Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 1. August 1933 über die Regelung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse von Bankangestellten (Bankpensionsverordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1933-08-24
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1917, R. G. Bl. Nr. 307, wird verordnet:

Artikel I.

I. Teil: Allgemeines.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt mit Wirksamkeit vom 1. September 1933 die Pensionsverhältnisse der Beamten und Beamtenpensionisten beiderlei Geschlechtes und ihrer Hinterbliebenen sowie die Pensionsverhältnisse der Bankgehilfen (Skontisten) und der aus ihrem Stande hervorgegangenen Pensionisten und ihrer Hinterbliebenen für den Bereich der nachbezeichneten Banken (im folgenden „Anstalten“ genannt);

Wiener Bank-Verein,

Oesterreichische Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe,

Österreichisches Credit-Institut für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten,

Niederösterreichische Escompte-Gesellschaft,

Wiener Giro- und Cassen-Verein,

Zentraleuropäische Länderbank, Zweigniederlassung Wien,

Mercurbank,

Bank für Oberösterreich und Salzburg,

Steiermärkische Escompte-Bank.

(2) Die Regelung erstreckt sich auch auf Pensionsverhältnisse (Absatz 1), die auf einer Dienstleistung bei einer von der Oesterreichischen Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe übernommenen Bank (Anglo-Austrian-Bank, Allgemeine Verkehrsbank, Boden-Credit-Anstalt, Union-Bank) beruhen.

(3) Die in dieser Verordnung getroffene Regelung der Pensionsverhältnisse hat die im § 14, Absatz 2, Schlußsatz des Gesetzes vom 18. Dezember 1919, St. G. Bl. Nr. 16 aus 1920, in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1930, B. G. Bl. Nr. 113, vorgesehene Wirkung eines kundgemachten Kollektivvertrages; sie wird durch Kollektivvertrag soweit außer Kraft gesetzt, als sein Geltungsbereich reicht. § 11, Absatz 2, Schlußsatz, der Bankentlastungsverordnung (B. G. Bl. Nr. 68 aus 1933) findet Anwendung.

§ 2. Von der Regelung sind ausgenommen Pensionsansprüche, die vor dem 31. März 1933 ganz oder teilweise durch Sondervertrag (§ 3 der Bankentlastungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 68 aus 1933) geregelt waren oder in Hinkunft zur Gänze durch Sondervertrag geregelt werden. Der Regelung unterliegen ferner nicht Dienstnehmer, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in die Dienste der Anstalt treten, sowie die Dienstnehmer des Frachten- und Gebührenstundungsdienstes des Wiener Giro- und Cassen-Vereines sowie der Stärkeabteilung, der Abteilung für Energiewirtschaft und der Tonwarenabteilung der Niederösterreichischen Escompte-Gesellschaft.

§ 3. Unter Altpensionisten werden verstanden:

1.

die Beamten und Bankgehilfen (Skontisten), die am 1. September 1933 im Genusse einer Pension stehen oder bis 1. Oktober 1934 in den Genuß einer Pension treten;

2.

jene Hinterbliebenen von Beamten und Bankgehilfen (Skontisten), die am 1. September 1933 im Genuß einer Pension stehen oder später infolge Ablebens einer der in Zahl 1 bezeichneten Personen in den Genuß einer Pension treten, auch wenn der Anfall des Anspruches erst nach dem 1. Oktober 1934 eintritt.

§ 4. Unter Neupensionisten werden die Beamten und Bankgehilfen (Skontisten), die nach dem 1. Oktober 1934 in den Genuß einer Pension treten, sowie ihre Hinterbliebenen verstanden.

II. Teil: Altpensionen.

Anrechenbare Dienstzeit für das Ausmaß der Pension.

§ 5. (1) Für die Pensionen der Altpensionisten, die längstens bis 31. März 1933 angefallen sind, sowie für die nach solchen Pensionisten nach diesen Zeitpunkt angefallenen oder anfallenden Hinterbliebenenpensionen erfährt die Dienstzeitanrechnung gegenüber den bis 31. März 1933 bei den einzelnen Anstalten in Geltung gestandenen Bestimmungen nachfolgende Änderungen.

