I. Zusatzabkommen zu dem zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik am 4. Mai 1921 in Prag geschlossenen Handelsübereinkommen
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Sonstige Textteile
Nachdem das am 2. April 1936 in Wien unterfertigte Zusatzabkommen zwischen Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zu dem zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik am 4. Mai 1921 in Prag geschlossenen Handelsübereinkommen und das am 9. Juli 1936 in Prag unterfertigte Zusatzprotokoll zum Zusatzabkommen vom 2. April 1936, welche also lauten:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten haben, erklärt der Bundespräsident dieses Zusatzabkommen samt dem Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 13. Juli 1937.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden des Zusatzabkommens samt Zusatzprotokoll, dessen materielle Bestimmungen durch Verordnung der Bundesregierung B. G. Bl. Nr. 258/1936 vorläufig in Kraft gesetzt wurden, sind am 17. Juli 1937 in Prag ausgetauscht worden. Das Zusatzabkommen und das Zusatzprotokoll treten daher gemäß Artikel IX, Absatz 2, des Zusatzabkommens sowie Artikel V, Absatz 2, des Zusatzprotokolls am 1. August 1937 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident von Österreich und der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, von dem Wunsche geleitet, den Handelsverkehr zwischen beiden Staaten durch zolltarifarische Vereinbarungen zu erleichtern, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Zusatzabkommen zu dem am 4. Mai 1921 unterfertigten Handelsübereinkommen abzuschließen, und haben in dieser Absicht zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel I. (1) Natur- und Gewerbeerzeugnisse tschechoslowakischen Ursprungs, die aus der Tschechoslowakischen Republik herkommen und die in der diesem Abkommen beigeschlossenen Tarifanlage A (Anm.: Tarifanlage A nicht darstellbar) angeführt sind, werden bei der Einfuhr nach dem Bundesstaat Österreich keinen höheren Zöllen als den in der genannten Anlage vereinbarten unterliegen.
(2) Natur- und Gewerbeerzeugnisse österreichischen Ursprungs, die aus dem Bundesstaat Österreich herkommen und die in der diesem Abkommen beigeschlossenen Tarifanlage B (Anm.: Tarifanlage B nicht darstellbar) angeführt sind, werden bei der Einfuhr nach der Tschechoslowakischen Republik keinen höheren Zöllen als den in der genannten Anlage vereinbarten unterliegen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel II. (1) Natur- und Gewerbeerzeugnisse tschechoslowakischen Ursprungs, die aus der Tschechoslowakischen Republik herkommen und die in der diesem Abkommen beigeschlossenen Tarifanlage C (Anm.: Tarifanlage C nicht darstellbar) angeführt sind, werden bei der Einfuhr nach dem Bundesstaat Österreich die in dieser Liste festgesetzte Vorzugsbehandlung innerhalb der Grenzen der daselbst festgesetzten Vorzugskontingente und zu den in diesem Abkommen vereinbarten Bedingungen genießen.
(2) Gewerbeerzeugnisse österreichischen Ursprungs, die aus dem Bundesstaat Österreich herkommen und die in der diesem Abkommen beigeschlossenen Tarifanlage D (Anm.: Tarifanlage D nicht darstellbar) angeführt sind, werden bei der Einfuhr nach der Tschechoslowakischen Republik die in dieser Liste festgesetzte Vorzugsbehandlung innerhalb der Grenzen der daselbst festgesetzten Vorzugskontingente und zu den in diesem Abkommen vereinbarten Bedingungen genießen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel III. (1) Waren tschechoslowakischen Ursprungs und tschechoslowakischer Herkunft müssen, um in den Genuß der im Artikel II, Absatz 1, des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Vorzugsbehandlung treten zu können, bei ihrer Einfuhr in den Bundesstaat Österreich von einer entsprechend dem dem vorliegenden Abkommen angeschlossenen Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) ausgefertigten Kontingentbescheinigung begleitet sein, welche gleichzeitig als Ursprungszeugnis gelten wird (siehe Anlage E (Anm.: Anlage E nicht darstellbar)).
