Bundesgesetz vom 17. Juli 1931 über die Dienstverhältnisse bei der Oesterreichischen Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe (5. Credit-Anstaltsgesetz). *1) *2)
Präambel/Promulgationsklausel
*1) 1.-3. Credit-Anstaltsgesetz siehe B. G. Bl. Nr. 136, 143 und 214 von 1931.
*2) 1.-4. Credit-Anstaltsgesetz siehe B. G. Bl. Nr. 136, 143, 214 und 215 von 1931.
§ 1. (1) Die bei der Oesterreichischen Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe (Credit-Anstalt) bestehenden, durch Sondervertrag geregelten Dienstverhältnisse erlöschen am 22. Juli 1931.
(2) Personen, deren Dienstverhältnisse gemäß Absatz 1 erlöschen, können an Schadenersatz wegen vorzeitiger Lösung und an sonstigen Leistungen aus dem Dienstverhältnis einschließlich allfälliger Ruhe- und Versorgungsgenüsse insgesamt keine höheren als die im § 6, Absatz 1 und 2, des Geldinstitutezentralegesetzes vorgesehenen Ansprüche geltend machen.
(3) Die nach Absatz 2 zu leistenden Beträge sind in vier gleichen Dreimonatsraten zu entrichten.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 finden auch auf die durch Sondervertrag geregelten Dienstverhältnisse Anwendung, die in der Zeit zwischen dem 13. Mai und dem 22. Juli 1931 aufgelöst worden sind.
(5) Dienstnehmer (Absatz 1 und 4), die das ganze auf den Monat Juli entfallende Entgelt bereits bezogen haben, haben die Hälfte davon innerhalb dreier Monate nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes zurückzuerstatten.
(6) Ansprüche auf garantierte Tantiemen können, soweit diese noch nicht ausbezahlt wurden, nicht mehr geltend gemacht werden.
§ 2. (1) Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die auf Sonderverträgen beruhen, werden zugunsten der Credit-Anstalt in folgender Weise gekürzt:
Die Kürzung beträgt Prozent
bei Beträgen bis 4000 S vom Mehrbetrag über 3000 S ........ 5
bei Beträgen über 4000 bis 6000 S überdies vom
Mehrbetrage über 4000 S ................................. 10
bei Beträgen über 6000 bis 12.000 S ....................... 25
bei Beträgen über 12.000 bis 24.000 S überdies vom
Mehrbetrage über 12.000 S ............................... 65
bei Beträgen über 24.000 S überdies vom Mehrbetrage ....... 90
Der Ruhe- und Versorgungsgenuß muß mindestens so viel betragen, als auf Grund der anrechenbaren Dienstzeit nach dem Kollektivvertrag gebühren würde, er darf jedoch keinesfalls den Betrag von 15.000 S jährlich übersteigen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für Ruhe- und Versorgungsgenüsse aller Art der nach Absatz 1 in Betracht kommenden Personen, gleichviel, ob deren Leistung der Credit-Anstalt oder einer von ihr übernommenen Bank oder einem Pensionsfonds (Pensionskasse, Umlagefonds, Zuschußkasse u. dgl.) irgendwelcher Art obliegt.
(3) Ruhe- und Versorgungsgenüsse der nach Absatz 1 in Betracht kommenden Personen, die entweder ein anderweitiges Einkommen aus Dienstbezügen oder die auf Grund einer Delegierung der Credit-Anstalt in den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft Tantiemen beziehen, entfallen auf die Dauer des Bezuges und bis zur Höhe solchen anderweitigen Einkommens.
§ 3. Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Kollektivvertrag (Dienstpragmatik) bestimmt wird, können sich auf Verpflichtungserklärungen der Credit-Anstalt nicht berufen, wodurch ihnen Leistungen gewährt oder versprochen wurden, die über das Ausmaß des durch Kollektivvertrag (Dienstpragmatik) festgesetzten höchsten Entgeltes (Ruhe- oder Versorgungsgenusses) hinausgehen.
§ 4. Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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