(2) In den Fällen, in denen eine Anrechnung von Dienstzeiten zufolge der außer Kraft getretenen Bestimmungen der Pensionsreform 1924 (1926), A, 2, letzter Absatz, beziehungsweise des Kollektivvertrages vom 25. Juni 1927, Punkt III, Absatz 2, letzter Satz (sogenannte „Dienstzeitangleichung“), erfolgte, ist die Pension ohne Berücksichtigung der sich aus der Angleichung ergebenden Dienstzeitanrechnung neu zu errechnen.

(3) Wurden zufolge eines Dienstunfalles zehn Dienstjahre für die Pensionsbemessung zugerechnet, so findet, wenn die Hauptanstalt für Angestelltenversicherung („Hauptanstalt“) keine Invaliditätsrente (§ 27 Angestelltenversicherungsgesetz 1928 = AngBG.) gewährt oder eine zuerkannte Invaliditätsrente wegen Wiedererlangung der Berufsfähigkeit einstellt, eine Rückrechnung der Pension auf das Ausmaß statt, das ohne Hinzurechnung von zehn Dienstjahren gebühren würde.

(4) Wurde einem Pensionisten auf Grund der bis zum 31. März 1933 gültigen Bestimmungen eine zehnjährige Zurechnung gewährt, so ist die Witwenpension aus der ohne Berücksichtigung dieser Zurechnung ermittelten Mannespension zu berechnen.

§ 6. (1) Für die Pensionen der Altpensionisten, die in der Zeit vom 1. April 1933 bis 1. Oktober 1934 angefallen sind oder anfallen, sowie für die nach solchen Pensionisten anfallenden Hinterbliebenenpensionen gelten für die Anrechnung der Dienstzeit nachfolgende Bestimmungen.

(2) Anrechenbar sind die als Mitglied des Pensionsfonds der Anstalt oder einer von ihr übernommenen Bank erworbenen Dienstzeiten sowie die ab 1. April 1933 bis längstens 30. Dezember 1934 erworbene Dienstzeit. Bei der Niederösterreichischen Escompte-Gesellschaft bleiben die bis zum 1. September 1933 anrechenbar gewesenen Dienstzeiten unter Berücksichtigung der im § 5 gemachten Einschränkungen anrechenbar.

(3) Provisorische, in der Eigenschaft eines Beamten nach vollendetem 18. Lebensjahr oder eines Bankgehilfen (Skontisten) nach vollendetem 21. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 1909 zurückgelegte, von dem Pensionsfonds der Anstalt oder einer von ihr übernommenen Bank nicht angerechnete Dienstzeiten sind mit dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaße, höchstens jedoch mit drei Jahren anzurechnen.

(4) Die Kriegsjahre werden für das Ausmaß der Pension in der Weise begünstigt angerechnet, daß je sechs volle im Dienste der Anstalt oder einer von ihr übernommenen Bank verbrachte Kriegsmonate mit neun Monaten berechnet werden. Als Kriegsmonate gelten die Monate August 1914 bis Oktober 1918, die in der Anstalt oder in einer von ihr übernommenen Bank, in militärischer Dienstleistung, in persönlicher Dienstleistung für Kriegszwecke oder in Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung) verbracht wurden, ferner die Monate, in denen ein Dienstnehmer über den 31. Oktober 1918 hinaus noch in militärischer Dienstleistung gestanden ist oder sich in Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung) befunden hat; die gesamte Mehranrechnung kann jedoch keinesfalls zweieinhalb Jahre übersteigen. Zeiten dieser Art, die in der Eigenschaft eines Bankgehilfen (Skontisten) im Dienste der Anstalt oder einer von ihr übernommenen Bank verbracht wurden, werden nur dann begünstigt angerechnet, wenn sie nach dem vollendeten 21. Lebensjahre des Bankgehilfen (Skontisten) erworben wurden.

(5) Für die Pensionsbemessung sind neben vollen Dienstjahren auch vollendete Monate verhältnismäßig zu berücksichtigen.

Pensionsanspruch.

§ 7. (1) Bis 31. August 1933 schon angefallene oder anfallende Pensionen sind mit den sich nach dieser Verordnung ergebenden Änderungen auch dann fortzugewähren, wenn nach Absatz 2 ein Anspruch nicht gegeben wäre.

