(Übersetzung.)Übereinkommen zwischen Österreich und Italien betreffend die Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr nach Italien
Unterzeichnungsdatum
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Sonstige Textteile
Nachdem das am 7. November 1936 in Rom unterfertigte Übereinkommen zwischen Österreich und Italien, betreffend die Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr nach Italien, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 7. Juni 1937.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu diesem Übereinkommen, dessen materielle Bestimmungen durch die Verordnung der Bundesregierung B. G. Bl. Nr. 1/1937 vorläufig in Kraft gesetzt wurden, sind am 12. August 1937 ausgetauscht worden. Das Übereinkommen ist daher am 12. August 1937 endgültig in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die beiden Regierungen sind über Folgendes übereingekommen:
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
I.
Bis zum 31. März 1937 wird die Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr nach Italien entsprechend der Beilage C zum österreichisch-italienischen Übereinkommen vom 14. Mai 1934, den Anlagen A und B des am 4. Jänner 1935 unterzeichneten Zusatzabkommens zu diesem Übereinkommen sowie der Beilage zum österreichisch-italienischen Protokoll vom 1. Juli 1935, betreffend die Vorzugsbehandlung, vorläufig abgeändert, wie in der Anlage angegeben ist.
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
II.
Das vorliegende Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Rom ausgetauscht werden.
Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß es durch Notenaustausch vorläufig in Anwendung gebracht werden kann.
Zu Urkund dessen wurde das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Rom, in doppelter Ausfertigung am 7. November 1936.
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Anlage
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)
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