die diese Erklärung abgegeben worden ist.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann in der Folge dem Generalsekretär des Völkerbundes mitteilen, daß er dieses Abkommen auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete anwendbar erklären will, die Gegenstand der im vorigen Absatz vorgesehenen Erklärung waren. In diesem Falle wird das Abkommen neunzig Tage nach Eingang der Mitteilung bei dem Generalsekretär des Völkerbundes auf die Gebiete anwendbar, die in der Mitteilung genannt sind.
Ebenso kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile jederzeit erklären, daß dieses Abkommen auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete oder der Gebiete, die seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstehen, nicht mehr anwendbar sein soll. In diesem Falle hört die Anwendbarkeit des Abkommens auf die in der genannten Erklärung aufgeführten Gebiete ein Jahr nach Eingang dieser Erklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbundes auf.
Artikel 11. Dieses Abkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten, die sich für die Hohen Vertragschließenden Teile aus geltenden internationalen Abkommen ergeben, in denen sie Vertragspartei sind.
Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die Bestimmungen in zweiseitigen Verträgen, die am heutigen Tage zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen in Kraft sind und auf dem Gebiete der Ein- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen eine liberalere Regelung vorsehen als diejenigen, die durch die Bestimmungen dieses Abkommens festgelegt ist.
Artikel 12. Dieses Abkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten, die sich aus der Völkerbundsatzung ergeben.
Artikel 13. Die Hohen Vertragschließenden Teile werden einander binnen zwölf Monaten, nachdem dieses Abkommen für ihr Gebiet in Kraft getreten ist, durch Vermittlung des Generalsekretärs des Völkerbundes über die Maßnahmen Bericht erstatten, die sie zur Sicherung der Durchführung dieses Abkommens getroffen haben.
Artikel 14. Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Text gleich maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.
Es kann im Namen jedes Mitgliedes des Völkerbundes oder jedes auf der Konferenz über dieses Abkommen vertretenen Nichtmitgliedstaates sowie jedes Staates, dem der Völkerbundrat zu diesem Zweck eine Ausfertigung des Abkommens übermittelt hat, bis zum 1. Jänner 1929 unterzeichnet werden.
Die Mitglieder des Völkerbundes und die Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen das Abkommen vor dem 1. Februar 1928 gezeichnet ist, genießen die Vergünstigung des im Artikel 6, Absatz 4, vorgesehenen Verfahrens.
Artikel 15. Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Völkerbundes niedergelegt, der ihren Eingang allen Mitgliedern des Völkerbundes sowie den im vorigen Artikel erwähnten Nichtmitgliedstaaten mitteilt.
Artikel 16. Vom 1. Jänner 1929 ab kann jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder im Artikel 14 erwähnte Staat diesem Abkommen beitreten.
Der Beitritt erfolgt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes, die in den Archiven des Sekretariats niedergelegt wird. Der Generalsekretär teilt die Niederlegung sofort allen Staaten mit, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
Artikel 17. Dieses Abkommen tritt unter den Bedingungen und zu dem Zeitpunkte in Kraft, wie es auf der nachstehend vorgesehenen Tagung bestimmt wird.
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