(2) Für die vom 1. September 1933 bis 1. Oktober 1934 anfallenden Pensionen sowie für die ab 1. September 1933 nach Altpensionisten anfallenden Hinterbliebenenpensionen gelten folgende Grundsätze:

Eine Pension gebührt

a)

als Alters-, Invaliditäts-, Witwen- oder Waisenpension, insofern und insolange ein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (§ 5, Absatz 4, Z 1 und 2, AngBG.) besteht, wobei jedoch folgende Ausnahmen gelten:

aa) Eine Witwenpension gebührt nicht, wenn ein Administrativpensionist erst nach Versetzung in den Ruhestand und nach dem 30. Juni 1926 eine Ehe eingegangen ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob er später in den Bezug einer gesetzlichen Rente tritt oder nicht. Hat die Ehe jedoch drei Jahre bestanden, so gebührt der Witwe eine einmalige Abfertigung in der Höhe eines Jahresbezuges der Pension, auf die der Mann im Zeitpunkte seines Ablebens Anspruch hatte.

bb) Eine Waisenpension gebührt nur ehelichen oder legitimierten Kindern, und zwar nach weiblichen Dienstnehmern (Pensionisten) unter der weiteren Voraussetzung, daß sie Doppelwaisen sind und nicht nach dem Vater eine gesetzliche Rente oder einen Versorgungsgenuß beziehen. Anderen Nachkommen gebührt eine Waisenpension auch dann nicht, wenn sie Anspruch auf eine gesetzliche Waisenrente nach dem AngBG. haben;

b)

als Administrativpension bei einer nicht vom Dienstnehmer verschuldeten Diensteskündigung durch die Anstalt oder auf Grund eines die Pension zusichernden Einvernehmens zwischen der Anstalt und dem Dienstnehmer, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses zehn ununterbrochen in der Anstalt oder in einer von ihr übernommenen Bank verbrachte tatsächliche und nach dieser Verordnung für die Pension anrechenbare Dienstjahre vollendet wurden und Rentenansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung noch nicht gebühren. Bei Bankgehilfen (Skontisten) haben jedoch hiebei nur die Jahre von der Ernennung zum definitiven Bankgehilfen (Skontisten) an zu zählen. Als vom Dienstnehmer verschuldet ist die Kündigung anzusehen, wenn die Anstalt zur vorzeitigen Entlassung (§ 27 AngBG.) berechtigt gewesen wäre;

c)

als Witwen- oder Waisenpension nach einem Administrativpensionisten unter der Voraussetzung, daß abgesehen von der Erfüllung der Wartezeit die Bedingungen für den Bezug einer Witwen- oder Waisenrente nach dem AngBG. gegeben sind. Die Ausnahmen zu lit. a gelten auch hier.

(3) Wird ein Pensionist, dem eine Invaliditätsrente (§ 27 AngBG.) gegen die Hauptanstalt zustand, von dieser als berufsfähig erklärt, so erhält er bei Erfüllung der in Absatz 2, lit. b, geregelten Voraussetzungen eine Administrativpension, sofern er nicht von der Anstalt wieder zur Dienstleistung einberufen wird.

Höhe der Pension.

§ 8. (1) Die Pensionen der in § 3, Z 1, angeführten Altpensionisten sind mit dem in den Absätzen 2 bis 4 festgesetzten Hundertsatz jenes Betrages zu gewähren, der sich für die Pension nach den bis 31. März 1933 in Geltung gestandenen Bestimmungen unter Berücksichtigung der §§ 5 und 6 und unter Einbeziehung einer allfälligen Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ergibt.

