Verordnung der Bundesregierung vom 7. Juli 1933, betreffend die vorläufige Inkraftsetzung der materiellen Bestimmungen der Zusatzvereinbarung vom 9. Juni 1933 zum Handelsabkommen zwischen Österreich und Frankreich vom 16. Mai 1928
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1917, R.G.Bl. Nr. 307, wird verordnet, wie folgt:
§ 1. Die materiellen Bestimmungen der in der Beilage angeschlossenen, am 9. Juni 1933 in Paris unterzeichneten Zusatzvereinbarung zum Handelsabkommen zwischen Österreich und Frankreich vom 16. Mai 1928 (B.G.Bl. Nr. 208 aus 1928) werden in Kraft gesetzt.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 5. August 1933 in Kraft.
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