(2) Diese Kontingentbescheinigung wird von den durch das tschechoslowakische Landwirtschaftsministerium zu bestimmenden Organen unter Kontrolle des genannten Ministeriums ausgestellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel IV. (1) Waren österreichischen Ursprungs und österreichischer Herkunft müssen, um in den Genuß der im Artikel II, Absatz 2, des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Vorzugsbehandlung treten zu können, bei ihrer Einfuhr in die Tschechoslowakische Republik von einer entsprechend dem dem vorliegenden Abkommen angeschlossenen Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) ausgefertigten Kontingentbescheinigung begleitet sein, welche gleichzeitig als Ursprungszeugnis gelten wird (siehe Anlage F (Anm.: Anlage F nicht darstellbar)).
(2) Diese Kontingentbescheinigung wird von der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie in Wien unter Kontrolle des Bundesministeriums für Handel und Verkehr ausgestellt.
(3) Ohne Kontingentbescheinigung ist die Einfuhr österreichischer Waren, für welche Vorzugszollsätze vereinbart wurden, verboten, sofern in diesem Abkommen nicht ausdrücklich Ausnahmen festgesetzt wurden.
(4) Als Ausnahme von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes wird die Einfuhr jener Waren, für welche Vorzugskontingente gelten, ohne Kontingentbescheinigung, jedoch zum Vertragszollsatz und, falls kein Vertragszollsatz besteht, zum autonomen Zollsatz, in folgenden Fällen gestattet:
die Einfuhr von Waren im Reiseverkehr, sofern sie nicht für den Handel bestimmt sind, falls ihr Wert 200 Kc nicht übersteigt;
die Einfuhr von Waren im Grenzverkehr in einer Menge, welche dem Bedarf des Grenzbewohners entspricht.
(5) Gegenstände, welche nach § 87 des tschechoslowakischen Zollgesetzes vom Zolle befreit werden, dürfen gleichfalls ohne Kontingentbescheinigung eingeführt werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel V. (1) Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, ohne die Einwilligung des anderen Teiles für Waren des gegenseitigen Handelsverkehres keine Ausfuhrprämien zu gewähren, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form es auch sein möchte.
(2) Die Zölle, die auf den zur Erzeugung oder Zubereitung einheimischer Waren verwendeten Stoffen lasten, sowie die inneren Abgaben, welche die Erzeugung und Zubereitung der gleichen Waren oder der bei ihrer Herstellung gebrauchten Stoffe belasten, dürfen jedoch bei der Ausfuhr der Waren, welche die fraglichen Abgabe entrichtet haben oder welche aus Stoffen hergestellt wurden, welche die erwähnten Zölle oder Abgaben entrichtet haben, ganz oder teilweise zurückerstattet werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel VI. Die Zölle des tschechoslowakischen Zolltarifes sind in tschechoslowakischen Kronen ausgedrückt. Das Verhältnis der tschechoslowakischen Krone zum Gold ist durch das Gesetz vom 17. Februar 1934, Nr. 25 S. d. G. u. V., in der Weise festgesetzt, daß eine tschechoslowakische Krone in ihrem Werte 37,15 Milligramm feinen Goldes gleichkommt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel VII. (1) Die Zölle des österreichischen Zolltarifes sind in Goldkronen ausgedrückt. Auf Grund des § 89 des Gesetzes vom 10. Juni 1920, St. G. Bl. Nr. 250 (Zollgesetz), des § 5 des Bundesgesetzes vom 5. September 1924, B. G. Bl. Nr. 445 (Zolltarifgesetz), und der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 28. März 1933, B. G. Bl. Nr. 82, hat die Zahlung der Zölle in Gold oder in anderen Zahlungsmitteln der Schillingwährung als Goldmünzen nach dem vom Bundesministerium für Finanzen festgesetzten und verlautbarten Umrechnungsverhältnis zur Goldkrone zu erfolgen.