(2) Der Hundertsatz, mit dem die Pension zu gewähren ist, bestimmt sich nach der bei der Anstalt oder einer von ihr übernommenen Bank zurückgelegten tatsächlichen und ununterbrochenen oder nur durch Militärdienstleistung oder die in § 6, Absatz 4, bezeichneten Kriegszeiten unterbrochenen Dienstzeit, wobei die Dienstzeit als Beamter vom vollendeten 18. Lebensjahre und die Dienstzeit als Bankgehilfe (Skontist) vom vollendeten 21. Lebensjahre an gerechnet wird. Der Hundertsatz beträgt bis zu 15 vollendeten Dienstjahren 65 v. H. und erhöht sich für jedes weitere solche Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahre um 1/2, verbleibt auf dieser Höhe bis zum vollendeten 30. Dienstjahre und erhöht sich sodann für jedes weitere Dienstjahr um 1 bis höchstens 80 v. H.

(3) Die sich nach Absatz 2 ergebenden Hundertsätze erhöhen sich bei verheirateten männlichen Pensionisten ohne Kinder um 2, bei verheirateten oder verwitweten männlichen Pensionisten mit einem Kind um 3, mit zwei Kindern um 4 und mit drei oder mehr Kindern um 5.

(4) Wenn die Pension erst nach vollendetem 50. Lebensjahre angefallen ist oder anfällt, erhöht sich der Hundertsatz um so viele Hundertteile, als der Pensionist im Zeitpunkte des Anfalles seiner Pension vollendete Lebensjahre über 50 aufzuweisen hat, höchstens jedoch um 5.

(5) Nach vollendeten 25 anrechenbaren Dienstjahren (§§ 5 und 6) darf die Pension infolge Anwendung der Absätze 1 bis 4 nicht unter das Ausmaß der gesetzlichen Rente sinken, auf die der Pensionist im Zeitpunkte seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienste bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß § 27 AngBG. Anspruch gehabt hätte.

(6) Infolge Anwendung der Absätze 1 bis 4 darf die Pension bei ledigen männlichen oder bei weiblichen ledigen oder verheirateten Pensionisten nicht unter 1200 S, bei verheirateten männlichen Pensionisten ohne Kinder nicht unter 1800 S, bei verheirateten oder verwitweten männlichen Pensionisten mit einem Kind nicht unter 2000 S, mit zwei Kindern nicht unter 2200 S, mit drei oder mehr Kindern nicht unter 2400 S jährlich sinken.

§ 9. (1) Die Witwenpension nach § 3, Z 2, wird auf Grund der Pension ermittelt, auf die der verstorbene Gatte nach § 8 Anwartschaft oder Anspruch hatte, oder wenn er vor dem 1. September 1933 gestorben ist, Anwartschaft oder Anspruch haben würde; dem nach § 8, Absatz 2 bis 5, ermittelten Hundertsatz der Mannespension wird die Hälfte des Unterschiedes zwischen diesem Hundertsatz und 100 zugerechnet. Von dem so ermittelten Hundertsatz der Mannespension beträgt die Witwenpension die Hälfte.

(2) Bei Pensionen von Witwen, deren Männer im Weltkriege gefallen sind oder während dieses Krieges infolge einer in militärischer Dienstleistung erlittenen Verletzung oder sonst während dieses Krieges im aktiven Militärdienstverhältnis oder in Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung) gestorben sind, werden der Dienstzeit nach § 8, Absatz 2, zehn Jahre für die Ermittlung des Hundertsatzes zugerechnet.

(3) Infolge Anwendung der Absätze 1 und 2 dürfen die Pensionen der Witwen ohne Kinder nicht unter 1200 S, der Witwen mit Kindern nicht unter 1500 S jährlich sinken.

(4) Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe eine Abfertigung im dreifachen Jahresbetrage der Pension, soweit diese die gesetzliche Rente übersteigt. Hiemit erlischt jeglicher weitere Pensionsanspruch. Der entfertigte Pensionsanspruch kann auch durch die spätere Ungültigkeitserklärung der zweiten Ehe nicht wieder aufleben.

(5) Soweit für die Berechnung der Pension nach den §§ 8 und 9 Kinder zu berücksichtigen sind, sind darunter nach § 7, Absatz 2, lit. a, bb, oder lit. c, anspruchsberechtigte Kinder zu verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Überschreitung dieser Altersgrenze ist die Pension neu zu ermitteln.

§ 10. (1) Waisenpensionen nach § 3, Z 2, werden unter Einbeziehung einer allfälligen Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in jenem Ausmaße gewährt, das sich nach den bis 31. März 1933 in Geltung gestandenen Bestimmungen ergibt.

