Bundesgesetz vom 23. Dezember 1931 über die Dienstverhältnisse bei der Oesterreichischen Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe und den von ihr abhängigen Gesellschaften (8. Credit-Anstalts-Gesetz) *1)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1932-01-01
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel


*1) 1.-7. Credit-Anstalts-Gesetz siehe B. G. Bl. Nr. 136, 143, 214, 215, 216, 414 und 415 von 1931.

§ 1. (1) Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die durch § 2 des 5. Credit-Anstalts-Gesetzes getroffen wurden, sind unter Zugrundelegung ihres Ausmaßes vom 25. Juli 1931 in folgender Weise zu kürzen:

bei Beträgen bis 3000 S

vom Betrage bis 2000 S um ...................... 5 vom Hundert,

vom Mehrbetrage über 2000 S bis 3000 S ......... 15 „ „

bei Beträgen über 3000 S bis 5000 S

überdies vom Mehrbetrage über 3000 S um ........ 20 „ „

bei Beträgen über 5000 S bis 7000 S

überdies vom Mehrbetrage über 5000 S um ........ 25 „ „

bei Beträgen über 7000 S bis 12.000 S

überdies vom Mehrbetrage über 7000 S um ........ 30 „ „

bei Beträgen über 12.000 S bis 24.000 S

überdies vom Mehrbetrage über 12.000 S um ...... 65 „ „

bei Beträgen über 24.000 S

überdies vom Mehrbetrage um .................... 90 „ „

In obige Beträge sind Rentenbeträge nach dem

Angestelltenversicherungsgesetz einzubeziehen; infolge dieser Kürzung

darf der Ruhegenuß weder unter den nach dem

Angestelltenversicherungsgesetz gebührenden Rentenbetrag noch unter

den Betrag von 2400 S jährlich sinken; er darf anderseits den Betrag

von 10.000 S jährlich nicht übersteigen.

(2) Der Versorgungsgenuß der Witwe eines Dienstnehmers beträgt ungeachtet entgegenstehender vertraglicher Bestimmungen die Hälfte des nach Absatz 1 gekürzten Ruhegenusses des Dienstnehmers, der Versorgungsgenuß der Kinder wird aus der für den Ruhegenuß des Dienstnehmers maßgebenden gekürzten Bemessungsgrundlage nach den geltenden vertraglichen Bestimmungen errechnet. Der Versorgungsgenuß einer Witwe muß jedoch mindestens so viel betragen, als auf Grund der anrechenbaren Dienstzeit nach dem Kollektivvertrag gebühren würde. Der Versorgungsgenuß einer Witwe darf jedoch nicht mehr als 5000 S jährlich betragen. Das gleiche gilt für die Summe der Versorgungsgenüsse von Doppelwaisen. Die Summe der Versorgungsgenüsse einer Witwe und ihrer Kinder darf den Betrag von 10.000 S jährlich nicht übersteigen. Die nach einem Dienstnehmer anfallenden Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen dürfen infolge der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen weder unter den nach dem Angestelltenversicherungsgesetz gebührenden Rentenbetrag noch unter den Betrag von 2400 S jährlich sinken.

(3) Ruhe- und Versorgungsgenüsse der nach Absatz 1 in Betracht kommenden Personen, die entweder ein anderweitiges Einkommen aus Dienstverhältnissen oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit beziehen, entfallen auf die Dauer des Bezuges und bis zur Höhe solchen anderweitigen Einkommens; dasselbe gilt für die auf Grund einer Delegierung der Credit-Anstalt in den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gebührenden Tantiemen.

(4) Auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die nach dem 25. Juli 1931 in Sonderverträgen vereinbart wurden, finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.

§ 2. Die in einem von der Credit-Anstalt nach dem 1. Dezember 1931 geschlossenen Kollektivvertrag enthaltenen Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie über Entfertigung derartiger Ansprüche gelten vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieser kollektivvertraglichen Bestimmungen auch für die vorher angefallenen Ruhe(Versorgungs)bezüge ehemaliger Dienstnehmer der Credit-Anstalt oder einer von ihr übernommenen Bankaktiengesellschaft sowie für die Hinterbliebenen dieser Personen, und zwar auch dann, wenn sie sich hinsichtlich ihrer Ruhe(Versorgungs)bezüge nicht ausdrücklich der jeweils geltenden kollektivvertraglichen Regelung unterworfen haben.