(2) Für den Fall, als die österreichische Regierung die Ansätze des österreichischen Zolltarifs von Goldkronen auf Schilling umstellen sollte, wird vereinbart, daß die in Goldkronen erstellten Zollsätze der Tarifanlage A des gegenwärtigen Zusatzabkommens nach folgenden Grundsätzen in Schilling umzurechnen sind:
Zollsätze bis einschließlich 1 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,005 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 0,005 S auf 0,01 S aufgerundet werden.
Zollsätze über 1 K bis einschließlich 10 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,025 S unberücksichtigt bleiben, Beträge über 0,025 S bis einschließlich 0,075 S auf 0,05 S auf-, beziehungsweise abgerundet und Beträge über 0,075 S auf 0,1 S aufgerundet werden.
Zollsätze über 10 K bis einschließlich 50 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,05 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 0,05 S auf 0,1 S aufgerundet werden.
Zollsätze über 50 K bis einschließlich 100 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,25 S unberücksichtigt bleiben, Beträge über 0,25 S bis einschließlich 0,75 S auf 0,5 S auf-, beziehungsweise abgerundet und Beträge über 0,75 S auf 1 S aufgerundet werden.
Zollsätze über 100 K bis einschließlich 300 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 0,5 S auf 1 S aufgerundet werden.
Zollsätze über 300 K bis einschließlich 500 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 2,5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 2,5 S bis einschließlich 7,5 S auf 5 S ab-, beziehungsweise aufgerundet und Beträge über 7,5 S auf 10 S aufgerundet werden.
Zollsätze über 500 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 5 S auf 10 S aufgerundet werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel VIII. Die Artikel 2 und 5 des Tierseuchenübereinkommens (Anlage c (Anm.: Anlage c nicht darstellbar)) zu Artikel XII des Handelsübereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik vom 4. Mai 1921 werden laut Anlage G (Anm.: Anlage G nicht darstellbar) abgeändert.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
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Artikel IX. (1) Dieses Zusatzabkommen wird so bald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden in Prag ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am fünfzehnten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die beiden Regierungen behalten sich jedoch vor, es in einem früheren Zeitpunkt einvernehmlich ganz oder teilweise vorläufig in Kraft zu setzen. Das Abkommen bleibt sodann ein Jahr lang in Geltung. Wird es nicht drei Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt, gilt es als für unbestimmte Zeit verlängert. Es kann dann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(3) Die Abänderungen des Tierseuchenübereinkommens (Artikel VIII und Anlage G (Anm.: Anlage G nicht darstellbar)) bilden einen integrierenden Bestandteil des Handelsübereinkommens vom 4. Mai 1921 und bleiben so lange in Geltung wie dieses.
(4) Von dem Inkrafttreten des vorliegenden Zusatzabkommens an wird die Wirksamkeit des österreichisch-tschechoslowakischen Zusatzabkommens vom 22. Juli 1931 sowie der Notenwechsel vom 3. Dezember 1932, vom 29. Mai 1934 und vom 22. Mai 1935 aufhören.
Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen gefertigt und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in doppelter Urschrift, in deutscher und tschechoslowakischer Sprache, zu Wien am 2. April 1936.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
(Anm.: Anlage A. nicht darstellbar)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
(Anm.: Anlage B. nicht darstellbar)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
(Anm.: Anlage C. nicht darstellbar)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
(Anm.: Anlage D. nicht darstellbar)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
(Anm.: Anlage E/1. nicht darstellbar)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
(Anm.: Anlage E/2. nicht darstellbar)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
(Anm.: Anlage E/3. nicht darstellbar)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
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(Anm.: Anlage F. nicht darstellbar)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Anlage G.
Abänderungen des Tierseuchenübereinkommens vom 4. Mai 1921.
(Anm.: Es folgen die Änderungen.)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
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