(2) Die Summe der nach einem Beamten oder Bankgehilfen (Skontisten) gebührenden Witwen- und Waisenpensionen kann die Pension nicht übersteigen, die der Mannespension nach dieser Verordnung entspricht oder entsprechen würde; innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Pensionen verhältnismäßig zu kürzen. Durch Anwendung dieser Bestimmung darf die Summe der Hinterbliebenenpensionen, wenn eine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden ist, nicht unter 1500 S, sonst nicht unter 1200 S jährlich sinken.

§ 11. Alle Pensionsbezüge werden in zwölf gleichen im voraus fälligen Monatsteilbeträgen gezahlt.

Sterbequartal.

§ 12. (1) Im Falle des Ablebens eines pensionierten Beamten gebührt ein Sterbequartal in der Höhe eines Viertels der dem Verstorbenen im Zeitpunkte seines Ablebens zugestandenen Jahrespension, und zwar:

1.

der hinterbliebenen Witwe, wenn die Ehe nicht gerichtlich getrennt oder aus ihrem alleinigen Verschulden gerichtlich geschieden ist;

2.

in Ermanglung einer anspruchsberechtigten Witwe den ehelichen Kindern des verstorbenen Beamten;

3.

in Ermanglung von nach Zahl 1 oder 2 anspruchsberechtigten Personen sonstigen physischen Personen, die für das Begräbnis vorgesorgt haben, jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlichen Begräbniskosten.

(2) Ein Sterbequartal gemäß Absatz 1 gebührt auch nach pensionierten Bankgehilfen (Skontisten) jener Anstalten, in denen nach den bis 31. März 1938 in Geltung gestandenen Bestimmungen auch nach pensionierten Bankgehilfen (Skontisten) ein Anspruch auf Sterbequartal bestand.

Steuern.

§ 13. Bezüglich der Tragung der Steuern gelten die Grundsätze, die jeweils auf die Aktivitätsbezüge der Dienstnehmer gleicher Kategorie Anwendung finden.

Verjährung.

§ 14. Der Anspruch auf die in dieser Verordnung geregelten Leistungen erlischt durch Verjährung. Die Verjährung richtet sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Verjährungsfrist beträgt jedoch für die Geltendmachung des Rechtes auf einen Pensionsbezug fünf Jahre vom Beginn des Anspruchsrechtes für den Anspruch auf eine einzelne Pensionsrate ein Jahr vom Zeitpunkte ihrer Fälligkeit.

Auslandaufenthalt.

§ 15. Verlegt der Bezugsberechtigte seinen ordentlichen Wohnsitz ohne Zustimmung der Anstalt in das Ausland oder im Auslande nach einem anderen Orte oder Land, so hat sein Anspruch für die Dauer seines Aufenthaltes im Auslande zu ruhen. Die Anstalt kann in einem solchen Falle auf Ansuchen des Bezugsberechtigten die Pensionsansprüche mit dem dreifachen Jahresbetrage abfertigen.

Zusammentreffen mehrerer Pensionsansprüche.

§ 16. In Falle des Zusammentreffens mehrerer in dieser Verordnung oder der Bankenentlastungsverordnung geregelter, gegen die gleiche Anstalt gerichteter Pensionsansprüche in einer Person, so insbesondere beim Zusammentreffen des Anspruches auf Witwenpension aus dem Dienstverhältnisse des Mannes und auf eine durch eigenes Dienstverhältnis erworbene Pension gebührt nur die höhere Leistung.

Pension und Abfertigung.

§ 17. Gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung eine Abfertigung, so ruht der Pensionsanspruch des Beamten oder Bankgehilfen (Skontisten) für jenen Zeitraum, der für die Ermittlung des Abfertigungsbetrages zugrunde gelegt wurde.

Einrechnung von Nebeneinkommen.

§ 18. (1) Bei Anstalten, bei denen nach den bis 31. März 1933 in Geltung gestandenen Bestimmungen eine Einrechnung von Nebeneinkommen in die Pension vorgesehen war, gelten die Bestimmungen der Absätze 2 und 3.

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