§ 3. Für die durch Sonderverträge geregelten Dienstverhältnisse bei den von der Credit-Anstalt abhängigen Gesellschaften gelten folgende Vorschriften:

(1) Als abhängige Gesellschaften sind anzusehen:

1.

Bankaktiengesellschaften, deren Großaktionär (§ 4, Absatz 2, des Bankhaftungsgesetzes) die Credit-Anstalt am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist,

2.

Aktiengesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung), denen die Credit-Anstalt bis zum Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes Darlehen (Kredite) gewährt hat, die allein oder zusammen mit den von anderen Kreditunternehmungen gewährten Krediten

a)

entweder den Betrag des in der letzten Jahresbilanz vor der im Absatz 3 vorgesehenen Feststellung des Bundesministers für Finanzen ausgewiesenen Grund(Stamm)kapitals der Gesellschaft zuzüglich der offenen Reserven nach Abrechnung der gesamten ausgewiesenen Verluste oder

b)

die Gesamthöhe nachstehender Bilanzaktiven übersteigen: Kassa, Rimessen, Debitoren und Vorräte.

Bei Zusammentreffen von Darlehen (Krediten) der Credit-Anstalt mit solchen von anderen Kreditunternehmungen ist die Abhängigkeit nur dann anzunehmen, wenn die von der Credit-Anstalt gewährten Darlehen (Kredite) mehr als die von allen anderen Kreditunternehmungen zusammen gewährten Darlehen (Kredite) ausmachen.

(2) Die Credit-Anstalt kann bis 31. Dezember 1932 beim Bundesminister für Finanzen die Feststellung beantragen, daß auf eine Gesellschaft eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 zutrifft. Dem Antrag ist, wenn die Credit-Anstalt an der Richtigkeit des Buchwertes der im Absatz 1 unter Zahl 2, b, bezeichneten Aktiven zweifelt und zwischen ihr und der Gesellschaft eine Einigung über die Bewertung dieser Aktiven nicht zustande kommt, das Gutachten eines gerichtlich beeideten Buchsachverständigen anzuschließen.

(3) Liegt bezüglich der im fristgerechten Antrage der Credit-Anstalt bezeichneten Gesellschaft eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so hat der Bundesminister für Finanzen die beantragte Feststellung innerhalb eines Monates nach Einlangen des Antrages vorzunehmen, sofern nicht die Notwendigkeit der Vornahme von Erhebungen die Einhaltung dieser Frist verhindert.

(4) Die vom Bundesminister für Finanzen gemäß Absatz 3 vorgenommene Feststellung ist für die Gerichte bindend, soweit das Vorliegen einer der Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Entscheidung eines Rechtsstreites von Bedeutung ist.

§ 3. Für die durch Sonderverträge geregelten Dienstverhältnisse bei den von der Credit-Anstalt abhängigen Gesellschaften gelten folgende Vorschriften:

(1) Als abhängige Gesellschaften sind anzusehen:

1.

Bankaktiengesellschaften, deren Großaktionär (§ 4, Absatz 2, des Bankhaftungsgesetzes) die Credit-Anstalt am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist,

2.

Aktiengesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung), denen die Credit-Anstalt bis zum Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes Darlehen (Kredite) gewährt hat, die allein oder zusammen mit den von anderen Banken gewährten Krediten

a)

entweder den Betrag des in der letzten Jahresbilanz vor der im Absatz 3 vorgesehenen Feststellung des Bundesministers für Finanzen ausgewiesenen Grund(Stamm)kapitals der Gesellschaft zuzüglich der offenen Reserven nach Abrechnung der gesamten ausgewiesenen Verluste oder

b)

die Gesamthöhe nachstehender Bilanzaktiven übersteigen: Kassa, Rimessen, Debitoren und Vorräte.

