Bundesgesetz über das Verbot der Verwendung von Frauen zu Untertagarbeiten beim Bergbau

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1937-03-14
Status Aufgehoben · 2001-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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§ 1. (1) In Bergwerken aller Art dürfen weibliche Personen ohne Unterschied des Alters zu Arbeiten unter Tag nicht verwendet werden.

(2) Hinsichtlich der Bergbaue auf vorbehaltene Mineralien ist der Bundesminister für Handel und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Bergbaue der Bundesminister für soziale Verwaltung ermächtigt, von dem Verbote des Absatzes 1 Ausnahmen zu bewilligen:

a)

für Personen in leitender Stellung, die keine körperliche Arbeit verrichten;

b)

für Personen, die im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtswesen tätig sind;

c)

für Personen, die während ihrer Studien eine Zeit praktischer Berufsausbildung in den unter Tag gelegenen Teilen eines Bergwerkes durchmachen;

d)

für sonstige Personen, die gelegentlich die unter Tag gelegenen Teile eines Bergwerkes in Ausübung eines Berufes befahren, der keine körperliche Arbeit erfordert.

§ 2. Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes werden hinsichtlich der Bergbaue auf vorbehaltene Mineralien nach den Bestimmungen des § 13 des Bergarbeitergesetzes, St. G. Bl. Nr. 406/1919, hinsichtlich der übrigen Bergbaue nach den Strafbestimmungen der Gewerbeordnung geahndet.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bergbaue auf vorbehaltene Mineralien der Bundesminister für Handel und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Bergbaue der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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