Verordnung der Bundesregierung vom 31. März 1932, betreffend die vorläufige Inkraftsetzung des Notenwechsels mit Frankreich vom 21. März 1932

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1932-09-02
Status Aufgehoben · 2004-05-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels I des Bundesverfassungsgesetzes vom 19. Februar 1932, B.G.Bl. Nr. 71, über die Regelung der Handels- und Verkehrsbeziehungen mit auswärtigen Staaten (handelspolitisches Ermächtigungsgesetz 1932) wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet, wie folgt:

Die materiellen Bestimmungen des aus der Beilage ersichtlichen Notenwechsels zwischen der Republik Österreich und der französischen Republik vom 21. März 1932 werden mit Wirksamkeit vom 1. April 1932 in Kraft gesetzt.

Beilage

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(Übersetzung.)

Wien, am 21. März 1932.

Der Bundeskanzler beehrt sich Seiner Exzellenz dem Herrn französischen Gesandten mitzuteilen, daß die Bundesregierung mit dem Vorschlag der französischen Regierung einverstanden ist, wonach die Bundesregierung der Aufhebung der Bindung der Zölle für Holz (ex Nr. 128 bis des französischen Tarifs) zustimmt, wobei es sich jedoch versteht, daß Österreich ab 1. April 1932 weiterhin im Genusse seines Vierteljahreskontingentes von wenigstens 38.0000 Tonnen bleibt. Dieses Kontingent wird den neuen in Frankreich festgesetzten Zöllen unterliegen.

Es besteht weiters Einverständnis, daß die Zulassung zu den gegenwärtigen Zöllen für alle Lieferungen gewahrt bleibt, die vor dem 1. April 1932 zur Beförderung übergeben wurden.

Die gegenwärtige Vereinbarung gilt als integrierender Bestandteil des Handelsabkommens zwischen Österreich und Frankreich vom 16. Mai 1928.

Der Bundeskanzler benützt auch diesen Anlaß um Seiner Exzellenz dem Herrn französischen Gesandten die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Der französische Gesandte nimmt zur Kenntnis, daß die Bundesregierung den Vorschlag der französischen Regierung annimmt, wonach die Bundesregierung der Aufhebung der Bindung der Zölle für Holz (ex Nr. 128 bis des französischen Tarifs) zustimmt, wobei es sich jedoch versteht, daß Österreich ab 1. April 1932 weiterhin im Genusse seines Vierteljahreskontingentes von wenigstens 38.000 Tonnen bleibt. Dieses Kontingent wird den neuen in Frankreich festgesetzten Zöllen unterliegen.

Es besteht weiters Einverständnis, daß die Zulassung zu den gegenwärtigen Zöllen für alle Lieferungen gewahrt bleibt, die vor dem 1. April 1932 zur Beförderung übergeben wurden.

Die gegenwärtige Vereinbarung gilt als integrierender Bestandteil des Handelsabkommens zwischen Österreich und Frankreich vom 16. Mai 1928.

Der französische Gesandte benützt diesen Anlaß, um Seine Exzellenz den Herrn Bundeskanzler zu bitten, die neuerliche Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen.

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