Bei Zusammentreffen von Darlehen (Krediten) der Credit-Anstalt mit solchen von anderen Banken ist die Abhängigkeit nur dann anzunehmen, wenn die von der Credit-Anstalt gewährten Darlehen (Kredite) mehr als die von allen anderen Banken zusammen gewährten Darlehen (Kredite) ausmachen.

(2) Die Credit-Anstalt kann bis 31. Dezember 1932 beim Bundesminister für Finanzen die Feststellung beantragen, daß auf eine Gesellschaft eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 zutrifft. Dem Antrag ist, wenn die Credit-Anstalt an der Richtigkeit des Buchwertes der im Absatz 1 unter Zahl 2, b, bezeichneten Aktiven zweifelt und zwischen ihr und der Gesellschaft eine Einigung über die Bewertung dieser Aktiven nicht zustande kommt, das Gutachten eines gerichtlich beeideten Buchsachverständigen anzuschließen.

(3) Liegt bezüglich der im fristgerechten Antrage der Credit-Anstalt bezeichneten Gesellschaft eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so hat der Bundesminister für Finanzen die beantragte Feststellung innerhalb eines Monates nach Einlangen des Antrages vorzunehmen, sofern nicht die Notwendigkeit der Vornahme von Erhebungen die Einhaltung dieser Frist verhindert.

(4) Die vom Bundesminister für Finanzen gemäß Absatz 3 vorgenommene Feststellung ist für die Gerichte bindend, soweit das Vorliegen einer der Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Entscheidung eines Rechtsstreites von Bedeutung ist.

§ 3. Für die durch Sonderverträge geregelten Dienstverhältnisse bei den von der Credit-Anstalt abhängigen Gesellschaften gelten folgende Vorschriften:

(1) Als abhängige Gesellschaften sind anzusehen:

1.

Bankaktiengesellschaften, deren Großaktionär (§ 4, Absatz 2, des Bankhaftungsgesetzes) die Credit-Anstalt am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist,

2.

Aktiengesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung), denen die Credit-Anstalt bis zum Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes Darlehen (Kredite) gewährt hat, die allein oder zusammen mit den von anderen Kreditinstituten gewährten Krediten

a)

entweder den Betrag des in der letzten Jahresbilanz vor der im Absatz 3 vorgesehenen Feststellung des Bundesministers für Finanzen ausgewiesenen Grund(Stamm)kapitals der Gesellschaft zuzüglich der offenen Reserven nach Abrechnung der gesamten ausgewiesenen Verluste oder

b)

die Gesamthöhe nachstehender Bilanzaktiven übersteigen: Kassa, Rimessen, Debitoren und Vorräte.

Bei Zusammentreffen von Darlehen (Krediten) der Credit-Anstalt mit solchen von anderen Kreditinstituten ist die Abhängigkeit nur dann anzunehmen, wenn die von der Credit-Anstalt gewährten Darlehen (Kredite) mehr als die von allen anderen Kreditinstituten zusammen gewährten Darlehen (Kredite) ausmachen.

(2) Die Credit-Anstalt kann bis 31. Dezember 1932 beim Bundesminister für Finanzen die Feststellung beantragen, daß auf eine Gesellschaft eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 zutrifft. Dem Antrag ist, wenn die Credit-Anstalt an der Richtigkeit des Buchwertes der im Absatz 1 unter Zahl 2, b, bezeichneten Aktiven zweifelt und zwischen ihr und der Gesellschaft eine Einigung über die Bewertung dieser Aktiven nicht zustande kommt, das Gutachten eines gerichtlich beeideten Buchsachverständigen anzuschließen.

(3) Liegt bezüglich der im fristgerechten Antrage der Credit-Anstalt bezeichneten Gesellschaft eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so hat der Bundesminister für Finanzen die beantragte Feststellung innerhalb eines Monates nach Einlangen des Antrages vorzunehmen, sofern nicht die Notwendigkeit der Vornahme von Erhebungen die Einhaltung dieser Frist verhindert.

(4) Die vom Bundesminister für Finanzen gemäß Absatz 3 vorgenommene Feststellung ist für die Gerichte bindend, soweit das Vorliegen einer der Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Entscheidung eines Rechtsstreites von Bedeutung ist.

