Verordnung der Bundesregierung vom 28. April 1933, betreffend das Verbot des Zweckspargeschäftes

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1933-05-05
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1917, R. G. Bl. Nr. 307, wird verordnet:

§ 1. (1) Unter dem Zweckspargeschäft versteht diese Verordnung das Sammeln eines Vermögens durch Leistungen mehrerer Kollektivsparer zu dem Zwecke, den einzelnen Sparern hieraus nach einem vereinbarten Geschäftsplane Darlehen zu geben oder auf andere Art Kredit zu gewähren.

(2) Auf das Bauspargeschäft (§ 1 des Bundesgesetzes vom 5. Jänner 1932, B. G. Bl. Nr. 18) finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.

§ 2. (1) Der Betrieb des Zweckspargeschäftes ist verboten.

(2) Zwecksparverträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden, sind ungültig.

§ 3. (1) Durch das Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle vorher abgeschlossenen Zwecksparverträge aufgelöst, soweit die dem einzelnen Sparer aus dem Zwecksparvertrag gebührende Leistung nicht schon früher bewirkt worden ist.

(2) Den Sparern, deren Zwecksparverträge nach Absatz 1 aufgelöst werden, sind die durch ihre Sparleistungen erworbenen Guthaben nach dem Stande zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung zurückzuzahlen; auf den Ersatz der von ihnen entrichteten Aufnahmegebühren, Regiebeiträge, Werbekostenersätze und ähnliche Nebenleistungen haben sie keinen Anspruch.

§ 4. (1) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung ausschließlich oder vornehmlich das Zweckspargeschäft betreiben (Zweckspargenossenschaften), sind von dem Bundeskanzler (dem nach Artikel 77, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zuständigen Bundesminister) unverzüglich aufzulösen.

(2) Der Auflösungsbescheid ist dem Handelsgericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister und Bekanntmachung mitzuteilen.

§ 5. Das Handelsgericht hat die Liquidation einer gemäß § 4 aufgelösten Zweckspargenossenschaft einem oder nötigenfalls mehreren Liquidatoren zu übertragen. Auf Antrag des Bundeskanzlers (des nach Artikel 77, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zuständigen Bundesministers) ist eine von ihm namhaft gemachte Person zum Liquidator zu bestellen. Ein solcher Liquidator kann nur mit Zustimmung des Bundeskanzlers (des nach Artikel 77, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zuständigen Bundesministers) seines Amtes enthoben werden. Für die vom Gericht bestellten Liquidatoren gelten dieselben Vorschriften wie für Liquidatoren, die durch einen Beschluß der Genossenschaft berufen werden. Ihre Bestellung und deren Widerruf sind von Amts wegen in das Genossenschaftsregister einzutragen. Für ihre Mühewaltung können sie von der Genossenschaft eine angemessene Vergütung verlangen, deren Höhe vom Handelsgericht auf Antrag festgesetzt wird.

§ 6. (1) Die Zwecksparer können die Rückzahlung ihrer Guthaben von einer gemäß § 4 aufgelösten Genossenschaft nicht vor dem Ablauf von drei Monaten nach der Eintragung der Auflösung in das Genossenschaftsregister verlangen.

(2) Reichen die flüssigen Mittel der Genossenschaft an sich oder im Hinblick auf ihre übrigen Verbindlichkeiten nicht aus, um alle Guthaben der Zwecksparer binnen der im Absatz 1 bezeichneten dreimonatigen Frist zurückzuzahlen, so hat der Liquidator sogleich nach Aufstellung der Bilanz (§ 49 des Genossenschaftsgesetzes) einen den voraussichtlichen Eingängen aus der Abwicklung des Zweckspargeschäftes angepaßten Tilgungsplan für die Rückzahlung dieser Guthaben aufzustellen und dem Handelsgericht zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn der Tilgungsplan geeignet ist, den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft hintanzuhalten und deren Gläubiger vor dem Schaden zu bewahren, der ihnen aus der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Genossenschaft erwüchse. Ein vom Handelsgericht genehmigter Tilgungsplan darf nur mit dessen Genehmigung abgeändert werden. Solange der genehmigte Tilgungsplan eingehalten wird, können die Berechtigten die Rückzahlung ihrer Sparguthaben nur nach diesem Plane verlangen und wegen der hienach zu befriedigenden Forderungen die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Genossenschaft nicht beantragen.

(3) Die nach dem Tilgungsplane zu befriedigenden Forderungen der Zwecksparer sind zunächst nicht zu verzinsen. Doch ist ein bei der Liquidation allenfalls erzielter Überschuß (§ 48, Z 2, des Genossenschaftsgesetzes) in erster Linie zur Verzinsung dieser Forderungen nach dem für Verzugszinsen bei Handelsgeschäften geltenden Zinssatze zu verwenden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten auch für die auf die Zurückzahlung der Sparguthaben gerichteten Ansprüche solcher Zwecksparer, deren Sparverträge schon vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgelöst worden sind.

§ 7. (1) Wer dem im § 2 ausgesprochenen Verbote zuwider das Zweckspargeschäft betreibt, wird von der politischen Bezirksbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 2000 S bestraft; diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 8. (1) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Zwecksparverträge abschließen, sind von dem Bundeskanzler (dem gemäß Artikel 77, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zuständigen Bundesminister) aufzulösen. Der Auflösungsbescheid ist dem Handelsgericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister und Bekanntmachung mitzuteilen.

(2) Bankgewerbetreibenden, die solche Verträge abschließen, kann die Bewilligung zum Betriebe des Bankgewerbes vom Bundesminister für Finanzen durch Widerruf entzogen werden.

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