§ 4. (1) Hat der Bundesminister für Finanzen die beantragte Feststellung gemäß § 3, Absatz 3, vorgenommen, so finden auf die durch Sonderverträge geregelten Ruhe- und Versorgungsgenüsse, deren Leistung der abhängigen Gesellschaft obliegt, die Bestimmungen des § 1, Absatz 1 bis 3, unter der Voraussetzung sinngemäße Anwendung, daß das vom Dienstnehmer zuletzt bezogene Entgelt 17.000 S jährlich überstiegen hat.

(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt auch für Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die nach dem 25. Juli 1931, jedoch vor Vornahme der Feststellung gemäß § 3, Absatz 3, vereinbart wurden.

§ 5. (1) Die Credit-Anstalt kann unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesministers für Finanzen (§ 3, Absatz 3) die durch Sonderverträge geregelten Dienstverhältnisse bei einer abhängigen Gesellschaft unter der Voraussetzung kündigen, daß das vom Dienstnehmer am 1. Dezember 1931 bezogene Entgelt 17.000 S jährlich überstiegen hat. Die Kündigung kann ungeachtet entgegenstehender vertraglicher Bestimmungen unter Einhaltung der im Angestelltengesetz vorgesehenen Kündigungsfristen jederzeit zum 15. oder Letzten eines Kalendermonates erklärt werden. Die Kündigung ist als von der Gesellschaft erklärt anzusehen und kann von ihr rechtswirksam nicht widerrufen werden.

(2) Erlischt das Dienstverhältnis infolge einer nach Absatz 1 erklärten Kündigung, so richtet sich das Ausmaß des dem Dienstnehmer vertraglich zustehenden Ruhe(Versorgungs)genusses ausschließlich nach den Bestimmungen des § 1. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen können nicht geltend gemacht werden. Hat ein Dienstnehmer keinen vertragsmäßigen Anspruch auf Ruhegenuß, wohl aber in welcher Form immer auf eine Abfertigung, so gebührt ihm diese nur unter den Voraussetzungen und im Ausmaße des § 23 des Angestelltengesetzes.

(3) Eine abhängige Gesellschaft, hinsichtlich welcher der Bundesminister für Finanzen das Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 3, Absatz 1, festgestellt hat, kann Sonderverträge, durch die ein 17.000 S jährlich übersteigendes Entgelt oder ein Ruhe- oder Versorgungsgenuß, der die im § 1, Absatz 1 und 2, vorgesehenen Höchstbeträge übersteigt, vereinbart wird, rechtswirksam nur mit Zustimmung der Credit-Anstalt abschließen.

§ 6. Die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 finden auf Dienstverhältnisse keine Anwendung, die unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Dezember 1931, B. G. Bl. Nr. 373, über Ansprüche aus sondervertraglich geregelten Dienstverhältnissen bei vom Bunde unterstützten Unternehmungen des öffentlichen Eisenbahn-, Schiffahrt- oder Luftverkehrs fallen.

§ 7. Bestehen gegen eine ausländische Gesellschaft, hinsichtlich welcher der Bundesminister für Finanzen das Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 3, Absatz 1, festgestellt hat, am 1. Dezember 1931 sondervertragliche Ansprüche auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse, so erwirbt die Credit-Anstalt kraft Gesetzes gegen den Bezugsberechtigten eine Forderung auf die Beträge, um welche die von der ausländischen Gesellschaft geschuldeten Ruhe(Versorgungs)genüsse das im § 1, Absatz 1 und 2, festgesetzte Ausmaß übersteigen.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, sofern darin nicht etwas anderes vorgesehen ist, die Bundesregierung betraut.

Artikel II.

Die Bestimmungen des § 2 des 8. Credit-Anstalts-Gesetzes, in der Fassung des Artikels I, finden auch auf Kollektivverträge Anwendung, die von der Österreichischen Creditanstalt - Wiener Bankverein oder für sie vom Bankenverbande (§ 7 des Finanzbundgesetzes, B. G. Bl. Nr. 119/35) abgeschlossen werden.

Artikel III.

Dieses Gesetz findet auch auf Kollektivverträge Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen wurden.

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